Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

– 1885 — 
Die Revision und Abnahme der von dem Sequester und dem Pächter zu 
legenden Wirthschafts= oder Pachtrechnungen erfolgt durch das Fürstenthums- 
ollegium. 
Zu den Verhandlungen über die Rechnungsabnahme, ingleichen über eine 
etwanige Verpachtung, wird der Schuldner Behufs der Wahrnehmung seiner Rechte 
unter der Warnung vorgeladen, daß bei seinem Ausbleiben werde angenommen 
werden: er erkenne die gelegte Rechnung für bekannt und richtig an, — bezüg- 
lich: er verzichte auß seine #ziehung. 
Gegen alle chlüste und Verfügungen der sequestrirenden Fürstenthums- 
landschaft steht ihm das Rechtsmittel der Beschwerde an die Generallandschafts- 
Direktion offen. 
. 21. 
Uebernahme gerichtlicher Sequestrationen. 
Der Landschaft ist die Befugniß beigelegt, wenn sie es angemessen findet, 
die Sequestration der auf Grund dieses Regulativs von ihr beliehenen Grund- 
stücke auch in dem Falle zu übernehmen, wenn ein anderer Gläubiger bei den 
Gerichten auf Sequestration angetragen bat. In diesem Falle kommen die Be- 
stimmungen der Allgemeinen Gerichtsordnung Thl. I. Tit. 24. I#. 129. ff. und 
die des vorstehenden Paragraphen in Anwendung. 
G 22. 
Subhastation. 
Wenn ein von der Landschaft beliehenes Grundstück zur Subhastation ge- 
stellt, in dem Bietungstermine aber ein Gebot nicht erreicht wird, durch welches 
die landschaftlichen Forderungen gedeckt würden, so steht der bandschaft das Recht 
zu, dem Zuschlage ohne Kautionsbestellung zu widersprechen und die Anberau- 
mung eines anderweiten Bietungstermins zu verlangen. In diesem neuen Ter- 
mine darf sie jenes Recht nicht weiter ausüben. 
Die Landschaft ist ferner berechtigt, zur Vermeidung eines bei der Sub- 
hastation ihr drohenden Verlustes, das Grundstück für Rechnung des Sicherheits- 
onds selbst zu erstehen, ohne daß sie hierzu einer besonderen Staatsgenehmigung 
ür den einzelnen Fall bedürfte. Sie ist jedoch in solchem Falle gehalten, läng- 
stens innerhalb dreier Jahre, vom Tage der Adjudikation gerechnet, das Grund- 
stück wieder zu verkaufen. 
Wenn das subhastirte Grundstück von einem dritten Bieter erstanden wird, 
so hat die Landschaft an die zasgedermas den baaren Neunwerth des land- 
schaftlichen Darlehns nebst Nebenforderungen zu liquidiren. 
g. 23. 
Ueberwachung. 
Die landschaftlich beliehenen Grundstücke unterliegen einer allgemeinen 
(Nr. 6933. Be-
	        
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