Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Als  Kleinhandel  mit  Branntwein  und  Spiritus  ist  der  Verkauf  in  Quantitäten  von  weniger
als  2  Liter  zu  betrachten.

Auch  der  Kleinhandel  mit  Branntwein  und  Spiritus  in  Apotheken  ist  von  Erlaubniß  nach  §.  38
der  Gew.  O.  abhängig,  soweit  die  Abgabe  nicht  ausschließlich  zu  medizinischen  Zwecken  erfolgt.

Hinsichtlich  des  Umfangs  der  Gewerbebefugnisse  bei  den  nach  dem  früheren  württembergischen
Recht  konzessionirten  Wirthschaftsgewerben  ist  der  Inhalt  des  Konzessionsdekrets  entscheidend.

§F.  9.

Nicht  als  ein  Wirthschaftsbetrieb  im  Sinne  des  §.  33  der  Gew.O.,  sondern  als  eine  nicht
unter  die  Bestimmungen  der  Gew.O.  fallende  Selstbverwerthung  landwirthschaftlicher  Erzeugnisse  ist  der
Ausschank  des  in  eigenen  oder  gepachteten  Weinbergen  erzeugten  Weins  durch  die  Weinproduzenten  zu
behandeln,  sofern  sich  dieser  Ausschank  innerhalb  der  durch  das  Herkommen  und  die  früheren  Landesgesetze
  gezogenen  Grenzen  hält.  Hienach  ist  bis  auf  Weiteres  davon  auszugehen,  daß  der  Ausschank  im
Lauf  des  ersten  Jahres  erfolgen  muß  und  nur  ein  Vierteljahr  lang,  ununterbrochen  gerechnet,  und  nach
Umständen  mit  oberamtlicher  Erloubniß  bis  zu  sechs  Monaten,  fortgesetzt  werden  darf,  und  daß  ferner
dieses  Ausschanksrecht  denjenigen  Weinproduzenten  nicht  zu  statten  kommt,  welche  außer  ihrem  eigenen
Exrzeugnisse  erkauften  oder  sonst  erworbenen  Wein  einlegen.  Die  oberamtliche  Erlaubniß  zur  Ausdehnung
dieses  Ausschanks  über  ein  Vierteljahr  hinaus  ist  nicht  ohne  vorherige  Kognition  darüber  zu  ertheilen,  daß
der  fragliche  Ausschank  auf  den  selbsterzeugten  Wein  beschränkt  worden  ist,  daß  bei  demselben  keine  Mißstände
  zu  Tage  getreten  sind,  und  daß  die  Verhältnisse  eine  anderweitige  entsprechende  Verwerthung  des
Weins  des  betreffenden  Produzenten  erschweren.

Als  nicht  unter  die  Bestimmungen  des  8.  88  der  Gew.O.  fallend  ist  ferner  zu  behandeln  der
Ausschank  von  Getränken  ausschließlich  an  Militärpersonen  innerhalb  der  Kasernen,  Lagerplätze,  bei
militärischen  Manövern  u.  s.  w.  durch  die  von  der  Militärbehörde  ermächtigten  Personen  (Marketender).

g.  10.

Die  Vorschriften  der  Steuergesetze,  wonach  der  Verkauf  von  Wein  und  Obftmost  und  von
Branntwein  und  Spiritus  in  Quantitäten  unter  20  Liter  dem  Umgeld  bezw.  der  Branntweinkleinverkaufsabgabe
  unterliegt  (Wirthschaftsabgabengesetz  vom  9.  Juni  1827,  Reg.  Bl.  S.  269,  Gesetz,  betr.  die  Abgabe
  von  dem  zur  Branntweinbereitung  verwendeten  Malz  und  die  Abgabe  vom  Branntweinkleinverkauf
vom  21.  August  1865,  Reg.  Bl  S.  287,  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  einzelner  Bestimmungen  der
Wirthschaftsabgabengesetze  vom  12.  Dezember  1871,  Reg  Bl.  S.  338),  und  die  dazu  ergangenen  Vollzugsvorschriften
  werden  dadurch  nicht  berührt,  daß  zu  dem  Verkauf  von  Wein  und  Obstmost  über  die
Straße  und  zu  dem  Verkauf  von  Branntwein  und  Spiritus  in  Quantitäten  von  2  bis  20  Liter  polzzeiliche
  Erlaubniß  nicht  erforderlich  ist.

8.  11.
Die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Ausschank  von  Branntwein  oder  zum  Kleinhandel  mit
Branntwein  oder  Spiritus,  also  zum  Verkauf  in  Quantitäten  unter  zwei  Liter,  ist  von  dem  Nachweise
eines  vorhandenen  Bedürfnisses  abhängig.  Nur  für  die  Erlaubniß  zum  Ausschank  von  Branntwein  im