Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 7. Die Selbstverwaltungskörper. 111 
Kompetenz, einem solchen Selbstverwaltungskörper überdies 
staatliche Verwaltungsgeschäfte zu übertragen. Dann handelt 
der Selbstverwaltungskörper im Auftrag und Interesse des 
Staates. Man spricht in solchen Fällen von einem übertragenen 
Wirkungskreis. Eine derartige Delegation bedarf stets der 
gesetzlichen Grundlage. Andrerseits erlangt dadurch der Selbst- 
verwaltungsverband ein Recht auf diese Vertretung. Die über- 
tragenen Kompetenzen sind ihm nicht bloß precario verliehen. 
Der Verband ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Geschäfte 
durch seine Beamten besorgen zu lassen und den Aufwand aus 
eigenen Mitteln zu bestreiten.” In dieser Weise kann den 
Gemeinden die Wahrnehmung von standesamtlichen, von rich- 
terlichen und polizeilichen Funktionen übertragen sein.”® Die 
Grenze zwischen dem eigenen und dem übertragenen Wirkungs- 
kreis ist unsicher und für jeden Staat an Hand der historischen 
Entwicklung besonders zu bestimmen. Die Ortspolizei gehört in 
Württemberg und einigen kleineren Staaten (Braunschweig, 
Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg-Gotha, Schwarzburg-Sonders- 
hausen) und ferner in Österreich zum eigenen Wirkungskreis der 
Gemeinden.?° In Preußen, Bayern, Sachsen, Baden usw. übt da- 
gegen die Gemeinde die Ortspolizei in staatlichem Auftrag aus.’ 
2” Thoma, Polizeibefehl im Bad. Rechte I S. 154ff. 
28 Nach dem Reichs-Personenstandsgesetz v. 6. Februar 1875, $$ 4ff. 
haben in den Standesamtsbezirken, die den Bezirk einer Gemeinde nicht 
überschreiten, Gemeindeorgane die standesamtlichen Geschäfte zu be- 
sorgen. — Ein interessantes Beispiel enthält ferner das badische Ausfüh- 
rTungsgesetz zur Reichsgrundbuchordnung, 1899, $3: ‚In Gemeinden 
von mehr als 10 000 Einwohnern kann durch Gemeindebeschluß mit 
Genehmigung der Ministerien der Justiz und des Innern das Grundbuchamt 
als Gemeindeamterrichtet werden.‘‘ — Vgl. ferner den Vorbehalt zu Gunsten 
der Gemeindegerichtsbarkeit im GVG. $14, Ziff. 3. A. Hegler, Das 
Gemeindegerichtsverfahren in Baden und Württemberg, 1910 u. WB d. 
VerwR2 II 156. 
?® Jellinek, System d. aubjekt. öffentl. Rechte, $. 276. Vgl.z.B. für 
Württemberg: Württbg. Gemeindeordnung v. 1906, Art. 194. Göz, 
Württembg. Staatsrecht, $. 311. 
®0 Jellinek, System, 8.876. Jolly, Art. „Gemeindeverwaltung‘“ in 
Stengels Wörterbuch des Deutschen Verwaltungsrechts I 546. Preußen: 
Rönne. Zorn, Preuß. Staatsrecht II S. 645. Preuß, Städt. Amtsrecht 
in Preußen, S. 21löff. Bayern: v. Seydel, Bayer. Staatsrecht II S. 19ff. 
Die bayrische Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des Rheins,
	        
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