Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

522 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
10. Ausnahme von 8 126. Druchschrift genũgt nicht. Bei den 
Urkunden des § 807 ist eine Unterzeichnung durch den Aussteller nicht 
Ssrc. ebene Schuld 
verschkeilung 8. 794. 
Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den 
Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden 
oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen: 
in den Verkehr gelangt ist.3 
Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber 
ist es ohne Einfluß, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem 
der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist. 
1 686, II a 723, IIb 779, 1II 778. M. II, 697. Prot. II, 537 bis 539. 
24. — 3 807. Vgl. HGB. 6 867 (hierzu B. AG. a. 90; H. A. z. 
1. g 5. 2. Z. B. durch ein Tersehen eines Angestellten. 
Wegen der Geldschuldverschreibungen § 795 A. 9. 
7 Haftung nach dem Veranlaffungeprinzi § 793 A. 2 u. 6 u. S 796. 
4. § 104. 5. § 130 
3. Staatliche gernelmigme . 795. 
Im Inland ausgestellte Schuldverschreibungen auf den In- 
haber, in denen die Zahlung einer bestimmten! Geldsumme 
versprochen wird, dürfen nur mit staatlicher Genehmigung? in 
den Verkehr gebracht werden. 
Die Genehmigung wird durch die Zentralbehörde" 
Bundesstaats? ertheilt, in dessen Gebiete der Aussteller seinen 
Wohnsitz“ oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Die Er- 
theilung der Genehmigung und die Bestimmungen, unter denen 
sie erfolgt, sollen" durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt 
gemacht werden.? 
Eine ohne staatliche Genehmigung in den Verkehr gelangte 10 
Schuldverschreibung ist nichtig; der Aussteller hat dem Inhabert 
den durch die Ausgabe ½ verursachten Schaden 15. zu ersetzen. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Schuld- 
verschreibungen, die von dem Reiche oder einem Bundesstaat 
ausgegeben werden."4 
1 701 1 7. II a 724, IIb 780, 111 779. M. II, 718 bis 721. Prot. II, 
555 blis 550, VI, 177 bis 1830. a. 98, 100, 101. 
1. Hierdurch erhalten die Inhaberpapiere im täglichen Verkehr eine 
dem Gelde gleichbedeutende Eigenschaft, weshalb die Fernhaltung zweifel- 
hafter Wertpapiere durch das Erfordernis der staatlichen Genehmigung 
hinsichtlich ihrer Emission geboten erscheint. Ein gleicher Schutz hinsichn.
	        
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