Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

268  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Vierter  Abschnitt.

Uebertragung  der  Forderung.“

*  Der  Abschnitt  handelt  nur  von  dem  lbergange  der  Forderungen
und  anderer  Rechte  im  Wege  der  Sondernachfolge,  der  auf  Vertrag  beruhenden
  Abtretung  und  der  Übertragung  kraft  Gesetzes.  Die  Übertragung
  durch  den  Richter  regelt  ZPO.  88  835  ff.,  8VG.  8  65  Satz  2.
Wegen  Übertragung  durch  Indossament  A.“  zu  §  793,  wegen  der  Gesamtnachfolge
  §§  857,  1922.  Intern.  Recht  E.  R.  65  558.

I.  durch  Vertrag.  1.  Grundsatz  §.  398.

Eine  Forderung:  kann  von  dem  Gläubiger  durch  Vertrag!
mit  einem  Anderen  s  auf  diesen  übertragen  werden  (Abtretung).“
Mit  dem  Abschlusse?  des  Vertrags  tritt  der  neue  Gläubiger  an
die  Stelle  des  bisherigen  Gläubigers.7

1  293,  2941  7,  IIa  342,  IIb  392,  III  392.  M.  II,  118  bis  121.  Prot.  1,
377  bis  383.  II,  167.  D.  54.

1.  Übertragbar  sind  nicht  die  Schuldverhältnisse,  insbesondere  nicht
das  gegenseitige  Schuldverhältnis  mit  seinen  Rechten  und  Pflichten,  sondern
nur  die  daraus  hervorgehenden  Forderungen.  E.  R.  51  ½1,  55  103,  JW.
08  2½.  Tritt  zu  der  Abtretung  der  Forderungen  aus  einem  gegenseitig
verpflichtenden  Vertrage  die  Üübernahme  der  Verpflichtungen  (§8  41441)
hinzu,  so  liegt  praktisch  die  Üübertragung  eines  ganzen  Schuldverhältnisses
vor.  Über  libernahme  des  Portefeuilles  E.  R.  56  204.  Auch  zukünftige
(HGB.  §  891  und  E.  R.  5553/,  5872,  67  167,  74  52  118,  75  227,  JW.  10  2
1157),  bedingte  (E.  R.  67  430),  betagte,  klaglose,  rechtshängige  (3PO.
§  265)  Forderungen  sind  abtretbar,  wie  auch  Teile  von  Forderungen,
4.  R.  64  12,  JW.  10231.  Abtretung  von  Forderungen.  an  mehrere
Gläubiger,  sei  es  zur  qualitativen,  sei  es  zur  sukzessiven  Befriedigung
E.  Gr.  418  92.  Übertragbar  sind  auch  Ansprüche  aus  dinglichen  Rechten
(§§  255,  870,  931),  Z.  R.  46  230,  49  00,  erbrechtliche  Ansprüche  (88  2018,
2317).  Über  Zession  des  Berechtigungsanspruchs  E.  R.  59204.  Singuläre
Bestimmungen  im  §  571.  Über  Ubertragung  einer  durch  Pfand  gesicherten
  Forderung  vgl.  §8§  11532,  1190“",  1250.  Über  Übertragung
anderer  Rechte  §  413.

2.  Die  auf  Übertragung  der  Forderung  gerichtete,  formlose  (kE..
53  276)  Willenseinigung  (S.  JW.  07  4  329)  der  Kontrahenten  bewirkt  den
lbergang  der  Forderung.  Vgl.  aber  §  410.  Es  kann  aber  ausgemacht
werden,  daß  eine  Abtretung  Berücksichtigung  nur  findet,  wenn  sie  in
bestimmter  Form  vollzogen  ist.  Z.  R.  68  399.  Keine  Übertragung  durch
Vermächtnis  (§  2174).  Über  Form  der  Abtretung  von  Hypotheken  und
(Prundschulden  §§  1154,  1155  Satz  2,  1159,  1192;  der  Anweisung  §  792.

er  Formlosigkeit  des  pactum  de  codendo  einer  Hypothekenforderung
R.  5  1  14.  —  Verpflichtung  zur  Abtretung  88  255,  281,  3237,  325
atz  3,  316,  440.  Übertragung  ohne  Vertrag  §  412.