VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 10. Tit.: Auftrag. 435
treter" des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der
Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.7
1 599, 600, II a 608, IID 659, III 659. M. 11, 547 ff. Prot. II, 371
bis 808. — § 675, 1424 4, 1688, 1898; 8PPO. 8 86
1. 8 133. 2. Den Erben (83 1922 fl., 1936, 1967), unter
Umständen auch dem Testamentsvollstrecker (88 2197 ff.), steht aber das
Widerrufsrecht zu (§ 6742).
3.z 88 104, 105, oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit (88 106,
114, 165), oder beim Ausscheiden des gesetzlichen Vertreters nach Erteilung
des Auftrags.
4. Der Auftrag erlischt, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder
nach Lage der Sache es als Wille der Parteien anzunehmen ist. Vgl.
auch HGB. § 525. Beim Erlöschen einer juristischen Person dürfte
§ 672 entprachend anwendbar sein (vgl. 88 45, 46, 49
D. h. auch mit der Ausführung des übertragenen Geschäftes zu
beginnen. 6. § 105 M. 4.
7. Desgl. eine etwa erteilte Vollmacht (8 168). Satz 2 gilt auch
beim Erlöschen des Wftrag * infolge e des Auftraggebers (KO.
§ 23), vgl. ZE. R. 53 3. * au
e) Ted des Beauftragten 8. 673.
Der Auftrag erlischt im Zweifel! durch den Tod? des Beauftragten.
Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten
den Tod dem Auftraggeber unverzüglich # anzuzeigen“
und, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung
des übertragenen Geschäfts fortzusetzen 5, bis der Auftraggeber
anderweit Fürsorge treffem kann; der Auftrag gilt
insoweit" als fortbestehend.
1 601, II a 604, IIb 660, III 660. M. II, 549, 550. Prot. II, 973, 374.
— 96. 675, 737 . 14242, 1472, 14977, 1546,, 1549, 1688, isssi, 22181.
1. 8 133 Z. JW. 033. “ (abweichende Vereinbarung zulässig).
2. Grund: § 672 A. 2 Satz 1. Andere Erlöschungsgründe
8671 A. 1.
3. 8121. 4. A.* vor 8 104. Wegen Rechenschaftsablegung
des Erben § 666. Bei Mehrheit der Erben 88 431, 2058. Wegen
Substiruten § 664 A. 2 u. 3. 5. Vgl. § 672 A. 5.
6. D. h. hinsichtlich der Anzeige und der event. Fortsetzung des
Dem Erben des Beauftragten steht alsdann das Kündigungsrecht
gemäß 8 671 zu.
6. Ansnahmsweise Fortdaner
des eile n §. 674.
Erlischt der Auftrag in anderer Weise! als durch Widerruf?,
so gilt er zu Gunsten s des Beauftragten gleichwohl als
28“