$ 7. Die Selbstverwaltungskörper. 113
erheblich erweitert.” Bei der Entscheidung der Frage, ob die
Volksschule Staatsanstalt oder Gemeindeanstalt sei, darf nicht
auf ein einziges Moment abgestellt werden, z. B. darauf, ob der
Beamte von einer Staats- oder aber von einer Gemeindebehörde
angestellt worden ist.* Maßgebend bleibt allein, zu welchem
Kreise (Staat oder Gemeinde) die Organfunktionen des Beamten
gehören.’** Dies aber läßt sich nur bestimmen an Hand der histo-
rischen Entwicklung und der ganzen geltenden Schulgesetzgebung
des einzelnen Staates.
Die Verwaltungsgeschäfte des ‚übertragenen Wirkungskreises‘“
sind der Gemeinde als solcher übertragen. Sie führt sie mit
ihren eigenen Gemeindebeamten; für den Gemeindebeamten ist
es gleichgültig, ob er eigene Angelegenheiten der Gemeinde oder
übertragene staatliche Geschäfte besorgt. Er bleibt auch im
„übertragenen Wirkungskreis“ Organ der Gemeinde und ist
3 Preuß, Städt. Amtsrecht in Preußen, S. 235ff., 25l. Bitter,
Handwörterbuch der preuß. Verwaltung, Art. ‚Schulgesetzgebung‘“,
‚„Schulunterhaltung‘‘, II S. 421, 426. Anschütz, Verfassungsurkunde
für den Preußischen Staat, I (1912) S. 364ff. Gradenwitz, im Preuß.
Verw.Bl. XXXV 21. Preuß. OVG 20. Mai 1913 (ebendaselbst XXXV 28).
3 Preuß, Städt. Amtsrecht in Preußen, S. 208ff. — Das Nor-
male ist die Anstellung des Beamten durch einen Willensakt der Kor-
poration, deren Organ der Berufene werden soll. Das ist ein naturale
des Verhältnisses, aber kein essentiale.. Denn relevant ist nur, daß eine
Korporation Organe habe; wer diese Organe beruft, ist eine Frage für
sich. Der bayrische Verwaltungsgerichtshof behauptet, die aus Ge-
meindemitteln unterhaltenen städtischen Realschulen und pfälzischen
Volksschulen seien in „finanzrechtlicher Beziehung‘‘ Gemeindeanstalten,
in allen übrigen Beziehungen aber Staatsanstalten. Urt. v. 28. Okt. 1896
und 24. April 1901 (Sammlung von Entscheidungen des Kgl. bayr. Ver-
waltungsgerichtshofs XVIII S. 38, XXII S. 131). Eine solche Unter-
scheidung löst die Frage nicht; die Schwierigkeit wird einfach um-
gan gen.
%4a Die Frage wird vor allem bedeutungsvoll, wenn es sich um die
Beurteilung des Bedenkens handelt, ob der durch ein Verschulden eines
Volksschullehrers (mangelhafte Beaufsichtigung der Schulkinder u. dgl.)
Geschädigte seine Schadenersatzklage gegen die Gemeinde oder aber
gegen den Staat (s. unten S. 265) zu richten hat. Für das preuß. Recht
Reichsgericht i. Civils. Bd. 80, S. 338. Anschütz, Preuß. Verfassungs-
urkunde I 8. 418fg. W. Rau, Haften in Preußen der Staat oder die
Gemeinden für die von Volksschullehrern in Ausübung öffentlicher Gewalt
began grenen Amtspflichtverletzungen? Heidelberg. Dissertation 1913.
Flei ner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 8