Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

20  1880.

VII.  Verordnung
vom  14.  April  1880  zur  Ausführung  des  §.  472  der
Strafproceßordnung.

Mit  höchster  Genehmigung  Serenissimi  wird  andurch  bestimmt,  daß  die  in
dem  Verfahren  gegen  Abwesende,  welche  sich  der  Wehrpflicht  entzogen  haben,  für  die
Erhebung  der  Anklage  und  die  Eröffnung  der  Untersuchung  nach  §.  472  der
Strafproceßordnung  abzugebende  Erklärung

1)  in  den  Fällen  des  8.  140,  Abs.  1  Nr.  1  und  3  des  Strafgesetzbuchs  von

dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzcommission  zarihe  ist,  während  dieselbe

2)  in  den  Fällen  des  §F.  140,  Abs.  1  Nr.  2  und  §.  360  Nr.  3  des  Strafgesetzbuchs

  von  dem  Landwehrbezirkscommando  mrchefel  wird.

Rudolstadt,  den  14.  April  1880.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Bertrab.