Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

428 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
der Auftrag dagegen, in welchen Fällen der Bevollmächtigte sich der 
Vollmacht bedienen soll, beschränkt sein; es gibt auch Vollmachten ohne 
Auftrag (z. B. die Vollmacht des Gesellschafters) und Aufträge ohne 
Vollmacht (z. B. Kommissionär); der Gegenstand des Auftrags braucht 
kein Rechtsgeschäft zu sein (§ 662 A. 3). Wegen Haftung des Auftrag- 
gebers für unerlaubte Handlungen des Beauftragten § 831 (E. R. 73¼57), 
über Kreditauftrag § 778, über Girovertrag Z. R. 54 331. Ein vermu- 
teter Auftrag ist dem BG#B. unbekannt, desgleichen der besondere Ver- 
waltungsvertrag des ALR. Vgl. über entsprechende Anwendung der 
Vorschriften über den Auftrag §§ 278, 482, 86, 450 ½, 675, 681 Satz 2, 
683, 7128, 713, 16941, 18351, 19151, 1978, 19911, 2218, 2226 
Satz 3. Vgl. auch a. 78 und dazu Pr. a. 89, wonach die 88 41 bis 45 I, 
13 A# R. in Kraft bleiben. 
I. Auftrag. 1. Begriff 8. 662. 
Durch die Annahme: eines Auftrags? verpflichtet sich der 
Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Ge- 
schäft für diesen" unentgeltlich zu besorgen.“ 
I 585, IIu 598, II b 649, III 649. M. 1, 229, II, 525 ff. Prot. II, 351, 
352, 369, 370. — 8 677. 
1. Über Vertragsschluß 88 145 ff., insbesondere auch § 151. 
2. Der formlose (vgl. § 313 A. 2 a. E.) Auftrag kann auch in der 
Form einer Bitte oder eines Wunsches erteilt werden. In der Seku 
tätszession liegt zugleich der Auftrag, das Interesse des Zedenten 
der Beitreibung oder Verwertung der Forderung wahrzunehmen SE. R. 
59 190, 76 347, Gesellschaft oder Auftrag vgl. E. JIW. 05 652 (Verabredung 
bei der Zwangsverft. für gemeinschaftliche Rechnung zu bieten). 
3. Dies kann sein sowohl ein Rechtsgeschäft oder, eine Rechts- 
handlung als ein tatsächliches (Z. R. 65 18, JW. 07 eschäft, ein 
einzelnes oder eine Reihe von Geschäften, z. B. Vermög rwaltung; 
ohne Rücksicht darauf, ob es der Beurteilung nach zivilem oder öffent- 
lichem Rechte unterliegt. Vgl. auch §§ 134, 138 E. R. 42 134. Wegen 
des Auftrags zum Spiele b 762 A. 3. 
4. Also negotium alienum, sei es dem Geschäftskreise des Auf- 
traggebers, sei es dem eines Dritten angehörend. Der Auftrag kann 
auch dahin gehen, ein Rechtsgeschäft im eigenen Namen für den Auf- 
traggeber vorzunehmen (vgl. über das Recht des Beauftragten, in diesem 
Falle den dem Auftraggeber entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen, 
§249 A. 1); soll es im Namen des Auftraggebers vorgenommen wer- 
den, so liegt zugleich ein Vollmachtsverhältnis vor. 
5. Die Unentgeltlichkeit ist wesentlich. Auch ein Honorar darf 
nicht bedungen sein, ohne daß aber deshalb freiwillige nachträgliche 
Honorierung unter allen Umständen als Schenkung aufgefaßt werden 
müßte. (§ 534.) kE. R. 72 ½1, JW. 10 50. Ist der Auftrag entgeltlich, 
so findet, sofern es sich nicht um einen Mäklervertrag (88 652 ff.) hau- 
delt, § 675 Anwendung. Der Auftrag verpflichtet nur den Beauftragten, 
er ist sonach kein gegenseitiger Vertrag (§ 320 A. 1), vgl. aber 8 670.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.