Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

470 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
5. Z. B. 8 706 A. 3 Satz 3. Fortsetzung des Gesellschaftsver- 
hältnisses trotz Kenntnis des Kündigungsgrundes beseitigt das Kündi- 
ungsrecht E. R. 51 51. Für die stille Oczeschaft ebenso dos 83391). 
Hie Kündigung ohne wichtigen Grund ist wirkungslos. Für die offene 
Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft HWG. 88 131 Nr. 6, 133, 
1612 — die Auflösung ist durch gerichtliche Entscheidung auszusprechen. 
Über analoge Anwendung bei Vertragsverhältnissen mit einer auf längere 
Zeitdaner berechneten Interessenvertretung E. R. 65 7. 
6. § 273 A. 11. 77. 
8. Gleichviel ob verschuldet oder unverschuldet. Der objektiven 
Unmöglichkeit steht das Unvermögen des Gesellschafters zur Leistung 
(§.2755) gleich. 9. Gleichviel, ob die Zeitdauer der Gesellschaft 
bestimmt ist oder nicht. Die Kündigung ist unzeitig, wenn durch sie 
der Ggellschaftszweck gefährdet wird. 
10. Im Falle des Abs. 1 Satz 2 und 3 muß sowohl für die Vor- 
nahme der Kündigung selbst als auch dafür, asn unzeitig gekündigt 
wird, ein wichtiger Grund vorlikgen Vgl. auch A. 5 S 
11. Die Kündigung nach Absf. 1 Satz 1 und die *— Kün- 
digung nach Abs. 1 Satz 2 und 3, deren Vornahme nur zur Unzeit er- 
folgt , bewirkt aber die Auflösung der Gesellschaft. 
988 249 ff. 13. A.* vor 81465. 
P4. Z. B. durch Festsetzung einer Vertragsstrafe (Z. IW. O5 58/) oder 
Zahlung einer Abfindungssumme (E. R. 71 355, 75 88). 
15. Hinsichtlich des Gesellschaftsvertrags selbst vgl. § 139. AbsK. 3 
entspricht dem H#GB. § 133,. Wegen der zwingenden Natur des § 723 
vgl. A. vor § 705. Anwendbar auf vor 1900 gegründete Gesellschaften 
E. R. 6137. 
bb) bei Gesellsch. a. Lebenszeit §. 724. 
Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters 
eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden 
wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft.“ Das- 
selbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablaufe der bestimmten 
Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.) 
16629. 118 Ius 662, IIb 711, 1II 711. M. II, 691, 622. Prot. II, 488. 
1. Zngend.“ Für die offene Handelsgesellschaft, Kommandit- 
gesellschaft und stille Gesellschaft ebenso (HGB. §§ 134, 16115, 3391). Ist 
die Gesellschaft zunächst auf bestimmte Zeit geschlossen, demnächst auf 
Lebenszeit eingegangen, so kann sie vor Ablauf der ursprünglich fest- 
gesetzten Zeit nicht gekündigt werden. 
2. §§ 568 A. 4, 625 A. 1. Im übrigen bleibt es bei den Be- 
stimmungen des Gesellschaftsvertrags. 
cc) durch Glänbiger §. 725. 
Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des 
Antheils!: des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen er 
  
  
  
 
	        
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