I. Abschn.: Besitz. 599
1. 7 550 A. 1. Wegen des mittelbaren Besitzes 8 869.
. 8 8581.
3. 5 858 A. 5. Entsprechende Anwendung auf Beeinträchtigung
anderer Rechtsgüter § 1004 M. 1.
4. oder dessen Auftraggeber (8#O. 8 77).
5. einstweilige, posseforische. Vollstreckung BPO. 8 890. Die
Berbindung mit dem petitorischen Anspruche aus § 1004 ist nicht mehr
verboten. Wegen der Schadensersatzforderung § 861 A. 6.
6. soweit solche möglich ist. — 8 861 M. 1.
7. 8 12 A. 8, Z. R. 63 57°.
8. Z. Sech. 11 ½. 8§ 861 A. 6. 8 12 A. 7 bis 9. Über analoge
Anwendung bei Störung der Kredit= und Erwerbsverhältnisse E. R. 607.
9. 8 861 A. 7 bis 9.
ccc) Entgegengesetztes Recht §. 863.
Gegenüber den in den §§. 861, 862 bestimmten Ansprüchen
kann ein Recht zum Besitz“ oder zur Vornahme der störenden
Handlung nur? zur Begründung der Behauptung geltend ge-
macht werden, daß die Entziehung oder die Störung des Be-
sitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.3
1 82, IIa 785, IIb 848, III 847. M. III, 129. Prot. III, 44. D. 112.
1. Auch Zurückbehaltungsrecht des § 2737.
2. Vorbehaltlich des § 864 ist also deutschen Rechtsanschauungen
entgegen Berufung auf eigenes oder fremdes Eigentum (auch im Falle
des § 797) oder anderes dingliches oder persönliches Recht ausgeschlossen.
Der besitzende Nichteigentümer muß aber dem im besonderen Rechts-
streit (petitorium) geltend zu machenden Eigentum (8 985 ff.) bzw.
Recht auf Grund früheren Besitzes (8 1007) weichen. Insoweit hat die
Durchsetzung der Besitzschutzansprüche nur provisorische Wirkung. Eine
petitorische Widerklage ist nur soweit zulässig, als ein rechtlicher Zu-
sammenhang im Sinne der 83PO. § 331 besteht. Vgl. § 864 A. 8.
3. Dann ist den Ansprüchen die in dem § 8611· aufgestellte
Grundlage entzogen (§ 858 A. 6). Beispiele 8§ 229, 859, 962, 8VG.
1502, 3PO. 808. E. JW. 0O2B.# 103.
ddd) Ausschlußfrist. Feststellung
d. entgegenstehenden Rechts §. 864.
Ein nach den §§. 861, 862 begründeter Anspruch erlischt
mit dem Ablauf eines Jahres! nach der Verübung der ver-
botenen Eigenmacht?, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege
der Klage geltend gemacht wird.“
Das Erlöschen tritt auch dann ein", wenn nach der Ver-
übung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urtheil“
festgestellt wird, daß dem Thäter ein Recht an der Sache? zu-