Flößerei
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denen Hölzern. Diese Art der Beförderung
nimmt den Wasserlauf und seine Ufer und alles,
was daran hängt, in hervorragender Weise in
Beschlag. Die schwimmenden Hölzer dürfen
keinen Hindernissen begegnen, an welchen sie
hängen bleiben, Abzweigungen des Wasserlaufes
müssen ihnen versperrt werden, damit sie sich nicht
hinein verirren, die Arbeiter des Unternehmers
müssen überall beikommen können, um die hängen
gebliebenen Hölzer wieder in das fließende Wasser
zu bringen, namentlich die Ufer betreten dürfen,
Vorrichtungen zum Auffangen und Sammeln
des Holzes müssen an den geeigneten Zielpunkten
im Wasserlauf angebracht sein. Daraus und aus
der Gefahr, die die treibenden Hölzer ihrerseits
den Schiffen bereiten würden, ergibt sich, daß diese
Art F. an schiffbaren Flüssen überhaupt
nicht leicht stattfinden wird; jedenfalls ist sie hier
nicht im Gemeingebrauch enthalten, sondern
würde einer besonderen staatlichen Genehmigung
bedürfen. Am Privatfluß, wo sie zu Hause
ist, stellt sie sich dar als ein tiefgehender Eingriff in
die sonst daran bestehenden Rechte und in das
Eigentum der Ufergrundstücke. Das Recht zu
solchem Eingriff, also das Recht zum Betriebe der
F. mit unverbundenen Hölzern, kann auf ver-
schiedene Weise begründet sein. EmG z. BGB a 65
läßt dem Landesrecht hierfür freien Spielraum.
Teilweise hat sich noch ein allgemeines Regal
erhalten, welches das Privateigentum an solchen
Wasserläufen entsprechend belastet und vom
Staate an die einzelnen Unternehmer verlichen
werden kann (Neubauer, Zusammenstellung des
in Deutschland geltenden Wasserrechts 30; Sächs.
Wasser G v. 12. 3. 0O9 & 22 Abs 2). Daneben ist
privatrechtliche Begründung durch
Vertrag oder Ersitzung zugunsten eines bestimm-
ten Berechtigten, der auch der Fiskus sein kann,
denkbar. Im neuzeitlichen Recht ist die angemes-
senste Rechtsform die einer öffentlichrecht-
lichen Belastung, einer Dienstbarkeit des
öffentlichen Rechts, welche auf den bestimmten
Privatfluß und die Ufergrundstücke gelegt ist zu-
gunsten des als gemeinnützig erklärten Unter-
nehmens der F., die ihrerseits der Ausbeutung
der Forsten dienen soll. Diese Last wird vielfach
aus früheren Rechtszuständen überkommen sein:
der moderne Staat hat die einzelnen Wasserläufe
zu solcher F. dienend und dazu eingerichtet vor-
gefunden und hält diesen Zustand nun in seiner
Weise und in den ihm eigentümlichen Rechts-
formen aufrecht. Außerdem gibt aber auch das
Gesetz der Verwaltung die Macht, die F. neu ein-
zurichten an Gewässern, an welchen sie bisher
noch nicht bestand, dem Privatrecht also diese
Last aufzulegen. Dafür ist dann selbstverständlich
eine Entschädigung geschuldet nach den Grund-
sätzen der Enteignung. In der einen oder anderen
Weise begründet, wirkt die öffentlich-rechtliche
Grunddienstbarkeit nicht zugunsten eines bestimm-
ten Einzelnen, sondern zugunsten eines jeden, der
die gemeinnützige F. unter Beobachtung der ge-
setzlichen Bedingungen unternehmen wird. Da-
durch unterscheidet sie sich von einem privatrecht-
lich begründeten F. Recht. Sie ähnelt in etwas
der Eröffnung eines Wasserlaufes für den Ge-
meingebrauch; eine einfache Gleichstellung damit
ist aber doch nicht zulässig.
5 3. Orbnung der Ausübung dieser Flößerei.
« seler, System des gem. deutsch.
Das Recht der F. mit unverbundenen Hölzern, in
welcher Weise es auch begründet sein mag, unter-
liegt der Ordnungsgewalt der VerwBehörden
zu genauerer Bestimmung der Einzelheiten oder
u Aenderungen in der Art der Ausübung, wie
a9t ein billiger Ausgleich der beteiligten Privat-
interessen und der öffentlichen Interessen erfor-
dern mag. Diese Ordnungen (Reglements, Trift-
ordnungen) sind zweierlei Art.
Polizeiliche Vorschriften regeln
das Verfahren, namentlich den Umfang, in wel-
chem von den Arbeitern der F. die Ufer benützt
werden dürfen und die Pflichten der vorhan-
denen Stauwerke gegenüber den durchzulassen-
den Hölzern. Solche können bei Neuerrichtung
der F. erlassen oder nachträglich einer schon be-
stehenden F. beigegeben werden. Sie begrün-
den polizeiliche Gehorsamspflicht
der Unternehmer und ihrer Leute einerseits, der
Ufereigentümer andererseits, und werden mit den
gewöhnlichen polizeilichen Machtmitteln aufrecht
erhalten (Pol Strafe, Ungehorsamsstrafe, Gewalt-
anwendung). Zugleich aber bestimmen sie die
Rechtsgrenzen der beiden Parteien und
sind bei zivilrechtlichen Unterlassungs= und Scha-
densersatzklagen maßgebend für die Frage, ob
eine rechtswidrige Störung und Schädigung vor-
liegt oder nicht. In diesen beiden Punkten ist
das Vorbild des Gemeingebrauchs und der Po-
lizei der öffentlichen Sache deutlich erkennbar.
Auf der andern Seite werden dann auch die
Unternehmer zu gewissen Gegenleistungen
verpflichtet, vor allem zu Entschädigungszah-
lungen an die Ufereigentümer, Besitzer von
Triebwerken und sonstigen besonderen Wasser-
nutzungen, wegen des Nachteiles, den auch der
rechtmäßige Betrieb ihnen zufügt. Schon die
Einrichtung der F. stellt solche Nachteile
unmittelbar dar, indem sie die freie Verfügung
hemmt und gewisse Vorkehrungen notwendig
macht. Inwieweit dafür Ersatz zu leisten ist, das
richtet sich nach dem Titel, auf den das F. Recht
sich gründet: Vertrag, Ersitzung, Regal, Herkom-
men, Verw Maßregel. Aber auch der Betrieb
gibt immer neuen Anlaß zu Schädigungen, welche
durch jene allgemeine Vergütung nicht gedeckt
sind: Stillstand der Triebwerke, Zerstörungen,
welche die Hölzer anrichten, Betreten der Ufer-
grundstücke. Hierfür kann dem Eigentümer einfach
die Ersatzklage zustehen vor den Zivilgerichten. Es
kann aber auch der Verw Behörde die Regelung
solcher Ansprüche überlassen sein, indem sie die
Höhe der Entschädigung festsetzt (bayr. Wasser G
à 35 Abs 1). Noch einschneidender tritt sie auf,
wenn sie für den Staat von den F. Unternehmern
eine Abgabe erhebt und daraus die den einzelnen
Beteiligten zukommende Entschädigung bestreitet.
Auch Gebührenpflichten werden hier
angeknüpft, namentlich für die zugleich im öffent-
lichen Interesse eintretende Mitwirkung des staat-
lichen Personals bei Lösung hängen bleibender
Hölzer und Auffangen von solchen.
Quellen: A#si 2, 15 1 42, 43, 49; Pr. Gv. 28.
2. 43 ¾ 8 ff; Bayer. Wosser G v. 23. 3. 07 a 29, 31 ff: Bad.
Wasser Gv. 28.6.99 411, 15; Württ. Wasser Gv. 1. 12.00 A 28.
Literatur: Schwab im Arch f. civ. Prax. 30,
Beil. S 132 ff; Pözl, Bayer. Wassergesetz 180 ff; Be.
Priv. R. 824; Ger.