Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 14. Tit.: Gesellschaft. 465 
Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Ver- 
einbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, 
wenn Grund zu der Annahme5 unredlicher Geschäftsführung 
besteht." 
steh 1 648, IIa 666, IIb 7os, III 7o8. M. I, 618. Prot. II, 425. 8 717. 
1. 88 710ff. 2. Stellvertretung ist, von der gesetzlichen Ver- 
tretung abgesehen, ausgeschlossen (vgl. auch 8 725); vgl. aber A. 3. 
Auch der Ehemann wird kraft seines Verwaltungsrechts diesen Anspruch 
en. 
3. Die Zuziehung eines Dritten als Sachverständigen ist zulässig, 
insoweit nicht Umstände vorliegen, die sie als überflüssig erscheinen lassen. 
4. § 718. 5. Es genügt also schon begründeter Verdacht. 
6. Der § 716 stimmt mit dem HG. 8 118 überein. Wegen der 
Lmanzesellchast HG#B. § 166 und wegen der stillen Gesellschaft 
39 338. 
v. Unveränßerlichk. d. Ausprüche §. 717. 
Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesell- 
schaftsverhältnisse gegen einander zustehen 1, sind nicht über- 
tragbar. Ausgenommen find die einem Gesellschafter aus seiner 
Geschäftsführung zustehenden Ansprüche s, soweit“ deren Befriedi- 
gung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie 
die Ansprüche auf einen Gewinnantheil5 oder auf dasjenige, 
was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung" zukommt.7 
1 — IIn 657, IIb 704, III 704. M. II, 618 bis 615. Prot. II, 425. 
— " 88. 
1. Z. B. auf Leistung der Beiträge (§ 705, a. M. E. R. 76 250, 
vgl. aber 76 456), Ansprüche der Gesellschafter gegen den Geschäftsführer 
(§ 713), auf Einsicht der Geschäftsbücher (8 716) und nach E. R. 52 35, 
Gr. 48°1“ auf Rechnungslegung. Über die Rechte von Gesellschaftsver- 
mögen vgl. 88 718, 719. 
2. 88 399, 10692, 1274" und 83PO. 8 851, ZE. R. 57“16 (Ver- 
pfändung des Gesellschaftsanteils). 
. 7 
670, 713. 4. Vgl. 8 713 A. 3. 5. 88 721, 722. 
Über den Begriff des Gewinnanteils Z. R. 672. 6. 8 734 
7. Derjenige, dem der Auseinandersetzungsanspruch abgetreten 
  
worden ist, geht einem Pfändungspfandgläubiger, der später denselben 
Anspruch pfänden ließ, vor E. R. 60 130. Die Übertragbarkeit kann aber durch 
Vereinbarung ausgeschlossen werden (8 399), desgl. auch die Unüber- 
tragbarkeit in Satz 1. 
II.e Ge lchastspernkgen. nilei 
Die Beiträge: der Gesellschafter und die durch die Ge- 
schäftsführung für die Gesellschaft" erworbenen Gegenstände 
Bargerliches Gesebuch. Handauagabe. 9. Ausl. 30
	        
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