50 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
stückseigentümers. Vgl. aber § 95 und für den Übergang E. JW.
0089. Anderung, insbesondere Übertragung dieses Eigentums vor der
Trennung unmöglich. 88 955 ff. Obligatorischen Geschäften bezüglich
solcher Teile, z. B. Verkauf, Miete und Leihe mit Schutz auch gegen den
Rechtsnachfolger & 571), steht § 93 nicht entgegen. Auch ein ab-
gesonderter Besitz ist möglich (§ 865). Über Abtrennungsbefugnis des
Besitzers § 997. Vgl. 9S 258, 5472. Außerdem Ausnahme für das
Pfändungspfandrecht an Früchten auf dem Halme. — 8P#. # 0.
a. 131, 1812, 182.
8. 95.
Zu den Bestandtheilen! eines Grundstücks gehören solche
Sachen? nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit
dem Grund und Boden verbunden sind.¾ Das Gleiche gilt von
einem Gebäude"“ oder anderen Werke, das in Ausübung eines
Rechtes an einem fremden Grundstücke" von dem Berechtigten?
mit dem Grundstücke verbunden worden ist.]
Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein
Gebäude eingefügt find, gehören nicht zu den Bestandtheilen
des Gebäudes.10
1 7832, 785, IIa 77/, IIb 91, I1I1 91. M. III, 43, 47. Prot. 111, 6, VI, 119.
1. Also weder zu den wesentlichen noch zu den unwesentlichen Be-
standteilen. Auch die Eigenschaft als Zubehör fehlt, § 97.
2. Auf natürliche Erzeugnisse (§ 94) #ictt *§l beziehen, E. Bay. 6##8,
wohl aber auf Baumschulbestände, E. IW
3. Vom Eigentümer oder von einem —e Vorausgesetzt, daß
eine fest verbundene Sache (8 94 M. 8 vorliegt. Die Ausnahme be-
gründet der vorübergehende Zweck (z. B. Schaugerüst für Festlichkeit,
Maschinenhaus auf gepachtetem Nachbargrundstück, Z. R. 558"), der
auch bei Verbindung auf Grund eines persönlichen Rechts vorhanden sein
kann, aber nicht muß (Z. Bay. 4 958), übrigens keineswegs immer an-
zunehmen ist, wenn die Verbindung nicht dauernd ist (S. JW. 0116.).
Vgl. E. JW. 045, 12 130. Vorübergehender Zweck besteht in bezug auf
das Grundstück hinsichtlich der für den Bergbau eingefügten Sachen, E. R.
61 18, § 94 A. 3. Im übrigen § 90 A. 3. — Solche Sachen, auch
Gebäude, bleiben bewegliche, § 90 A. 3, “. IJW. 12188.
4. § 94 A. 3. E. R. 72278.
5. Auf Sachen, die nicht Werke sind, bezieht sich die Bestimmung
nicht. Das Werk muß zu den mit dem Grund und Boden fest ver-
bundenen Sachen gehören. § 94 A. 3.
6. D. h. eines beschränkten Rechts an der Sache Cinglichen Rechts).
Über Errichtung durch den Erbbauberechtigten § 1012 A. 7. Jür per-
sönliche Rechte A. 3. — J. R. 5910.
7. Oder dessen Vertretern oder auch Beauftragten.
8. Auf die vom Eigentümer fest verbundenen Sachen findet § 93
Anwendung. Er kann daher das Eigentum daran jedenfalls nicht ge-