518 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältniß Einwendungen
nicht herleiten.“ Im Uebrigen finden auf die Uebertragung der
Anweisung die für die Abtretung einer Forderung geltenden
Vorschriften entsprechende 3 Anwendung.
I18 627, IIP. 777, III 776. M. II, 568, 569. Prot. II, 389 bis 391.
D. 96. Schede#. 88 8, 15, 18.
1. Soweit die Ubertragung nicht etwa ausgeschlossen ist (Abs. 2).
Eine weitere Übertragung durch den Erwerber ist zulässig.
2. Eine Übertragung der Anweisung nach erfolgter Annahme
steht derjenigen vor erfolgter Annahme gleich; denn in beiden Fällen
liegt nur eine Ermächtigung im Sinne des §8 783 vor. Die Leistung
des Angewiesenen an den Erwerber gilt als Leistung des Anweisenden
an den Anweisungsempfänger und zugleich als Leistung dieses an den
Erwerber.
3. Die Erklärung braucht nicht wie die Annahme (8 784) auf der
Anweisung selbst vermerkt zu werden. Wegen der üÜbertragung kauf-
männischer Anweisungen durch Indossament HG#B. 8 363 bis 365, des
Schecks § 8 ScheckG.
4. A. * vor 8 104. 5. 8 784. 6. § 783 a. E.
7. Dies folgt schon daraus, das der Angewiesene die Anweisung
dem Anweisungsempfänger gegenüber nicht angenommen hat und daher
auch nicht sein Schuldner geworden ist.
8. Anwendbar sind die 88 402, 406, nicht anwendbar die 88 399
bis 401, analog anwendbar die §8 403, 407 bis 410.
Zweiundzwanzigster Titel.
Schuldverschreibung auf den Inhaber.
* Die Schuldverschreibungen auf den Inhaber sind eine Unterart
der — vom BGB. nicht definierten. — Wertpapiere, d. h. der
Urkunden, deren Innehabung Bedingung für die Verwertung (Aus-
übung, Übertragung, bisweilen, aber nicht notwendig auch Entstehung)
des in ihnen verbrieften Privatrechts ist. Auf Wertpapiere im allgemeinen
beziehen sich §§ 232, 233, 234, 238 (Sicherheitsleistung), 372 (Hinter-
legung), 437, vgl. 445, 515 (Veräußerung), 7002 (depositum irregulare),
702 (receptum cauponis), 764 (Differenzgeschäft), 783 (Anweisung auf
Wertpapiere), 1296 (Verpfändung), 1667 (Wertpapiere des Kindes), 1807
— pvgl. a. 212 u. Pr. a. 73 bis 75 — 8§ 1079, 1288, 1377, 1642,
2119 (Verwendung zur Mündelgeldanlage), 1810 bis 1820 u. Pr. a.
84. IX, 85 (vormundschaftliche Verwaltung), 1960 (Sicherung nach-
gelassener Wertpapiere), HGB. 88 1, 931, 261, 363 ff., 381, 383, 400,
1292, 462. Bei Schuldverschreibungen auf den Inhaber
handelt es sich um Wertpapiere, in denen Forderungsrechte (kausale oder
abstrakte) verbrieft sind (Forderungspapierc, Skripturobligationen), im
Gegensatz insbesondere zu den Wertpapieren über Sachenrechte (Hypo-