Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  16.  Tit.:  Leibrente.  489

7.  Ist  mehreren  Personen  die  Rente  geschuldet  (z.  B.  Eheleuten)
und  die  eine  stirbt,  so  ist  es  Auslegun  9efrage.  ob  den  Uberlebenden
die  volle  Rente  gebührt.  Im  Zweifel  ist  bei  teilbaren  Leistungen
der  Leibrentenanteil  des  Verstorbenen  zugunsten  des  Schuldners  erloschen
  (§  420).  Für  den  Fall  der  Ubernahme  der  Verpflichtung  durch
mehrere  ist  im  Zweifel  die  Rente  so  lange  zu  entrichten,  als  einer  der
Schuldner  lebt  (8  427).

2.  Borausentrichtung  8.  760.

Die  Leibrente  ist  im  voraus  zu  entrichten.

Eine  Geldrente  ist  für  drei  Monate  vorauszuzahlen;  bei
einer  anderen  Rente  bestimmt  sich  der  Zeitabschnitt,  für  den  sie
im  voraus  zu  entrichten  ist,  nach  der  Beschaffenheit  und  dem
Zwecke  der  Rente.

Hat  der  Gläubiger  den  Beginn  des  Zeitabschnittes  erlebt,
für  den  die  Rente  im  voraus  zu  entrichten  ist,  so  gebührt  ihm

der  volle  auf  den  Zeitabschnitt  entfallende  Betrag.“
1  561  I  702,  IIb  748,  III  747.  M.  II,  689,  640.  Prot.  1I,  486.  —

1.  Dispositive  Vorschrift  .  R.  69  77.  Wege
Rentenanspruchs  §  195  (in  30  Jahren),  der  einzelnen  Raten  89  197,
2014,  224.  Bei  einem  gegenseitigen  Lei  rentenvertrage  hat  der  Gläubiger
beim  Verzuge  rie  einer  Rentenleistung  das  Recht  auf  Schadensersatz
  nicht  bloß  wegen  der  fälligen,  sondern  wegen  sämtlichen  späteren
hwemten:  ein  Rücktrittsrecht  hinsichtlich  der  früher  entrichteten  Renten  ist
nicht  gegeben.

2.  Dispositive  Vorschrift  E.  R.  69  257.  uf  künftige  Zahlung
der  Rente  8  PO.  88  258,  256  23  1  350  *  Schtio  der  Pfändbarkeit.
Bal.  noch  r——

.  Das  Nichterleben  2*  n  —  einzuwenden  (vgl.  8  759
A.  1  Sis  2),  durch  Bereinbarung  kann  aber  der  Nachweis  des  Erlebens
dem  Gläubiger  auferlegt  werden.

4.  So  daß,  sobald  der  Berechtigte  den  Zeitpunkt  erlebt  hat,  die
Erben  die  entsprechende  volle  Leistung  beanspruchen  können.  über  Anwendbarkeit
  des  §  760  auf  gesetzliche  Rentenpflichten  §g  528:,  8437,  8442,
0  1  13611,  15801,  16125,  17101  HaftpflG.  8  7,  a.  42  und  die

 

iuu  der  Verjährung  des

3.  Form  des  Bertrags  §.  761.

Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags#,  durch  den  eine  Leibrente
versprochen  wird,  ist,  soweit  nicht  eine  andere  Form  ?  vorgeschrieben
ist,  schriftliches  Ertheilung  des  Versprechens"  erforderlich.

Eingefügt  durch  RTK.

5%  eines  einseitigen  Rechtsgeschäfts  (8  759  A.  2).

98  311,  313,  548,  2033,  2048,  a.  75.  Ist  das  Leibrntensircche
  in  dem  die  Verpflichtung  zur  Leibrentenbestellung  be-