Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
Abbaugerechtigkeiten 1 
  
  
  
Abbangerechtigkeiten 
18 = Berg, AB — Allg. pr. Berggesetz v. 24. 6. 1865/92.) 
##1. Allgemeines. A. ist die Bezeichnung für 
die Gewinnung von Mineralien, welche auf berg- 
männische Art und unter Aufsicht der BBehörde 
gefördert werden, welche aber — im Gegensatze zu 
den BWerken — nicht von der Verfügungsgewalt 
des Grundeigentümers getrennt sind. Sie bezie- 
hen sich also auf nicht regale Mineralien. 
Die A. sind teils selbständige, teils, was 
die Regel ist, unselbständige. Ersteres sind 
solche, welche von dem Grundeigentum, dessen 
Bestandteil sie ursprünglich bildcten, in der Weise 
abgetrennt sind, daß sie auf ein neues Blatt im 
Grundbuche als ein selbstän diges, dem 
Grund= bezw. BWerkseigentum gleichstehendes 
selbständiges Recht eingetragen werden. Die Kon- 
stituierung selbständiger Abbauberechtigungen ist 
nur in solchen Fällen zugelassen, wo dies der Gesetz- 
geber ausdrücklich gestattet, nämlich nur bei den 
Kohlen-Abbauberechtigungen in den vormals 
kursächsischen Landesteilen Preußens und bei den 
Salz-Abbauberechtigungen in der Provinz Han- 
nover (in Galizien bei den Naphtha-Gerechtigkei- 
ten). Aber auch in diesen Landesteilen bilden die 
selbständigen Gerechtigkeiten die Ausnahme. 
Die unselbständigen Berechtigungen zur berg- 
männischen Gewinnung nicht regaler Mineralien 
drücken ein Pachtrecht aus (R# 43, 49). 
Sie sind also der Eintragung im Grundbuche, seit 
Inkrafttreten des BG#, nicht fähig. Sie wirken 
jedoch nach erfolgter Inbesitznahme gegen jeden 
dritten Erwerber des Grundstücks. 
Zur Bestellung einer selbständigen Kohlen A. in 
den vormals kursächsischen Landesteilen nach dem 
G v. 22. 2. 69 (G 401) oder einer selbständigen 
Salz A. in Hannover nach dem Gv. 4. 8. 04 (G 235) 
ist für den Grundeigentümer dessen Erklärung ge- 
genüber dem Grundbuchamte, daß die Gerechtigkeit 
für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, 
und die Eintragung erforderlich. Zur Bestellung 
einer solchen selbständigen Gerechtigkeit für einen 
Dritten ist die Einigung des Grundeigentümers 
und des Erwerbers über die Bestellung der Ge- 
rechtigkcit und die Eintragung im Grundbuch er- 
forderlich. Die Einigung muß bei gleichzeitiger 
Anwesenheit beider Teile vor dem Grundbuchamt 
erklärt werden. Die Eintragung soll nur erfolgen, 
wenn dem Grundbuchamt ein den allgemeinen 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 1. 
  
berggesetzlichen Vorschriften entsprechender Situa- 
tionsriß vorgelegt wird. Aus allgemeinen R- 
Grundsätzen ergibt sich, daß die Eintragung nur 
erfolgen kann, wenn entweder die Zustimmung 
aller Realinteressenten an dem Grundstücke oder 
ein Unschädlichkeitsattest oder die Bescheinigung 
beigebracht werden, daß die vorhandenen Eintra- 
gungen im Grundbuche nach Abtrennung der selb- 
ständigen Gerechtigkeit uoch innerhalb der ersten 
zwei Drittel des Werts ländlicher oder der ersten 
Hälfte des Werts städtischer Grundstücke versichert 
sind. Hieran scheitern sehr viele Gerechtigkeiten. 
Ist eine selbständige Kohlen A.oder Salz A. auf einem 
besonderen Blatte im Grundbuche als solche ein- 
getragen, so finden darauf, wie auf BWerke, gemäß 
a 22 PrAG z. GrBO v. 26. 9. 99 (G 307) die 
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der 
Grundbuchordnung Anwendung; d. h. sie wird 
wie Grundeigentum veräußert, verpfändet usw. 
und ist ebenso wie dieses kreditfähig. Dies trifft 
nicht zu, wenn sie als unselbständige, also nur als 
Pachtrecht konstituiert wird. Aus diesen wie ande- 
ren Gründen suchen die A. zugleich stets das Ober- 
flächeneigentum zu erwerben. 
§ 2. Einzelheiten. Ass Abbauberechti- 
gungen sind anzuführen: 1. die auf Eisen- 
erze in Neuvorpommern und der Insel Rügen 
und in den Hohenzollernschen Landen (AB#WG 3#211), 
2. die auf Eisenerze in dem Herzogtum Schlesien 
und der Grasschaft Glatz (C§211 a bisf ABG). Be- 
züglich der zu 2. genannten finden die Vorschriften 
der BGüber Betrieb und Verwaltung, B Leute und 
Betriebsbeamte, BBehörden und BpPolizei (nicht 
z. B. über Knappschaftskassen noch über das Ver- 
hältnis zwischen BBau und Grundbesitz) Anwen- 
dung. Ferner kommen in Betracht: 3. die auf 
linksrheinische Dachschiefer-, Traß= und 
Basaltlavabrüchess 214, 214 aff AB#). 
Für diese gelten außer den zu 1. und 2. genannten 
Vorschriften auch die über Knappschaftskassen und 
für die unterirdisch betriebenen Dachschieferbrüche 
insbesondere noch die über das Verhältnis zwischen 
Bau und Grundbesitz. Sodann sind zu nennen 
4. die Kohlen A. im Fürstentum Kalenberg (a XII 
und XIII der V v. 8.5.67 G6 601,) deren Ver- 
hältnisse sich, abgesehen von der hier fehlenden 
Knappschaftspflichtigkeit, annähernd decken mit 
den Vorschriften zu 3. 
5. Ganz besonders wichtig sind die Kohlen A. 
in den vormals kursächsischen Landesteilen, die 
jährlich mehrere hundert Millionen Zentner Braun- 
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