114 $ 7. Die Selbatverwaltungskörper.
grundsätzlich nur den höheren Gemeindeorganen subordiniert.
Die Bezeichnung der Gemeindebeamten als ‚mittelbare Staats-
beamte‘ wird, wo das Verhältnis rein durchgeführt ist, den Tat-
sachen nicht gerecht.°® Allein das Gesetz kann die Selbstverwaltung
durchbrechen und die Gemeindebeamten, soweit sie Geschäfte
des übertragenen Wirkungskreises besorgen, direkt den Staats-
behörden unterwerfen.?”® Der Gemeindebeamte wird dadurch ein
Glied der staatlichen Behördenorganisation: mittelbarer Staats-
beamter im alten Sinn.?” An die Stelle der Staatsaufsicht über
den Selbstverwaltungskörper tritt dann die staatliche Dienst-
gewalt über den Gemeindebeamten selbst.”® Aber dieser bleibt
Organ der Gemeinde, und darum haftet die Gemeinde dem
Dritten, der durch die Tätigkeit des Beamten im übertragenen
Wirkungskreis geschädigt worden ist.” So hat z. B. die
preußische, die sächsische, die bayrische Gesetzgebung die
örtliche Polizeiverwaltung nicht der Gemeinde als solcher,
sondern den vom Gesetzgeber genau bezeichneten Gemeinde-
organen (Bürgermeister, Magistrat usw.) übertragen und diese
für den erwähnten Bereich der staatlichen Behördenorganisation
eingegliedert." Dasselbe Verfahren hat der Gesetzgeber bei der
35 Vgl. darüber Gierke, Genossenschaftstheorie, S. 158ff. Preuß,
Städt. Amterecht, S. 118, 151.
356 Preuß, Städt. Amtsrecht, S. 138ff.
3 Preuß, Städt. Amtsrecht, 8. 230. Die mittelbaren Staatsbeamten
bilden das Seitenstück zu den mittelbaren Reichsbeamten, d. h. Landes-
beamten, die von den Bundesstaaten angestellt werden (Post-, Telegraphen-
beamte), jedoch den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet
sind (Reichsbeamtengesetz 81). Alfred Schulze, Reichsbeamten-
wesetz, 8. 36—37. Vgl. dazu F. Giese, Der Beamtencharakter der
Direktoren und Oberlehrer an den nicht vom Staate unterhaltenen
höheren Lehranstalten in Preußen, 2. Aufl., 1912. Ferner die Gutachten
von Zorn und von Laband im Preuß. Verw.-Bl. XXXI 537.
38 Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht II S.425: „Von einem
Wirkungskreis der Gemeinde ist demnach überhaupt nicht die Rede,
sondern nur von einem besonderen Wirkungskreis ihrer Beamten.‘‘ Der
Satz gilt nicht allgemein. Vgl. für das badische Recht: Thoma, Polizei-
befehl im Bad. Recht, I S. 145, 175. Walz, Bad. Staatsrecht, S. 300.
3»? Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht II S. 425.
40 Preuß.’Gesetz über die Polizeiverwaltung, vom 11. März 1850, $1:
„Die örtliche Polizeiverwaltung wird von den nach den Vorschriften
der Gemeindeordnung dazu bestimmten'Beamten (Bürgermeistern, Kreis-