Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

490  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

gründenden  kausalen  Vertrag  noch  nicht  enthalten,  so  bezieht  sich  die
z  ormvorschrift  des  §  761  auch  auf  den  kausalen  Vertrag  E.  R.  67  #11,
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3.  §  126.  Auch  Rentenversprechen  zum  Zwecke  der  Ausstattung
E.  R.  63  524.

4.  Nicht  Schriftlichkeit  des  Vertrags  selbst;  mündliche  Annahme
des  Gläubigers  genügt  sonach.

Siebzehnter  Titel.
Spiel.  Wette.

I.  Unverbindlichkeit  §.  762.

Durch  Spiel  oder  durch  Wette?  wird  eine  Verbindlichkeit
nicht  begründet.G  Das  auf  Grund  des  Spieles  oder  der  Wette
Geleistete  kann  nicht  deshalb  zurückgefordert  werden,  weil  eine
Verbindlichkeit  nicht  bestanden  hat.“

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  eine  Vereinbarung,  durch
die  der  verlierende  Theil  zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer
Spiel-  oder  einer  Wettschuld  dem  gewinnenden  Theile  gegenüber
  eine  Verbindlichkeit  eingeht  5,  insbesondere  für  ein  Schuldanerkenntniß.v


"  1  664,  II  a  704,  IIb  749,  III  748.  M.  11,  643  ff.  Prot.  II,  794  bis  gos.

1.  u.  2.  Spiel  ist  eine  Tätigkeit,  zur  Unterhaltung  und  Ergötzung
mehrerer,  wobei  es  sich  um  Besiegen  des  Mitspielers  und  um  Gewinn
handelt  &.  Röt.  40  32  ff.  Wetten  heißt  einen  Preis  setzen,  ihn  bieten  und
sordern,  auf  den  Eintritt  eines  bestimmten  Ereignisses  oder  auf  die
Richtigkeit  einer  Behauptung.  Beide  Begriffe  schließen  sich  nicht  notwendig
  aus.  Daß  beide  Teile  bei  der  Wette  einen  Einsatz  machen,  ist
nicht  erforderlich  Z.  R.  61156.  Über  den  Begriff  von  Spiel  und  Wette
E.  R.  40  299,  der  Wette  E.  R.  61155.  Wegen  der  Differenzgeschäfte  §  764.
Vgl.  auch  Renn  Wett  G.

3.  Zwingende  Vorschrift,  auch  wenn  der  Vertrag  im  Ausland  an
einem  Orte  geschlossen  ist,  wo  er  klagbar  ist  a.  30  und  E.  R.  37  28,
Bay.  5  327.  Ein  Vergleich  über  die  Höhe  der  Spielschuld,  nicht  aber  auch
über  den  Streit,  ob  eine  Spiel=  oder  Wettschuld  vorliegt  ZE.  JW  Olsnt,
02.  101  (vgl.  auch  §  764  A.  8)  und  die  Aufrechnung  einer  Forderung
aus  Spiel  oder  Wette  (§  387)  sowie  die  Geltendmachung  eines  Zurückhaltungsrechts
  durch  den  Gewinner  (8§  273)  ist  daher  ausgeschlossen,  auch
kann  für  die  Spiel=  und  Wettschuld  weder  eine  Bürgschaft  übernommen
(§  765)  E.  R.  5210,  noch  ein  Pfand  rechtsgültig  bestellt  (§  1204,  vgl.  auch
§  11631  Satz  1  in  Verbindung  mit  §  891.  E.  R.  4752,  JW.  O1255,  noch
eine  Vertragsstrafe  vereinbart  werden.  Vgl.  auch  A.  6  sowie  §  241  A.  5.
und  §  344.  Die  im  Spielvertrag  enthaltene  Vereinbarung  eines  Gerichts-