Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

434  Nr.  62.  1917.

(2)  Bekanntmachung  vom  3.  April  1917,  betreffend  die  Zeit  des  S
im  kommenden  Sommerhakbjahr.
it  Bezug  auf  die  vorstehende  Bekanntmachung  ordnet  das
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Ministerium  hierdurch  an,  daß  der  Unterricht  in  allen  Schulen  des  beeichnet
kommenden  Sommerhalbjahr  nicht  vor  8  Uhr  der  neuen  Sommerzeit  im
ginnen  darf.  it.  be.

Schwerin,  den  3.  April  1917.

chulunterrichts

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.

(3)  Bekanntmachung  vom  31.  März  1917,  betreffend  Verbot  des  Verkäufs  von

landwirtschaftlichem  Inventar.  «
Das  nachstehend  abgedruckte  Verbot  des  stellv.  Generalkommandos  dez
IX.  Armeekorps,  betreffend  Verkauf  von  landwirtschaftlichem  Inventar,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  3.  November  1916  —  Rbl.
Nr.  172  —  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  31.  März  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern
L.  v.  Meerheimb.

Nr.  593.  Altona,  den  26.  März  1917.

verbot,
betreffend  Verkauf  von  landwirtschaftlichem  Inventar.

In  Ergänzung  der  Verordnung  vom  23.Oktober  1916,  K  VBl.  Nr.  2374,  verbiete
  ich  auch  den  Erwerb  von  landwirtschaftlichem  Inventar  in  demselben  Umfang  wie
die  Veräußerung  desselben.

Die  Verordnung  erhält  demnach  folgende  Fassung:  ç

Im  Interesse  der  ordnungsmäßigen  Bewirtschaftung  der  Landstellen  bestimme
ich  hierdurch:  «