312 Anhang III.
e. außerdem sind mit vier vom Hundert des Betrages
zu versteuern alle Anfälle und Zuwendungen, welche
ausschließlich zu wohlthätigen, gemeinnützigen oder
Unterrichts-Zwecken bestimmt sind, insofern solche nicht
einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen
und die wirkliche Verwendung zu dem bestimmten Zwecke
gesichert ist.
9. Erbschaften und schriftliche Beurkundungen von Schenkungen
unter Lebendigen an vorstehend unter Nr. 4,
5 und 7 nicht aufgeführte Personen 8 5½%.
S. folgende Tabellen.