Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  10.  Tit.:  Auftrag.  435

treter"  des  Auftraggebers  anderweit  Fürsorge  treffen  kann;  der
Auftrag  gilt  insoweit  als  fortbestehend.7

1  599,  600,  II  a  608,  IID  659,  III  659.  M.  11,  547  ff.  Prot.  II,  371
bis  808.  —  §  675,  1424  4,  1688,  1898;  8PPO.  8  86

1.  8  133.  2.  Den  Erben  (83  1922  fl.,  1936,  1967),  unter
Umständen  auch  dem  Testamentsvollstrecker  (88  2197  ff.),  steht  aber  das
Widerrufsrecht  zu  (§  6742).

3.z  88  104,  105,  oder  der  beschränkten  Geschäftsfähigkeit  (88  106,
114,  165),  oder  beim  Ausscheiden  des  gesetzlichen  Vertreters  nach  Erteilung
  des  Auftrags.

4.  Der  Auftrag  erlischt,  wenn  die  Parteien  dies  vereinbart  haben  oder
nach  Lage  der  Sache  es  als  Wille  der  Parteien  anzunehmen  ist.  Vgl.
auch  HGB.  §  525.  Beim  Erlöschen  einer  juristischen  Person  dürfte
§  672  entprachend  anwendbar  sein  (vgl.  88  45,  46,  49

D.  h.  auch  mit  der  Ausführung  des  übertragenen  Geschäftes  zu
beginnen.  6.  §  105  M.  4.

7.  Desgl.  eine  etwa  erteilte  Vollmacht  (8  168).  Satz  2  gilt  auch
beim  Erlöschen  des  Wftrag  *  infolge  e  des  Auftraggebers  (KO.
§  23),  vgl.  ZE.  R.  53  3.  *  au

e)  Ted  des  Beauftragten  8.  673.

Der  Auftrag  erlischt  im  Zweifel!  durch  den  Tod?  des  Beauftragten.
  Erlischt  der  Auftrag,  so  hat  der  Erbe  des  Beauftragten
  den  Tod  dem  Auftraggeber  unverzüglich  #  anzuzeigen“
und,  wenn  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist,  die  Besorgung
  des  übertragenen  Geschäfts  fortzusetzen  5,  bis  der  Auftraggeber
  anderweit  Fürsorge  treffem  kann;  der  Auftrag  gilt
insoweit"  als  fortbestehend.

1  601,  II  a  604,  IIb  660,  III  660.  M.  II,  549,  550.  Prot.  II,  973,  374.
—  96.  675,  737  .  14242,  1472,  14977,  1546,,  1549,  1688,  isssi,  22181.

1.  8  133  Z.  JW.  033.  “  (abweichende  Vereinbarung  zulässig).

2.  Grund:  §  672  A.  2  Satz  1.  Andere  Erlöschungsgründe
8671  A.  1.

3.  8121.  4.  A.*  vor  8  104.  Wegen  Rechenschaftsablegung
des  Erben  §  666.  Bei  Mehrheit  der  Erben  88  431,  2058.  Wegen
Substiruten  §  664  A.  2  u.  3.  5.  Vgl.  §  672  A.  5.

6.  D.  h.  hinsichtlich  der  Anzeige  und  der  event.  Fortsetzung  des
Dem  Erben  des  Beauftragten  steht  alsdann  das  Kündigungsrecht
  gemäß  8  671  zu.
6.  Ansnahmsweise  Fortdaner
  des  eile  n  §.  674.
Erlischt  der  Auftrag  in  anderer  Weise!  als  durch  Widerruf?,
  so  gilt  er  zu  Gunsten  s  des  Beauftragten  gleichwohl  als
28“