428 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
der Auftrag dagegen, in welchen Fällen der Bevollmächtigte sich der
Vollmacht bedienen soll, beschränkt sein; es gibt auch Vollmachten ohne
Auftrag (z. B. die Vollmacht des Gesellschafters) und Aufträge ohne
Vollmacht (z. B. Kommissionär); der Gegenstand des Auftrags braucht
kein Rechtsgeschäft zu sein (§ 662 A. 3). Wegen Haftung des Auftrag-
gebers für unerlaubte Handlungen des Beauftragten § 831 (E. R. 73¼57),
über Kreditauftrag § 778, über Girovertrag Z. R. 54 331. Ein vermu-
teter Auftrag ist dem BG#B. unbekannt, desgleichen der besondere Ver-
waltungsvertrag des ALR. Vgl. über entsprechende Anwendung der
Vorschriften über den Auftrag §§ 278, 482, 86, 450 ½, 675, 681 Satz 2,
683, 7128, 713, 16941, 18351, 19151, 1978, 19911, 2218, 2226
Satz 3. Vgl. auch a. 78 und dazu Pr. a. 89, wonach die 88 41 bis 45 I,
13 A# R. in Kraft bleiben.
I. Auftrag. 1. Begriff 8. 662.
Durch die Annahme: eines Auftrags? verpflichtet sich der
Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Ge-
schäft für diesen" unentgeltlich zu besorgen.“
I 585, IIu 598, II b 649, III 649. M. 1, 229, II, 525 ff. Prot. II, 351,
352, 369, 370. — 8 677.
1. Über Vertragsschluß 88 145 ff., insbesondere auch § 151.
2. Der formlose (vgl. § 313 A. 2 a. E.) Auftrag kann auch in der
Form einer Bitte oder eines Wunsches erteilt werden. In der Seku
tätszession liegt zugleich der Auftrag, das Interesse des Zedenten
der Beitreibung oder Verwertung der Forderung wahrzunehmen SE. R.
59 190, 76 347, Gesellschaft oder Auftrag vgl. E. JIW. 05 652 (Verabredung
bei der Zwangsverft. für gemeinschaftliche Rechnung zu bieten).
3. Dies kann sein sowohl ein Rechtsgeschäft oder, eine Rechts-
handlung als ein tatsächliches (Z. R. 65 18, JW. 07 eschäft, ein
einzelnes oder eine Reihe von Geschäften, z. B. Vermög rwaltung;
ohne Rücksicht darauf, ob es der Beurteilung nach zivilem oder öffent-
lichem Rechte unterliegt. Vgl. auch §§ 134, 138 E. R. 42 134. Wegen
des Auftrags zum Spiele b 762 A. 3.
4. Also negotium alienum, sei es dem Geschäftskreise des Auf-
traggebers, sei es dem eines Dritten angehörend. Der Auftrag kann
auch dahin gehen, ein Rechtsgeschäft im eigenen Namen für den Auf-
traggeber vorzunehmen (vgl. über das Recht des Beauftragten, in diesem
Falle den dem Auftraggeber entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen,
§249 A. 1); soll es im Namen des Auftraggebers vorgenommen wer-
den, so liegt zugleich ein Vollmachtsverhältnis vor.
5. Die Unentgeltlichkeit ist wesentlich. Auch ein Honorar darf
nicht bedungen sein, ohne daß aber deshalb freiwillige nachträgliche
Honorierung unter allen Umständen als Schenkung aufgefaßt werden
müßte. (§ 534.) kE. R. 72 ½1, JW. 10 50. Ist der Auftrag entgeltlich,
so findet, sofern es sich nicht um einen Mäklervertrag (88 652 ff.) hau-
delt, § 675 Anwendung. Der Auftrag verpflichtet nur den Beauftragten,
er ist sonach kein gegenseitiger Vertrag (§ 320 A. 1), vgl. aber 8 670.