Full text : Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

114  $  7.  Die  Selbatverwaltungskörper.

grundsätzlich  nur  den  höheren  Gemeindeorganen  subordiniert.
Die  Bezeichnung  der  Gemeindebeamten  als  ‚mittelbare  Staatsbeamte‘
  wird,  wo  das  Verhältnis  rein  durchgeführt  ist,  den  Tatsachen
  nicht  gerecht.°®  Allein  das  Gesetz  kann  die  Selbstverwaltung
durchbrechen  und  die  Gemeindebeamten,  soweit  sie  Geschäfte
des  übertragenen  Wirkungskreises  besorgen,  direkt  den  Staatsbehörden
  unterwerfen.?”®  Der  Gemeindebeamte  wird  dadurch  ein
Glied  der  staatlichen  Behördenorganisation:  mittelbarer  Staatsbeamter
  im  alten  Sinn.?”  An  die  Stelle  der  Staatsaufsicht  über
den  Selbstverwaltungskörper  tritt  dann  die  staatliche  Dienstgewalt
  über  den  Gemeindebeamten  selbst.”®  Aber  dieser  bleibt
Organ  der  Gemeinde,  und  darum  haftet  die  Gemeinde  dem
Dritten,  der  durch  die  Tätigkeit  des  Beamten  im  übertragenen
Wirkungskreis  geschädigt  worden  ist.”  So  hat  z.  B.  die
preußische,  die  sächsische,  die  bayrische  Gesetzgebung  die
örtliche  Polizeiverwaltung  nicht  der  Gemeinde  als  solcher,
sondern  den  vom  Gesetzgeber  genau  bezeichneten  Gemeindeorganen
  (Bürgermeister,  Magistrat  usw.)  übertragen  und  diese
für  den  erwähnten  Bereich  der  staatlichen  Behördenorganisation
eingegliedert."  Dasselbe  Verfahren  hat  der  Gesetzgeber  bei  der

35  Vgl.  darüber  Gierke,  Genossenschaftstheorie,  S.  158ff.  Preuß,
Städt.  Amterecht,  S.  118,  151.

356  Preuß,  Städt.  Amtsrecht,  S.  138ff.

3  Preuß,  Städt.  Amtsrecht,  8.  230.  Die  mittelbaren  Staatsbeamten
bilden  das  Seitenstück  zu  den  mittelbaren  Reichsbeamten,  d.  h.  Landesbeamten,
  die  von  den  Bundesstaaten  angestellt  werden  (Post-,  Telegraphenbeamte),
  jedoch  den  Anordnungen  des  Kaisers  Folge  zu  leisten  verpflichtet
sind  (Reichsbeamtengesetz  81).  Alfred  Schulze,  Reichsbeamtenwesetz,
  8.  36—37.  Vgl.  dazu  F.  Giese,  Der  Beamtencharakter  der
Direktoren  und  Oberlehrer  an  den  nicht  vom  Staate  unterhaltenen
höheren  Lehranstalten  in  Preußen,  2.  Aufl.,  1912.  Ferner  die  Gutachten
von  Zorn  und  von  Laband  im  Preuß.  Verw.-Bl.  XXXI  537.

38  Otto  Mayer,  Deutsches  Verwaltungsrecht  II  S.425:  „Von  einem
Wirkungskreis  der  Gemeinde  ist  demnach  überhaupt  nicht  die  Rede,
sondern  nur  von  einem  besonderen  Wirkungskreis  ihrer  Beamten.‘‘  Der
Satz  gilt  nicht  allgemein.  Vgl.  für  das  badische  Recht:  Thoma,  Polizeibefehl
  im  Bad.  Recht,  I  S.  145,  175.  Walz,  Bad.  Staatsrecht,  S.  300.

3»?  Otto  Mayer,  Deutsches  Verwaltungsrecht  II  S.  425.

40  Preuß.’Gesetz  über  die  Polizeiverwaltung,  vom  11.  März  1850,  $1:
„Die  örtliche  Polizeiverwaltung  wird  von  den  nach  den  Vorschriften
der  Gemeindeordnung  dazu  bestimmten'Beamten  (Bürgermeistern,  Kreis-