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Tarif,
nach welchem das Hafengeld in Pillau und die Abgaben fuͤr die
Benutzung der besonderen Anstalten daselbst zu erheben sind.
Vom 30. Dezember 1874.
Es wird entrichtet:
A. Hafengeld.
Für jedes Kubikmeter Raumgehalt von allen seewärts ein= oder ausgehenden
Fahrzeugen
I. mit Ladung:
beim Eingaugenn. 10 P.
Ausgageeeg 10
II. mit Ballast oder leer:
beim Eingngssegegaaaa 5.
-Ausgangge . . .. E 5.
Ausnahmen.
1) Fahrseuge von 170 Kubikmeter Raumgehalt oder weniger entrichten
die Abgaben zu A. I. und II. nur mit 5 Pfennigen beziehungsweise
2 Mennigen für jedes Kubikmeter Raumgehalt.
2) Fahrzeuge, deren Ladung
a) den vierten Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Dachpfannen) Dachschiefer, Bruch-, Cement--,
Granit-, Gype, Kalk-, Mauer-, Pflaster= oder Ziegelsteinen aller
Art, gemahlenem Cement in Tonnen, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde,
Seegras, Seesand, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel
oder Salz besteht,
boben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
3) Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede
leiben, entrichten:
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast
gelöscht oder eingenommen zu haben, kein Hafengeld;
b) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast
abgesetzt oder eingenommen wird, den Satz für beladene beziehentlcch
für Ballastschiffe einmal;
I%) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld
) wenn