Full text : Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$  7.  Die  Selbstverwaltungskörper.  113

erheblich  erweitert.”  Bei  der  Entscheidung  der  Frage,  ob  die
Volksschule  Staatsanstalt  oder  Gemeindeanstalt  sei,  darf  nicht
auf  ein  einziges  Moment  abgestellt  werden,  z.  B.  darauf,  ob  der
Beamte  von  einer  Staats-  oder  aber  von  einer  Gemeindebehörde
angestellt  worden  ist.*  Maßgebend  bleibt  allein,  zu  welchem
Kreise  (Staat  oder  Gemeinde)  die  Organfunktionen  des  Beamten
gehören.’**  Dies  aber  läßt  sich  nur  bestimmen  an  Hand  der  historischen
  Entwicklung  und  der  ganzen  geltenden  Schulgesetzgebung
des  einzelnen  Staates.

Die  Verwaltungsgeschäfte  des  ‚übertragenen  Wirkungskreises‘“
sind  der  Gemeinde  als  solcher  übertragen.  Sie  führt  sie  mit
ihren  eigenen  Gemeindebeamten;  für  den  Gemeindebeamten  ist
es  gleichgültig,  ob  er  eigene  Angelegenheiten  der  Gemeinde  oder
übertragene  staatliche  Geschäfte  besorgt.  Er  bleibt  auch  im
„übertragenen  Wirkungskreis“  Organ  der  Gemeinde  und  ist

3  Preuß,  Städt.  Amtsrecht  in  Preußen,  S.  235ff.,  25l.  Bitter,
Handwörterbuch  der  preuß.  Verwaltung,  Art.  ‚Schulgesetzgebung‘“,
‚„Schulunterhaltung‘‘,  II  S.  421,  426.  Anschütz,  Verfassungsurkunde
für  den  Preußischen  Staat,  I  (1912)  S.  364ff.  Gradenwitz,  im  Preuß.
Verw.Bl.  XXXV  21.  Preuß.  OVG  20.  Mai  1913  (ebendaselbst  XXXV  28).

3  Preuß,  Städt.  Amtsrecht  in  Preußen,  S.  208ff.  —  Das  Normale
  ist  die  Anstellung  des  Beamten  durch  einen  Willensakt  der  Korporation,
  deren  Organ  der  Berufene  werden  soll.  Das  ist  ein  naturale
des  Verhältnisses,  aber  kein  essentiale..  Denn  relevant  ist  nur,  daß  eine
Korporation  Organe  habe;  wer  diese  Organe  beruft,  ist  eine  Frage  für
sich.  Der  bayrische  Verwaltungsgerichtshof  behauptet,  die  aus  Gemeindemitteln
  unterhaltenen  städtischen  Realschulen  und  pfälzischen
Volksschulen  seien  in  „finanzrechtlicher  Beziehung‘‘  Gemeindeanstalten,
in  allen  übrigen  Beziehungen  aber  Staatsanstalten.  Urt.  v.  28.  Okt.  1896
und  24.  April  1901  (Sammlung  von  Entscheidungen  des  Kgl.  bayr.  Verwaltungsgerichtshofs
  XVIII  S.  38,  XXII  S.  131).  Eine  solche  Unterscheidung

  löst  die  Frage  nicht;  die  Schwierigkeit  wird  einfach  umgan
  gen.

%4a  Die  Frage  wird  vor  allem  bedeutungsvoll,  wenn  es  sich  um  die
Beurteilung  des  Bedenkens  handelt,  ob  der  durch  ein  Verschulden  eines
Volksschullehrers  (mangelhafte  Beaufsichtigung  der  Schulkinder  u.  dgl.)
Geschädigte  seine  Schadenersatzklage  gegen  die  Gemeinde  oder  aber
gegen  den  Staat  (s.  unten  S.  265)  zu  richten  hat.  Für  das  preuß.  Recht
Reichsgericht  i.  Civils.  Bd.  80,  S.  338.  Anschütz,  Preuß.  Verfassungsurkunde
  I  8.  418fg.  W.  Rau,  Haften  in  Preußen  der  Staat  oder  die
Gemeinden  für  die  von  Volksschullehrern  in  Ausübung  öffentlicher  Gewalt
began  grenen  Amtspflichtverletzungen?  Heidelberg.  Dissertation  1913.

Flei  ner,  Institutionen  des  Deutschen  Verwaltungsrechts.  3.  Aufl.  8