Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Verjährung  der  Steuer.
Art.  12.

Das  Recht  zur  Nachforderung  zurückgebliebener  und  zur  Zurückforderung  zu  viel
bezahlter  Steuern  verjährt  in  drei  Jahren.

Die  Verjährung,  der  Nachforderung  zurückgebliebener  Steuern  lauft  vom  Schlusse
des  Kalenderjahres  an,  in  welchem  die  Steuer  zu  entrichten  war,  und  wird  durch  urkundliche
  Aufforderung  zur  Zahlung  von  Seiten  der  Steuerverwaltung  unterbrochen,  bezüglich
der  hinterzogenen  Steuern  außerdem  durch  Untersuchungshandlungen,  welche  in  dem
Strafverfahren  wegen  Steuergefährdung  gegen  den  Steuerpflichtigen  gerichtet  werden.

Die  Verjährung  der  Zurückforderung  zu  viel  bezahlter  Steuern  lauft  vom  Tag
der  geleisteten  Zahlung  an  und  wird  durch  das  Anbringen  der  Rückforderung  bei  dem
Bezirkssteueramt  oder  einer  diesem  vorgesetzten  Behörde  unterbrochen.

II.  Kontrollebestimmungen.
I.  Allgemeinr  Vorschriften.
Stellvertreter  der  Kontrollepflichtigen.
Art.  13.
Die  Inhaber  von  Betrieben,  welche  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  der
Kontrolle  unterliegen,  haben  die  ihnen  durch  dieses  Gesetz  und  die  ergangenen  Kontrollevorschriften

  auferlegten  Verrichtungen  entweder  selbst  zu  erfüllen  oder  einen  geeigneten
Stellvertreter  aufzustellen.

Die  Aufstellung  eines  Stellvertreters  muß  erfolgen,  wenn  der  Inhaber  des  Betriebs
an  der  Erfüllung  der  Verrichtungen  verhindert  ist.

Von  der  Aufstellung  eines  Stellvertreters  ist  dem  Bezirkssteueramt  Anzeige  zu  machen,
welches  über  die  jederzeit  widerrufliche  Zulassung  desselben  entscheidet.

Wenn  und  solange  der  von  dem  Bezirkssteneramt  gemachten  Auflage  zur  Aufstellung

eines  geeigneten  Stellvertreters  nicht  entsprochen  wird,  kann  die  Ausstellung  eines  Malzscheins
  und  die  Verabfolgung  eines  Mühleregisters  verweigert  werden.