Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
  
Flößerei 
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denen Hölzern. Diese Art der Beförderung 
nimmt den Wasserlauf und seine Ufer und alles, 
was daran hängt, in hervorragender Weise in 
Beschlag. Die schwimmenden Hölzer dürfen 
keinen Hindernissen begegnen, an welchen sie 
hängen bleiben, Abzweigungen des Wasserlaufes 
müssen ihnen versperrt werden, damit sie sich nicht 
hinein verirren, die Arbeiter des Unternehmers 
müssen überall beikommen können, um die hängen 
gebliebenen Hölzer wieder in das fließende Wasser 
zu bringen, namentlich die Ufer betreten dürfen, 
Vorrichtungen zum Auffangen und Sammeln 
des Holzes müssen an den geeigneten Zielpunkten 
im Wasserlauf angebracht sein. Daraus und aus 
der Gefahr, die die treibenden Hölzer ihrerseits 
den Schiffen bereiten würden, ergibt sich, daß diese 
Art F. an schiffbaren Flüssen überhaupt 
nicht leicht stattfinden wird; jedenfalls ist sie hier 
nicht im Gemeingebrauch enthalten, sondern 
würde einer besonderen staatlichen Genehmigung 
bedürfen. Am Privatfluß, wo sie zu Hause 
ist, stellt sie sich dar als ein tiefgehender Eingriff in 
die sonst daran bestehenden Rechte und in das 
Eigentum der Ufergrundstücke. Das Recht zu 
solchem Eingriff, also das Recht zum Betriebe der 
F. mit unverbundenen Hölzern, kann auf ver- 
schiedene Weise begründet sein. EmG z. BGB a 65 
läßt dem Landesrecht hierfür freien Spielraum. 
Teilweise hat sich noch ein allgemeines Regal 
erhalten, welches das Privateigentum an solchen 
Wasserläufen entsprechend belastet und vom 
Staate an die einzelnen Unternehmer verlichen 
werden kann (Neubauer, Zusammenstellung des 
in Deutschland geltenden Wasserrechts 30; Sächs. 
Wasser G v. 12. 3. 0O9 & 22 Abs 2). Daneben ist 
privatrechtliche Begründung durch 
Vertrag oder Ersitzung zugunsten eines bestimm- 
ten Berechtigten, der auch der Fiskus sein kann, 
denkbar. Im neuzeitlichen Recht ist die angemes- 
senste Rechtsform die einer öffentlichrecht- 
lichen Belastung, einer Dienstbarkeit des 
öffentlichen Rechts, welche auf den bestimmten 
Privatfluß und die Ufergrundstücke gelegt ist zu- 
gunsten des als gemeinnützig erklärten Unter- 
nehmens der F., die ihrerseits der Ausbeutung 
der Forsten dienen soll. Diese Last wird vielfach 
aus früheren Rechtszuständen überkommen sein: 
der moderne Staat hat die einzelnen Wasserläufe 
zu solcher F. dienend und dazu eingerichtet vor- 
gefunden und hält diesen Zustand nun in seiner 
Weise und in den ihm eigentümlichen Rechts- 
formen aufrecht. Außerdem gibt aber auch das 
Gesetz der Verwaltung die Macht, die F. neu ein- 
zurichten an Gewässern, an welchen sie bisher 
noch nicht bestand, dem Privatrecht also diese 
Last aufzulegen. Dafür ist dann selbstverständlich 
  
eine Entschädigung geschuldet nach den Grund- 
sätzen der Enteignung. In der einen oder anderen 
Weise begründet, wirkt die öffentlich-rechtliche 
Grunddienstbarkeit nicht zugunsten eines bestimm- 
ten Einzelnen, sondern zugunsten eines jeden, der 
die gemeinnützige F. unter Beobachtung der ge- 
setzlichen Bedingungen unternehmen wird. Da- 
durch unterscheidet sie sich von einem privatrecht- 
lich begründeten F. Recht. Sie ähnelt in etwas 
der Eröffnung eines Wasserlaufes für den Ge- 
meingebrauch; eine einfache Gleichstellung damit 
ist aber doch nicht zulässig. 
5 3. Orbnung der Ausübung dieser Flößerei. 
  
« seler, System des gem. deutsch. 
Das Recht der F. mit unverbundenen Hölzern, in 
welcher Weise es auch begründet sein mag, unter- 
liegt der Ordnungsgewalt der VerwBehörden 
zu genauerer Bestimmung der Einzelheiten oder 
u Aenderungen in der Art der Ausübung, wie 
a9t ein billiger Ausgleich der beteiligten Privat- 
interessen und der öffentlichen Interessen erfor- 
dern mag. Diese Ordnungen (Reglements, Trift- 
ordnungen) sind zweierlei Art. 
Polizeiliche Vorschriften regeln 
das Verfahren, namentlich den Umfang, in wel- 
chem von den Arbeitern der F. die Ufer benützt 
werden dürfen und die Pflichten der vorhan- 
denen Stauwerke gegenüber den durchzulassen- 
den Hölzern. Solche können bei Neuerrichtung 
der F. erlassen oder nachträglich einer schon be- 
stehenden F. beigegeben werden. Sie begrün- 
den polizeiliche Gehorsamspflicht 
der Unternehmer und ihrer Leute einerseits, der 
Ufereigentümer andererseits, und werden mit den 
gewöhnlichen polizeilichen Machtmitteln aufrecht 
erhalten (Pol Strafe, Ungehorsamsstrafe, Gewalt- 
anwendung). Zugleich aber bestimmen sie die 
Rechtsgrenzen der beiden Parteien und 
sind bei zivilrechtlichen Unterlassungs= und Scha- 
densersatzklagen maßgebend für die Frage, ob 
eine rechtswidrige Störung und Schädigung vor- 
liegt oder nicht. In diesen beiden Punkten ist 
das Vorbild des Gemeingebrauchs und der Po- 
lizei der öffentlichen Sache deutlich erkennbar. 
Auf der andern Seite werden dann auch die 
Unternehmer zu gewissen Gegenleistungen 
verpflichtet, vor allem zu Entschädigungszah- 
lungen an die Ufereigentümer, Besitzer von 
Triebwerken und sonstigen besonderen Wasser- 
nutzungen, wegen des Nachteiles, den auch der 
rechtmäßige Betrieb ihnen zufügt. Schon die 
Einrichtung der F. stellt solche Nachteile 
unmittelbar dar, indem sie die freie Verfügung 
hemmt und gewisse Vorkehrungen notwendig 
macht. Inwieweit dafür Ersatz zu leisten ist, das 
richtet sich nach dem Titel, auf den das F. Recht 
sich gründet: Vertrag, Ersitzung, Regal, Herkom- 
men, Verw Maßregel. Aber auch der Betrieb 
gibt immer neuen Anlaß zu Schädigungen, welche 
durch jene allgemeine Vergütung nicht gedeckt 
sind: Stillstand der Triebwerke, Zerstörungen, 
welche die Hölzer anrichten, Betreten der Ufer- 
grundstücke. Hierfür kann dem Eigentümer einfach 
die Ersatzklage zustehen vor den Zivilgerichten. Es 
kann aber auch der Verw Behörde die Regelung 
solcher Ansprüche überlassen sein, indem sie die 
Höhe der Entschädigung festsetzt (bayr. Wasser G 
à 35 Abs 1). Noch einschneidender tritt sie auf, 
wenn sie für den Staat von den F. Unternehmern 
eine Abgabe erhebt und daraus die den einzelnen 
Beteiligten zukommende Entschädigung bestreitet. 
Auch Gebührenpflichten werden hier 
angeknüpft, namentlich für die zugleich im öffent- 
lichen Interesse eintretende Mitwirkung des staat- 
lichen Personals bei Lösung hängen bleibender 
Hölzer und Auffangen von solchen. 
Quellen: A#si 2, 15 1 42, 43, 49; Pr. Gv. 28. 
2. 43 ¾ 8 ff; Bayer. Wosser G v. 23. 3. 07 a 29, 31 ff: Bad. 
Wasser Gv. 28.6.99 411, 15; Württ. Wasser Gv. 1. 12.00 A 28. 
Literatur: Schwab im Arch f. civ. Prax. 30, 
Beil. S 132 ff; Pözl, Bayer. Wassergesetz 180 ff; Be. 
Priv. R. 824; Ger.
	        
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