III. Abschn.: Eigentum. 3. Tit.: Eigentum an beweglichen Sachen. 661
1. E. JW. 03B. 24. 2. E. Gr. 48 061.
3. 88 812 ff., ZX R. 51 31, Gr. 47 989, JW. 04 16°.
4. 98 823 ff. Heer innerhalb der durch §§ 249, 251 gezogenen
Grenzen auch Wiederherstellung des früheren Zustandes.
5. 38 994 ff., auch §§ 273, 292, 547. 8 256 M. 1.
6. § 997, auch 8 258. 7. 8 997.
8. im Falle des § 946 des Grundstückes, im Falle des § 947 ge-
mäß § 947 U. 6.
4. S eine und Rechts-
ccudscheine un §. 952.
Das Eigenthum an dem über eine Forderung ausgestellten
Schuldscheine: steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten
an der Forderungs erstreckt sich auf den Schuldschein.
Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft
deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe."
1 1109i, II 867, IID 937, III 9368. M. UI 528. Prot. III, 64. —
58 401, 1158, 0#B. 8 28, N. v. 7. 4. 91 8 51, R. v. 12. 5.94 9 77.
1. &. Bay. 5 6%. Der Charakter als Wertpapier steht nicht ent-
gegen (Abs. 2, A.“ vor § 793), E. Sachs. 12 228, R. 63 268, JW. 10 830.
gen a. 94 EE. E. Sachs. 13°.
2. solange die Forderung besteht. § 371. Mit dem nach der
Art der Forderungen bzw. Papiere (wegen der Infaberpapiere 9§ 793 ff.)
verschiedenen Erwerbe der Forderung tritt der Eigentumserwerb ohne
weiteres insbesondere ohne Übergabe (§§ 929 bis 931) ein (ZE. R. 515338,
66 1½6838. Für vom G# noch nicht ausgehändigte Hypothekenbriefe E. KG.
40 5. Eine Zubehöreigenschaft im Sinne des § 97 ist ausgeschlossen.
Das Verhältnis ist aber ähnlich, Z. IW. 01 155, 02B.260. Der Schuld-
schein ist ein „untrennbares Annexum“ der Forderung, E. Gr. 45 1166,
47957. Gleichwohl erklärt Z. R. 51 35 Abänderung von 8 952 durch
Vertrag für zulässig. 3. Nießbrauch, Pfandrecht.
988 1116, 1192, 1199, & JW. 08 57. Für Lebensversicherungs-
policen E. R. 5185. — Damit ist aber das Eigentum an Nebenpapieren
(§ 1296) noch nicht gegeben, . JW. 11 1016.
IV. Erwerb von Erzengnissen und sonstigen Bestand-
theilen einer Sache.
1. Eigentümer 8. 953.
Erxzeugnisse! und sonstige Bestandtheile: einer Saches
gehören“ auch nach der5 Trennung dem Eigenthümer der
Sache, soweit sich nicht aus den 8§8. 954 bis 957 ein An-
deres ergiebt.7
1 898, 1I a 868, 11 b 988, III 937. M. III, 363. Prot. 11I1I, 245.