Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

12 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
4. Unfallsverschollenheit 8. 17 
Wer unter anderen als den in den §§. 15, 16 bezeichneten 
Umständen in eine Lebensgefahr gerathen und seitdem verschollen 
ist, kann für todt erklärt werden 2, wenn seit dem Ereignisse, 
durch welches die Lebensgefahr entstanden ist, drei Jahres ver- 
strichen sind. 
II 5, IIb 17, 1II 17. Prot. I, 9, VI, 111. D. 4. 
B. Brand, Explosion, Überschwemmung, Absturz, Untergang 
eines kei n und Grubenunglücck, Luftschiffahrt, Gletscher- 
tour. 
3. § 14 A. 2. Bei Fehlen genauerer Nachrichten richterliches 
Ermessen. 
5. Wirkung 8. 18. 
Die Todeserklärung begründet die Vermuthung!, daß der 
Verschollene in dem Zeitpunkte?" gestorben sei, welcher in dem 
die Todeserklärung aussprechenden Urtheile festgestellt ist. 
Als Zeitpunkt des Todes ist, sofern nicht die Ermittelungen 
ein Anderes ergeben, anzunehmen: 
in den Fällen des §. 14 der Zeitpunkt, in welchem 
die Todeserklärung zulässig geworden ist; 
in den Fällen des §. 15 der Zeitpunkt des Friedens- 
schlusses oder der Schluß des Jahres, in welchem 
der Krieg beendigt worden ist; 
in den Fällen des §. 16 der Zeitpunkt, in welchem 
das Fahrzeug untergegangen ist oder von welchem 
an der Untergang vermuthet wird; 
in den Fällen des §. 17 der Zeitpunkt, in welchem 
das Ereigniß stattgefunden hat. 
Ist die Todeszeit nur dem Tage nach festgestellt, so gilt 
das Ende des Tages als Zeitpunkt des Todes. 
1 21, IIà 7, IIb. 18, III 18. M. I, 47. Prot. I, 18, VI, 107, 111. 
D. 5. — Wirkung älterer Todeserklärungen a. 158 ff., 206 
1. Anfechtung bei materieller Unrichtigkeit des urteils auch hin- 
sichtlich des Todestages, ZBPO. § 973. Unabhängig davon kann die 
Vermutung (Einl. II10) jederzeit und in jebem gerichtlichen Verfahren 
durch den Beweis des Lebens oder anderen Todestages beseitigt werden, 
3PO. 8 292, E. JW. 10 108. 
2. also nicht im Zeitpunkte der Todeserklärung. Vgl. ZPO. 8 9702. 
3. Die Todeserklärung, hat über die bloße Vermutung der Tat— 
sache des Todes (A. 1) hinausgehende Wirkungen. Vor allem bewirkt 
sie Rechtsschein (Einl. I19) des Todes dahin, dast vorbehaltlich der Ein-
	        
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