Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

398  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

gekündigt,  so  bleibt  die  dadurch  herbeigeführte  Beendigung  des
Dienstverhältnisses  außer  Betracht.

Die  Verpflichtung  des  Dienstberechtigten  tritt  nicht  ein,
wenn  für  die  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  durch  eine
Versicherung  oder  durch  eine  Einrichtung  der  öffentlichen
Krankenpflege  Vorsorge  getroffen  ist.13

Neu  eingefügt  durch  RTK.  SeemO.  88  59  ff.  S.  G.  9.  1.  06.  Prot.  II,
284  bis  289.

1.  8  617  findet  Anwendung  beim  Gesinderechte  (a.  95").  Zwingend
§  619.  Einl.  II§.  Bei  Nichterfüllung  der  Verbindlichkeit  hat  der  Dienstpflichtige
  auch  Kündigungsrecht  §§  626,  628“.

2.  Ein  dauerndes  Dienstverhältnis  liegt  vor,  wenn  es  rechtlich
oder  wenn  es  faktisch  auf  längere  Dauer  angelegt  ist,  oder  wenn  es
längere  Zeit  gedauert  hat.  Ein  Anhaltspunkt  dafür  kann  sein,  wenn
das  Dienstverhältnis  nicht  durch  tägliche  oder  wöchentliche  oder  sonst
kurz  gegriffene  Lohnzahlungen  gelöst  werden  kann.

3.  Der  Dienstpflichtige  ist  in  die  häusliche  Gemeinschaft  aufgenommen,
wenn  er  in  die  Familienwohnung  ausgenommen  ist  und  der  häuslichen
Zucht  untersteht.

4.  Unter  Erkrankung  ist  jede  Störung  des  Wohlbefindens  zu  verstehen,
  die  nicht  ganz  unerheblicher  Art  ist  und  nach  verständigem  Ermessen
  eine  ärztliche  Hilfeleistung  oder  eine  besondere  Pflege  bedingt.
Die  Krankheit  braucht  mit  den  Diensten  nicht  in  Zusammenhang  zu
stehen.  Erkrankung  vor  Aufnahme  in  die  häusliche  Gemeinschaft  begründet
  die  Verpflichtung  nicht;  dagegen  bleibt  der  Dienstherr  verpflichtet,
  wenn  der  Keim  der  nach  dem  Dienstantritt  ausgebrochenen
Krankheit  auch  schon  vorher  im  Dienstpflichtigen  gesteckt  hat.

5.  Die  subjektiven  Verhältnisse  des  Dienstberechtigten  kommen  nicht
in  Betracht.

6.  Beginnend  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  erste  Unterstützung
wegen  der  Erkrankung  gewährt  ist.  7.  §  273  W.  11.

8.  8  277.  9.  facultas  alternativa  §  262  A.  1.

10.  8  616.

11.  §  324  A.  4.  Rückforderungsanspruch,  wenn  Lohn  vorausbezahlt.
  Wegen  Verletzung  der  den  Dienstberechtigten  im  §  617  auferlegten
Pflicht  88  626,  6287.

12.  Ohne  zu  unterscheiden,  ob  durch  eine  öffentliche  oder  private,
eine  gesetzliche  oder  freiwillige  Versicherung  vorgesorgt  und  ob  die  Versicherung
  vom  Dienstherrn  oder  Dienstpflichtigen  genommen  ist.

13.  Vgl.  B.  Armen  G.  v.  29.  4.  69  a.  11,  20;  AG.  z.  Krank  .
v.  26.  5.  92  a.  2.  «

4.  Haftung  für  Einrichtungen  8.  618.

Der  Dienstberechtigte  hat  Räume?,  Vorrichtungen  oder  Ge—
räthschaften  s,  die  er  zur  Verrichtung  der  Dienste  zu  beschaffen
hat",  so  einzurichten  und  zu  unterhalten  und  Dienstleistungen,