Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

IV.  Abschn.:  Übertragung  der  Forderung.  269

3.  Auch  einer  vom  Gläubiger  begründeten  Stiftung  (§  82).  Über
Abtretung  durch  einen  Gesamtgläubiger  §  4298.  Über  Blankozession
K.  N.  4  ½8,  14  200,  15  #i,  17  u,  27  28,  63  150.

4.  Über  Sekuritätszession  §§  2232,  117  A.  3,  662  A.  2;  E.  R.
59½w0,  76  37,  Gr.  48  669,  51  518.  Inkassomandat  im  Gewande  einer
Zession  Z.  R.  45  82,  53  417,  JW.  04  550,  05  718,  06  32°9,  10  1001,  Gr.  37  1.
Abtretung  4  dem  Zwecke,  damit  der  Zedent  als  Zeuge  vernommen
werde  E.  JW.  06  529,  Gr.  53  913.  Ausschluß  der  Abtretung  §§  339,  400,
877,  a.  81.

5.  88  145  ff.  Aus  der  nackten  Tatsache  der  Übergabe  der  Schuldurkunde
  (§  402)  kann  noch  nicht  auf  den  Abschluß  des  Abtretungsvertrags
  geschlossen  werden  E.  JW.  04  37  u.  dazu  07330.  Auf  den  Rechtsgrund
  der  Abtretung  und  die  Bewirkung  der  vereinbarten  Gegenleistung
  (Valuta)  kommt  es  also  für  diese  Rechtswirkung  nicht  an.  Die
Abtretung  ist  gleich  dem  dinglichen  Vertrage  (§  854  A.  8)  ein  abstrakter
Vertrag  S.  R.  68  35,  JW.  11  653,  A.  “  vor  §  10.  Einfluß  der  Mängel
des  Kaufalgeschäfts  E.  R.  57  95,  69  160,  7055,  JW.  0915.  Die  aus  diesem
Abtretungsvertrag  für  den  Gläubiger  sich  ergebenden  Verpflichtungen
ergeben  die  §§  402,  403.  Die  aus  dem  der  Abtretung  zugrunde  liegenden
  Rechtsverhältnisse  sich  ergebeuden  Rechte  und  Pflichten  sind  nach
den  für  das  einzelne  Rechtsverhältnis  bestehenden  Vorschriften  zu  beurteilen,
  z.  B.  für  den  Forderungskauf  nach  §§  434,  435,  437  ff.,  365,
707,  2042,  für  die  Schenkung  nach  88  516  ff.,  16242,  für  den  Erbschaftslauf
  nach  88  2376,  2385.

6.  Prinzip  der  Sondernachfolge  in  die  Forderung.  E.  R.  52  181-210,
56  1°:,  Gr.  48  5.

2.  Ausnahmen.
a)  Anderung.  Vereinbargn.  §.  399.

Eine  Forderung  kann  nicht  abgetreten  werden  2,  wenn  die
Leistung  an  einen  anderen  als  den  ursprünglichen  Gläubiger
nicht  ohne  Veränderung  ihres  Inhalts  erfolgen  kanns  oder
wenn  die  Abtretung  durch  Vereinbarung"  mit  dem  Schuldner
ausgeschlossen  ist.2

1  295,  I1  343,  III  393.  M.  II,  121  bis  123.  Prot.  1,  984.  D.  55.  a.  81.
1.  Das  Verbot  in  §  385  bis  380  I,  11  ALN.  u.  Anh.  88  10,  17
ist  ohne  privatrechtliche  Wirkung.  2.  §  134  A.  1.
3..  Unübertragbar  sind:  die  Forderung  auf  Unterhalt,  sofern  es
sich  nicht  um  ein  für  allemal  fixierte,  periodisch  wiederkehrende  Geldbeträge
  handelt  (Z.  JW.  O5  6/41);  im  Zweifel  der  Anspruch  auf  Dienste
(5  613);  auf  Ausführung  des  Auftrags  (§  66.42);  der  Anspruch  aus  §  617;
die  Forderung  auf  Bestellung  einer  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeit
(§§  1091,  1092);  die  Forderung  aus  dem  Vorvertrage  vgl.  §  610  und
E.  R.  66  1#.  68  366,  JW.  08%%  09  308,  10  r15,  Gr.  11  20.  Win,  5  15  „„4%
aus  dem  Kreditvertrage  .  R.  51119;  auf  die  Vertragsstrafe,  wenn  die
Hauptforderung  beim  alten  Glänbiger  verbleibt,  F.  Sachs.  12  155;  die  Bürg.
schaftsforderung  ohne  die  Hauptforderung  K.  JW.  u  der