Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

524 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
3. 2. 249 ff., auch entgangener Gewinn. 8 254 ist anwendbar. 
gl. aich R. betr. die gemeins. Rechte der Besitzer von 
Sculbrrril v. 4. 12. 99 § 24. 
4. Einwendungen 8. 796. 
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung 
nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit 
der Ausstellung? betreffen oder sich aus der Urkundes ergeben 
oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber“ zustehen. 
1 689, II a 725, II b 781, III 780. M. II bis 701. Prot. II, 540, 
iun- — Hinsichtlich des Wobcherlrb vgl. ScheckG. 88 184, 23. 
7. 
1. B. B. im Falle der Fälschung der Urkunde, des Mangels der 
Geschäftsfähigkeit des Ausstellers bei der Ausstellung (6 111 Satz 1), des 
Fehlens der staatlichen Genehmigung (val. jedoch § 7952), im Falle 
eines wesentlichen Irrtums (88 119, 1325, 1434), einer widerrechtlichen 
Drohung und auch wohl bei arglistiger Tischur (§ 123) bei der Aus- 
selun, 980 116, 117 sind unanwendbar. 793. 
wenn das Papier einen Vorbehalt- wegen Erhebung be- 
stimmter Es wemn enthält oder aus dem in der Urkunde etwa an- 
gegebenen Schuldgrund oder einem Quittungsvermerk Einwendungen 
herzuleiten sind. Im Falle des § 803 sind Einwendungen aus dem 
Schuldgrunde ausgeschlossen. Vgl. RG. betr. die gemeins. Rechte d. Be- 
sitzer v. Schuldverschr. v. 4. 12.99 §920 (Verbot des Ausschlusses oder 
der Beschränkung der der Gläubigerversammlung und dem Vertreter der 
Gläubiger eingeräumten Rechte). Vgl. auch § 803 A. 2. 
4. Entsprechend WO. a. 82, HGB. 9 364. Z. B. mangelnde 
Befugnis zur Verfügung über die Urkunde (8 7931), Aufrechnung mit 
einer Gegenforderung, Erlaß, Stundung, Zahlungssperre usw. Der 
Einwand, der Inhaber habe beim Erwerbe des Papiers Kenntnis von 
den Einwendungen gehabt, die dem Aussteller gegen seinen Vormann 
zustehen, ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Erwerb des Papiers 
in der Absicht geschah, diese Einwendungen abzuschneiden (M. II, 700). 
Der Einwand, der Inhaber habe nach dem Erwerbe des Papiers Kennt- 
nis von den Einwendungen erlangt, ist nur dann zu beachten, wenn der 
Inhaber das ihm zustehende formale Recht dazu mißbraucht, zum Vor- 
teile des Vormannes und zum Nachteile des Ausstellers diesem die Ein- 
wendungen abzuschneiden (8 826). 
5. Aushändigung d. Papiere §. 797. 
Der Aussteller ist nur#! gegen Aushändigung? der Schuld- 
verschreibung zur Leistung verpflichtet.3 Mit der Aushändigung 
erwirbt er das Eigenthum an der Urkunde, auch wenn der 
Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist. 
1 688, IIA 726, IIb 782, III 781. M. II, 698. Prot. II, 540, 
, 209 
bis 211. — Hinsüchtlich des Inhaberschecks vgl. Scheck G. 13: I 371, 
785, 807.
	        
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