Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

614 Drittes Buch. Sachenrecht. 
Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf 
der Eintragung in das Grundbuch.“ 
1 840, II A 300, IIb 864, III 868. M. III, 225. Prot. 1II, 88, VI, 221. 
D. 120. — a. 184, 187 bis 189. — Rang bei beweglichen Sachen 88 1032, 
1208, 1209, 1261. 
1. 3 8731. Gilt auch für Rechte an Rechten, E. KG. 392“". — 
Gilt nicht für die Fälle der 88 883, 914, 916, 917, 1075, 1131, 
1287 und die Vorzugsrechte der 8V. 40. Nr. 1 bis 3. — a. 118. 
— § 8921 a. E. Nichteingetragene Rechte stehen den eingetragenen nach, 
soweit sich nicht aus vonstehenden Bestimmungen Mteichunesn ergeben. 
Untereinander ist der Zeitpunkt der Entstehung maßgebend. Jedes 
Recht haftet aber auf dem ganzen Grundstück, keine sog. Wertparzellen, 
E. 60 254. Herausgabepflicht des im Range nachstehenden nach 8§ 812 
. JW. 04 78. 
2. E. R. 60 39, KG. 26 39. Also nicht nach der Entstehungszeit oder 
Datierung (Locusprinzip), auch nicht nach dem Eingang des Antrags 
beim Grundbuchamt E. R. 57 280. Daher auch berichtigungsfähige (§ 894) 
Unrichtigkeit des Grundbuchs nur dann, wenn die Reihenfolge einer 
Einigung (8 873) der Beteiligten widerspricht (Z. K G. 34 269). Vgl. § 1131 
und 8VG. 88 10 bis 14, 109, 110. Dazu GB0. 88 17, 18, 461. — 
Rangbestimmung durch Vormerkung 8 883. 
3. Fehlt diese durch GBO. § 45 erforderte Angabe, so geht das 
betreffende Recht wenigstens allen denen der anderen Abteilungen vor, 
welche dem ihm in seiner Abteilung Nächsteingetragenen nachstehen. 
4. Prioritätsprinzip. 5. GBO. 8§ 46 mit 88 13, 18. — 
GB. 8§ 12, 54. Ausnapme Absf. 3. 
6. § 873 A. 6. Ebenso umgekehrt, wenn die Entstehung vor der 
Eintragung liegt. 
7. 8 881 A. 3 und G. #8§ 465. In Pr. Vermerk bei beiden 
—ss " 
b) Anberung §. 880. 
Das Rangverhältniß kann nachträglich geändert werden.? 
Zu der Rangänderung ist die Einigungs des zurücktreten- 
den und des vortretenden Berechtigten“ und die Eintragungs 
der Aenderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften 
des §. 873 Abs. 2 und des §. 878 finden Anwendung. Soll 
eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurück- 
treten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigenthümers er- 
forderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt" oder 
einem der Betheiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwider- 
ruflich.? 
Ist das zurücktretende Recht mit dem Rechte eines Dritten 
belastet, so finden die Vorschriften des §. 876 entsprechende 
Anwendung.
	        
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