Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

114 $ 7. Die Selbatverwaltungskörper. 
grundsätzlich nur den höheren Gemeindeorganen subordiniert. 
Die Bezeichnung der Gemeindebeamten als ‚mittelbare Staats- 
beamte‘ wird, wo das Verhältnis rein durchgeführt ist, den Tat- 
sachen nicht gerecht.°® Allein das Gesetz kann die Selbstverwaltung 
durchbrechen und die Gemeindebeamten, soweit sie Geschäfte 
des übertragenen Wirkungskreises besorgen, direkt den Staats- 
behörden unterwerfen.?”® Der Gemeindebeamte wird dadurch ein 
Glied der staatlichen Behördenorganisation: mittelbarer Staats- 
beamter im alten Sinn.?” An die Stelle der Staatsaufsicht über 
den Selbstverwaltungskörper tritt dann die staatliche Dienst- 
gewalt über den Gemeindebeamten selbst.”® Aber dieser bleibt 
Organ der Gemeinde, und darum haftet die Gemeinde dem 
Dritten, der durch die Tätigkeit des Beamten im übertragenen 
Wirkungskreis geschädigt worden ist.” So hat z. B. die 
preußische, die sächsische, die bayrische Gesetzgebung die 
örtliche Polizeiverwaltung nicht der Gemeinde als solcher, 
sondern den vom Gesetzgeber genau bezeichneten Gemeinde- 
organen (Bürgermeister, Magistrat usw.) übertragen und diese 
für den erwähnten Bereich der staatlichen Behördenorganisation 
eingegliedert." Dasselbe Verfahren hat der Gesetzgeber bei der 
35 Vgl. darüber Gierke, Genossenschaftstheorie, S. 158ff. Preuß, 
Städt. Amterecht, S. 118, 151. 
356 Preuß, Städt. Amtsrecht, S. 138ff. 
3 Preuß, Städt. Amtsrecht, 8. 230. Die mittelbaren Staatsbeamten 
bilden das Seitenstück zu den mittelbaren Reichsbeamten, d. h. Landes- 
beamten, die von den Bundesstaaten angestellt werden (Post-, Telegraphen- 
beamte), jedoch den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet 
sind (Reichsbeamtengesetz 81). Alfred Schulze, Reichsbeamten- 
wesetz, 8. 36—37. Vgl. dazu F. Giese, Der Beamtencharakter der 
Direktoren und Oberlehrer an den nicht vom Staate unterhaltenen 
höheren Lehranstalten in Preußen, 2. Aufl., 1912. Ferner die Gutachten 
von Zorn und von Laband im Preuß. Verw.-Bl. XXXI 537. 
38 Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht II S.425: „Von einem 
Wirkungskreis der Gemeinde ist demnach überhaupt nicht die Rede, 
sondern nur von einem besonderen Wirkungskreis ihrer Beamten.‘‘ Der 
Satz gilt nicht allgemein. Vgl. für das badische Recht: Thoma, Polizei- 
befehl im Bad. Recht, I S. 145, 175. Walz, Bad. Staatsrecht, S. 300. 
3»? Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht II S. 425. 
40 Preuß.’Gesetz über die Polizeiverwaltung, vom 11. März 1850, $1: 
„Die örtliche Polizeiverwaltung wird von den nach den Vorschriften 
der Gemeindeordnung dazu bestimmten'Beamten (Bürgermeistern, Kreis-
	        
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