Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

336 Zweites Buch Recht der Schuldverhältnisse. 
vereinbart" oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, 
für die eine Hypothek an dem Grundstücke besteht, übernommen 
worden ist. 
IIa 443, IIb bos, 111 504. M. II, 347. Prot. 11, 100, 105 bis 107, 
WVI, 174. — § 1006. 
1. 8 271 A. 5, § 454 M. 2. 2. 88 232 ff. 3. 88 1113ff. 
4. A. * vor 8 145. 5. 88 415, 416. 
3. Anzeigepflicht; Erlöschen §. 510. 
Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt 
des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich? mit- 
zutheilen." Die Mittheilung des Verpflichteten wird durch die 
Mittheilung des Dritten ersetzt.“ 
Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum 
Ablaufe von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis 
zum Ablauf einer Wocheb nach dem Empfange der Mittheilung 
ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, 
so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist. 
1 483, 487 Nr. 2, IIa 4, 1Ib 504, II1 505. M. I1, N, 351, 52. 
Prot. II, 93, 94, 100, 111, 112, VI, 174. — §§ 1098, 2035 · 
1. Nicht den Wortlaut. 
2. 8 121. Schadensersatz bei schuldhaft verzögerter Mitteilung. 
3. A. * vor § 104. Ist der Kaufvertrag zwischen dem Verpflich- 
teten und dem Dritten geschlossen, so kann nicht durch spätere Verein- 
barungen unter den Kaufgenossen die einmal für den Berechtigten ge- 
schaffene Rechtsposition zu seinen Ungunsten geändert werden (8 50 #0. 
4. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt aber gegenüber dem 
Verkäufer (8 505). 
5. Vgl. aber § 2034 (bei Miterben zwei Monate#. Fristberechnung 
88 187, 188. 6. 8 193 nicht anwendbar. 
4. Kindeskauf 8. 511. 
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen 
Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen 
gesetzlichen! Erben erfolgt. 
III 506. Prot. II, 104. — 8 louꝶ. 
1. 98 1924 bis 1926, 1928, 1929, 1031. 
5. Ausschluß beim Zwangsverk. §. 512. 
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im 
Wege der Zwangsvollstreckung" oder durch den Konkursver- 
walter 2·3 erfolgt. 
1 485, In 115, III ölUK, I11 507. M. 1I, 350. Prot. II, 107, 10. —. 
§ 1093#.
	        
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