Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 10. Tit.: Auftrag. 435 
treter" des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der 
Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.7 
1 599, 600, II a 608, IID 659, III 659. M. 11, 547 ff. Prot. II, 371 
bis 808. — § 675, 1424 4, 1688, 1898; 8PPO. 8 86 
1. 8 133. 2. Den Erben (83 1922 fl., 1936, 1967), unter 
Umständen auch dem Testamentsvollstrecker (88 2197 ff.), steht aber das 
Widerrufsrecht zu (§ 6742). 
3.z 88 104, 105, oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit (88 106, 
114, 165), oder beim Ausscheiden des gesetzlichen Vertreters nach Er- 
teilung des Auftrags. 
4. Der Auftrag erlischt, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder 
nach Lage der Sache es als Wille der Parteien anzunehmen ist. Vgl. 
auch HGB. § 525. Beim Erlöschen einer juristischen Person dürfte 
§ 672 entprachend anwendbar sein (vgl. 88 45, 46, 49 
D. h. auch mit der Ausführung des übertragenen Geschäftes zu 
beginnen. 6. § 105 M. 4. 
7. Desgl. eine etwa erteilte Vollmacht (8 168). Satz 2 gilt auch 
beim Erlöschen des Wftrag * infolge e des Auftraggebers (KO. 
§ 23), vgl. ZE. R. 53 3. * au 
e) Ted des Beauftragten 8. 673. 
Der Auftrag erlischt im Zweifel! durch den Tod? des Be- 
auftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauf- 
tragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich # anzuzeigen“ 
und, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Be- 
sorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen 5, bis der Auf- 
traggeber anderweit Fürsorge treffem kann; der Auftrag gilt 
insoweit" als fortbestehend. 
1 601, II a 604, IIb 660, III 660. M. II, 549, 550. Prot. II, 973, 374. 
— 96. 675, 737 . 14242, 1472, 14977, 1546,, 1549, 1688, isssi, 22181. 
1. 8 133 Z. JW. 033. “ (abweichende Vereinbarung zulässig). 
2. Grund: § 672 A. 2 Satz 1. Andere Erlöschungsgründe 
8671 A. 1. 
3. 8121. 4. A.* vor 8 104. Wegen Rechenschaftsablegung 
des Erben § 666. Bei Mehrheit der Erben 88 431, 2058. Wegen 
Substiruten § 664 A. 2 u. 3. 5. Vgl. § 672 A. 5. 
6. D. h. hinsichtlich der Anzeige und der event. Fortsetzung des 
Dem Erben des Beauftragten steht alsdann das Kündigungs- 
recht gemäß 8 671 zu. 
6. Ansnahmsweise Fort- 
daner des eile n §. 674. 
Erlischt der Auftrag in anderer Weise! als durch Wider- 
ruf?, so gilt er zu Gunsten s des Beauftragten gleichwohl als 
28“
	        
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