524 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
3. 2. 249 ff., auch entgangener Gewinn. 8 254 ist anwendbar.
gl. aich R. betr. die gemeins. Rechte der Besitzer von
Sculbrrril v. 4. 12. 99 § 24.
4. Einwendungen 8. 796.
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung
nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit
der Ausstellung? betreffen oder sich aus der Urkundes ergeben
oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber“ zustehen.
1 689, II a 725, II b 781, III 780. M. II bis 701. Prot. II, 540,
iun- — Hinsichtlich des Wobcherlrb vgl. ScheckG. 88 184, 23.
7.
1. B. B. im Falle der Fälschung der Urkunde, des Mangels der
Geschäftsfähigkeit des Ausstellers bei der Ausstellung (6 111 Satz 1), des
Fehlens der staatlichen Genehmigung (val. jedoch § 7952), im Falle
eines wesentlichen Irrtums (88 119, 1325, 1434), einer widerrechtlichen
Drohung und auch wohl bei arglistiger Tischur (§ 123) bei der Aus-
selun, 980 116, 117 sind unanwendbar. 793.
wenn das Papier einen Vorbehalt- wegen Erhebung be-
stimmter Es wemn enthält oder aus dem in der Urkunde etwa an-
gegebenen Schuldgrund oder einem Quittungsvermerk Einwendungen
herzuleiten sind. Im Falle des § 803 sind Einwendungen aus dem
Schuldgrunde ausgeschlossen. Vgl. RG. betr. die gemeins. Rechte d. Be-
sitzer v. Schuldverschr. v. 4. 12.99 §920 (Verbot des Ausschlusses oder
der Beschränkung der der Gläubigerversammlung und dem Vertreter der
Gläubiger eingeräumten Rechte). Vgl. auch § 803 A. 2.
4. Entsprechend WO. a. 82, HGB. 9 364. Z. B. mangelnde
Befugnis zur Verfügung über die Urkunde (8 7931), Aufrechnung mit
einer Gegenforderung, Erlaß, Stundung, Zahlungssperre usw. Der
Einwand, der Inhaber habe beim Erwerbe des Papiers Kenntnis von
den Einwendungen gehabt, die dem Aussteller gegen seinen Vormann
zustehen, ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Erwerb des Papiers
in der Absicht geschah, diese Einwendungen abzuschneiden (M. II, 700).
Der Einwand, der Inhaber habe nach dem Erwerbe des Papiers Kennt-
nis von den Einwendungen erlangt, ist nur dann zu beachten, wenn der
Inhaber das ihm zustehende formale Recht dazu mißbraucht, zum Vor-
teile des Vormannes und zum Nachteile des Ausstellers diesem die Ein-
wendungen abzuschneiden (8 826).
5. Aushändigung d. Papiere §. 797.
Der Aussteller ist nur#! gegen Aushändigung? der Schuld-
verschreibung zur Leistung verpflichtet.3 Mit der Aushändigung
erwirbt er das Eigenthum an der Urkunde, auch wenn der
Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
1 688, IIA 726, IIb 782, III 781. M. II, 698. Prot. II, 540,
, 209
bis 211. — Hinsüchtlich des Inhaberschecks vgl. Scheck G. 13: I 371,
785, 807.