ZOLLTARIF. 173
Außerdem sind auf Grund des $ ı3 der Zollverordnung von dem
tarifmäßigen Eingangszoll befreit:
ı. alle vom Gouvernement selbst eingeführten Gegenstände;
2. alle von der kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung
zu dienstlichen Zwecken eingeführten Gegenstände;
3. alle von christlichen Missionen, Kirchengesellschaften, Kranken-
und Heilanstalten eingeführten Gegenstände, die unmittelbar den Zwecken
des Gottesdienstes, des Unterrichts und der Krankenpflege dienen;
4. alle Maschinen, Geräte, Materialien und Betriebsmittel, welche
unmittelbar zum Bau und zur Unterhaltung von Wegen, sowie unmittelbar
zum Bau, zur Unterhaltung und zum Betriebe von Eisenbahnen und sonsti-
gen Transporteinrichtungen bestimmt sind;
5. Handwerkszeuge und ähnliche Gerätschaften, die von Handwerkern
oder Künstlern zur Ausübung ihres Berufes mitgeführt werden;
6. auf besonderen Antrag Anzugs- und Heiratsgut (wie Haushaltungs-
gegenstände, Bekleidungsstücke, fertige Wäsche), welches zum Zwecke
dauernder Niederlassung und zum eigenen Gebrauch der in das Schutz-
gebiet einwandernden öder sich nach demselben verheiratenden Europäer
und dens:Iben gleichgestellten Personen eingeführt wird; -
7. Handgepäck europäischer und denselben gleichgestellter Reiseuder;
8. Kleidungsstücke, Wäsche, Reiseausrüstungen, photographische
Apparate nebst kleineren Mengen von Platten, kleinere Mengen von Ver-
zehrungsgegens'änden und dergleichen, welche Reisende zunı eigenen Ge-
brauch mit sich führen;
9. getragene Kleidungsstücke und getragene Wäsche, sofern sie
nicht zum Verkauf eingehen;
10. UmschließBungen und Verpackungsmittel, die zum Zwecke der
Ausfuhr von Gegenständen eingeführt oder, nachdem sie nachweislich dazu
gedient haben, aus dem Auslande wieder zurückgebracht werden;
ı1. kleinere Warenmengen, von denen der Zoll weniger als 0,30 Rupie
betragen würde.
B. Ausfuhrzölle.
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Benennung
Zollsatz Bemerkungen
der Gegenstände
Tarif-
Inummer
ı | Elfenbein . . . . Zu 1 bis 10:
Waren, die aus
2 | Flußpferd- u. Wildschwein- ı5 Prozent vom Wert|diesen Rohpro-
3 dukten efertigt
zähne. ...2... sind, sind Fe diese
zu verzollen.