Full text : Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$  10.  Subjekte  der  verwaltungsrechtlichen  Verhältnisse.  143

Verhältnisse  des  öffentlichen  Rechts,  deren  unmittelbare  Zweckbestimmung
  darin  beruht,  dem  Untertan  eine  Geldforderung
gegen  den  Staat  zu  verschaffen  oder  ihm  eine  Geldschuld  zu
Gunsten  des  Staates  aufzuerlegen,  gehören  zum  Vermögen  einer
Person.  Denn  entscheidend  für  den  Begriff  des  Vermögens  ist
allein  der  Geldwert  des  Rechtes;  belanglos  dagegen  ist  der  Ursprung
  des  einzelnen  Rechtes,  d.  h.  der  Umstand,  ob  es  dem
Privatrecht  oder  dem  öffentlichen  Recht  entspringt.!?  Als  Vermögensbestandteil
  wird  daher  auch  ein  öffentliches  Rechtsverhältnis
  der  Rechtsnachfolge  zugänglich.”  In  erster  Linie  der  Gesamtrechtsnachfolge.
  Auf  die  Erben  als  solche  gehen  mit  dem  übrigen
Vermögen  die  im  öffentlichen  Rechte  wurzelnden  Geldforderungen
  und  Geldschulden  des  Erblassers  über.”  Demgemäß  haften
z.  B.  die  Erben  für  rückständige  und  hinterzogene  Steuern,??
verfallene  Anliegerbeiträge,®®  Gebühren  usw.  des  Erblassers,  andrerseits
  steht  ihnen  ein  Anspruch  auf  Bezahlung  des  Beamtengehaltes,**
  des  Krankengeldes®®  usw.  zu,  das  ihr  Erblasser  im
Augenblick  des  Todes  verdient,  aber  noch  nicht  ausbezahlt  erhalten
  hatte  u.a.  m.  Aus  den  dargelegten  Gründen  ist  aber  weiter
zu  schließen,  daß  der  Untertan  öffentliche  Rechte  von  Geldeswert
(Gehaltsansprüche,  öffentlichrechtliche  Entschädigungsforderungen
usf.)  auf  einen  andern  übertragen  und  dadurch  eine  Sondernachfolge

 

19  v.  Tuhr,  Allg.  Teil  I  S.  317.

20  Unger,  Österreich.  Privatrecht  II  $74.  Regelsberger,  Pandekten
I  $  122.

21  Das  Reichsgesetz  betr.  die  Gewährung  einer  Entschädigung  an
die  Mitglieder  des  Reichstags  v.  21.  Mai  1906  $  9,  setzt  den  Satz  als  gegeben
  voraus.

22  Vgl.  z.B.  Preuß.  Einkommensteuergesetz  v.  24.  Juni  1891  $$  67,  80.
W.  Boschan,  Die  Nachlaßsachen,  II  (1905)  S.  299.  Vgl.  über  die
Haftung  des  Erben  für  Geldstrafen  und  Bußen  StGB.  $  30,  StPO.  $  444,
Abs.  4.  Soergel  V  307.

23  Preuß.  OVG.  7.  Dez.  1908  (Entsch.  des  preuß.  OVG.  Bd.  53,  S.  110).

21  Pieper,  Reichsbeamtengesetz,  2.  Aufl.,  1901,  85.68.  Dagegen
bildet  der  Anspruch  auf  den  sog.  Sterbegehalt,  der  den  Hinterbliebenen
des  Beamten  für  noch  drei  Monate  nach  dem  Todestag  ausgezahlt  wird,
keinen  Bestandteil  dee  Nachlasses,  sondern  ein  höchstpersönliches  gegesetzliches
  Recht  bestimmter  Familienangehöriger  des  Verstorbenen
(Witwe,  eheliche  Kinder  u.  a.  m.).  Reichsbeamtengesetz  v.  31.  März
1873/18.  Mai  1907  $7.  Bad.  Beamtengesetz  v.  1908  $  58,  Abs.  2.

25  Soergel,  I  S.  307,  Nr.  30;  II  S.  413,  Nr.  58.