20 1880.
VII. Verordnung
vom 14. April 1880 zur Ausführung des §. 472 der
Strafproceßordnung.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird andurch bestimmt, daß die in
dem Verfahren gegen Abwesende, welche sich der Wehrpflicht entzogen haben, für die
Erhebung der Anklage und die Eröffnung der Untersuchung nach §. 472 der
Strafproceßordnung abzugebende Erklärung
1) in den Fällen des 8. 140, Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs von
dem Civilvorsitzenden der Ersatzcommission zarihe ist, während dieselbe
2) in den Fällen des §F. 140, Abs. 1 Nr. 2 und §. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs
von dem Landwehrbezirkscommando mrchefel wird.
Rudolstadt, den 14. April 1880.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.