Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

402  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

die  Erwerbsthätigkeit  des  Verpflichteten  vollständig  oder  hauptsächlich
  in  Anspruch  nehmenden  Dienstverhältniß  ist  jedoch  eine
Kündigungsfrist  von  zwei  Wochen?  einzuhalten.
II  562,  IIb  614,  III  614.  Prot.  1I,  295  bis  299.  D.  81.
1.  Z.  B.  bei  der  Arbeit  nach  Stücklohn;  vgl.  oben  §  620  A.  2.
2.  Berechnung  der  Frist  §8  186  ff.  Eine  Verkürzung  der  Kündigungsfrist
  ist  unwirksam.

4)  bei  Dienstvertrag  an
"stans  Fasßa  5  Jahre  f  §.  624.

Ist  das  Dienstverhältniß  für  die  Lebenszeit  einer  Person?
oder  für  längere  Zeit  als  fünf  Jahre  eingegangen  3,  so  kann  es
von  dem  Verpflichteten  nach  dem  Ablaufe  von  fünf  Jahren  gekündigt
  werden."  Die  Kündigungsfrist  beträgt  sechs  Manate)

1  564,  II  A  563,  II  b  615,  1II1  615.  M.  II,  465  bis  468.  Prot.  11,
bis  s01,  VI,  188,  189.  D.  80.  Satz  ist  gestrichen  durch  RTK.  88  724,  S

1.  8  624  findet  auch  Anwendung  im  Gesinderechte  (a.  952);  desgleichen
  auf  gewerbliche  Arbeitsverhältnisse.  Zwingend.

2.  Des  Dienstherrn,  des  Verpflichteten  oder  eines  Dritten.

3.  Darunter  fällt  auch  das  zur  Erledigung  eines  bestimmten,
innerhalb  5  Jahren  nicht  erledigten  Zweckes  (8  620)  eingegangene
Dienstverhältnis.

4.  §  134  und  §  622  A.  2.  Einl.  II8.  Die  Kündigung  ist  auch
zulässig,  wenn  der  Verpflichtete  die  Dienste  durch  einen  anderen  leisten
lassen  darf.  5.  Berechnung  der  Frist  §§  186  ff.

3.  Stillschweig.  Berlängerung  §.  625.

Wird  das  Dienstverhältniß  nach  dem  Ablaufe  der  Dienstzeit
  von  dem  Verpflichteten  mit  Wissen  des  anderen  Theiles
fortgesetzt  1,  so  gilt  es  als  auf  unbestimmte  Zeit?  verlängert,  sofern
  nicht  der  andere  Theil  unverzüglich  widerspricht.

1  565,  II  à  564,  II  616,  III  616.  M.  1I1,  468.  Prot.  1I,  301.

1.  Die  Tatsache  der  Fortsetzung  genügt  allein.  Keine  stillschweigende
  Willenserklärung.  Die  Verlängerung  kann  auch  bei  den  durch
#ndigung,  beendeten  Dienstverhältnissen  stattfinden.

621,  622,  623.  .  JW.  08  39,  Gr.  52%  (über  gesetzliche
Kunbiging#bbn,  3.  §  121.
4.  Kündigung  ohne  Fristen
a)  aus  wichtigen  Gründen  §.  626.

Das  Dienstverhältniß  kann  von  jedem  Theile  ohne  Einhaltung
  einer  Kündigungsfrist  gekündigt  werden,  wenn  ein
wichtiger  Grund  vorliegt.  1½

1  566  1  Satz  1,  11  a  5651,  IID  617,  111  617.  M.  II,  468,  469.  Prot.  11.
ol,  302.  D.  81.  W  ##8  70  bis  72.  Seem  .  68  69  ff.,  74.  KO.  8  22.

5#  627  *,  671  3,  696  Satz  2,  712,  723  1.2,  74975,  II1,  Satz  2,  813  3,  I1N##/,
2227  1.