Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

326 Zweites Buch Recht der Schuldverhältnisse. 
d) Abänderung durch Bertrag §. 486. 
Die Gewährfrist kann durch Vertrag verlängert oder ab- 
gekürzt werden. Die vereinbarte Frist tritt an die Stelle der 
gesetzlichen Frist.? 
1 4% f 421, IIb 479, III 480. M. II, 268, 264. Prot. 1, 748. — 
1. Ausschließung jeder Gewährfrist ist unzulässig (vgl. § 490 ½ 
Satz 1). 2. Es gilt auch § 485. 
4. Ausschluß der Minderung §. 487. 
Der Käufer kann nur Wandelung!, nicht Minderung ver- 
langen. 
Die Wandelung kann auch in den Fällen der §§. 351 
bis 353, insbesondere wenn das Thier geschlachtet ist, verlangt 
werden; an Stelle der Rückgewähr hat der Käufer den Werths 
des Thieres zu vergüten. Das Gleiche gilt in anderen Fällen, 
in denen der Käufer in Folge eines Umstandes, den er zu 
vertreten hat, insbesondere einer Verfügung über das Thier, 
außer Stande ist, das Thier zurückzugewähren.“ 
Ist vord der Vollziehung" der Wandelung eine unwesent- 
liche Verschlechterung des Thieres in Folge eines von dem 
Käufer zu vertretenden Umstandes eingetreten, so hat der Käufer 
die Werthminderung zu vergüten. 
Nutzungen? hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen, als 
er sie gezogen hat. 
1 40%, IIX 422, IIb 480, III 481. M. 11, 256 bis 257. Prot. 1, 718, 
739 bis 743, 802, 808. D. 68, 69. — ( 492, 5PG#B. 8 882. 
1. 88 467, 469, 471. 2. Der Schadensersatzanspruch wegen 
zugesicherter Eigenschaften (8§ 463) bleibt dem Käufer, es kann der 
Minderwert verlangt werden, E. R. 60 236. 
3. Zur Zeit der Vollziehung der Wandelung, d. h. zu der Zeit, zu 
welcher das Verlangen auf Wandelung gestellt ist. 
4. Z. B. er hat es weiterveräußert. 
5. Wegen Verschlechterung nach der Vollziehung der Wandelung 
vgl. § 347. 6. § 465. 7. § 100. 
5. Ersatz von Kosten 8. 488. 
Der Verkäufer hat im Falle der Wandelung!: dem Käufer 
auch die Kosten der Fütterung und Pflege?, die Kosten der 
thierärztlichen Untersuchung und Behandlung sowie die Kosten 
der nothwendig gewordenen Tödtung und Wegschaffung des 
Thieres zu ersetzen. 
1 
405, II à 423, IIb 481, 111 482. M. II, 259 bis 261. Prot. 1, 719, 
748, 744. D. 68. — §§ 491, 492, 5# B. 8 382.
	        
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