Metadata : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

312  Anhang  III.

e.  außerdem  sind  mit  vier  vom  Hundert  des  Betrages
zu  versteuern  alle  Anfälle  und  Zuwendungen,  welche
ausschließlich  zu  wohlthätigen,  gemeinnützigen  oder
Unterrichts-Zwecken  bestimmt  sind,  insofern  solche  nicht
einzelne  Familien  oder  bestimmte  Personen  betreffen
und  die  wirkliche  Verwendung  zu  dem  bestimmten  Zwecke
gesichert  ist.
9.  Erbschaften  und  schriftliche  Beurkundungen  von  Schenkungen
  unter  Lebendigen  an  vorstehend  unter  Nr.  4,
5  und  7  nicht  aufgeführte  Personen  8  5½%.

S.  folgende  Tabellen.