Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
354 
Warengattung fortgesetzt erweitert und ist jetzt 
der Grenze des in brauchbarer Weise überhaupt 
Durchzuführenden wohl ziemlich nahe. Die Aus- 
scheidung erfolgt seit 1872 auf Grund eines be- 
sonderen Statistischen Warenver- 
zeichnisses, das die Waren nach Art und 
Gattung in entsprechender Weise für die stati- 
stische Anschreibung zerlegt. Ursprünglich umfaßte 
das Statistische Warenverzeichnis etwa 450 ein- 
zelne Positionen, bei der Neuregelung von 1879 
wurde diese Zahl auf 6—700 gebracht und dann 
auch für die Folge nach und nach weiter bis auf un- 
gefähr 1200 vermehrt. Die letzte Regelung von 
1906 brachte ein vollkommen neues auf Grund 
eingehendster Vorarbeiten mit großer Sorgfalt 
aufgestelltes Statistisches Warenverzeichnis, das 
sich in seinem allgemeinen Aufbau vollständig an 
den Zolltarif und dessen einzelne Nummern 
anschließt, dabei aber die größeren Waren- 
gattungen der letzteren bezw. die dort gemachten 
Zusammenfassungen von Waren weiter nach dem 
vorhardenen besonderen Bedürfnis in Unterab- 
teilungen oder einzelne Waren zergliedert. Es wer- 
den danach jetzt gegen 2100 Warengattungen und 
Warenarten für die HSt besonders ausgeschieden. 
5. Waren wert. Die Ermittlung der Wa- 
renwerte, die gleicherweise einen Faktor von hoher 
Bedeutung bildet, bietet der HSt wohl die größ- 
ten Schwierigkeiten. 1872 wurde für die deut- 
sche HSt eine Wertermittlung, aber nur in einem 
beschränkteren Umfange, unter Anwendung eines 
Schätzungsverfahrens zur Eir führung 
gebracht. 1879 schritt man zu einer allgemeinen 
Wertermittlung, behielt dazu aber die Methode 
der Wertschätzung bei, trotz einzelner Stimmen 
für eine Wertanmeldung durch die Beteiligten. Die 
Schätzungen erfolgten durch besondere Sachver- 
ständige, welche regelmäßig bei dem Kaiserlichen 
Statistischen Amt zusammentraten; das Verfah- 
ren wurde fortgesetzt vervollkommnet. 
Bei der Umgestaltung der Statistik von 1906 
war man wiederum vor die Frage gestellt, ob man 
das Schätzungsver fahren beibehalten 
oder ob man die Anmeldepflicht auch für 
die Warenwerte einführen solle, gegen welches 
letztere namentlich die dadurch gegebene Belästi- 
gung für den beteiligten H sprach. Man entschied 
sich für ein gemischtes System. Das 
Schätzungsverfahren blieb als allgemeine Grund- 
lage bestehen; es wurde aber dem Bundesrat die 
Ermächtigung beigelegt, für von ihm zu bestim- 
mende Waren vorzuschreiben, daß auch deren Wert 
anzumelden sei. Der Bundesrat machte von der 
ihm erteilten Befugnis zunächst nur beschränkten 
Gebrauch, die Wertangabe im wesentlichen nur 
da fordernd, wo eine annähernd zutreffende Ab- 
schätzung auf Schwierigkeiten stieß; nur für 144 
Warengattungen (nach dem Statistischen Waren- 
verzeichnis) bei der Ausfuhr und für 18 bei der 
Einfuhr wurde die Wertangabe vorgeschrieben. 
Da sich die Bedenken, welche man gegen die Ver- 
pflichtung zur Wertangabe gehegt hatte, bei der 
beschränkteren praktischen Durchführung nicht als 
voll der Wirklichkeit entsprechend erwiesen, so hat 
der Bundesrat vom 1. 5. 09 an die Anmeldepflicht 
für die Ausfuhr wesentlich erweitert, so daß sie 
bei der Ausfuhr nunmehr die Regel bildet, wäh- 
rend für die Einfuhr das Schätzungsverfahren 
weitaus vorwiegend zur Anwendung kommt. 
  
Handelsstatistik 
# 4. Materialbeschaffung. 1. Behörden. 
Vermöge des engen Zusammenhangs der Höt 
mit der Zollerhebung liegt die Materialbeschaffung 
für erstere von altersher den Behörden der 
Zollverwaltungssslob. Sie istjetzt in Deutsch- 
land den Zollämtern in den Grenzbezirken und den 
Zoll= und Steuerstellen im Innern, bei denen nach 
den Zollgesetzen Waren für die Ein-, Aus= oder 
Durchfuhr behandelt werden, in der Hauptsache 
übertragen; daneben gibt es noch besondere 
Anmeldestellen für die Zollausschlüsse und ledig- 
lich der St dienende Anmeldeposten im Grenz- 
bezirk (behufs Erleichterung der Anmeldepflicht), 
welche den Zollstellen angegliedert sind. Alle 
diese Stellen verkehren unmittelbar mit dem 
Kaiserlichen Statistischen Amt und 
haben zu festen Terminen (jetzt dreimal im Monat) 
an letzteres besondere Verkehrsnachweisungen zu 
übersenden, welche von vornherein so eingerichtet 
sind, daß sie unmittelbar für die weitere Verar- 
beitung unter wesentlicher Beschleunigung dieser 
benutzt werden können (Zählstreifenverfahren). 
Durch möglichste Vereinfachung und Klarheit in 
den Ausführungsvorschriften wird tunlichste Gleich- 
mäßigkeit in dem Verfahren der mit der Material- 
beschaffung betrauten zahlreichen Einzelstellen zu 
erreichen gesucht. 
2. Anmeldepflicht. Die Grundlage für 
die Materialbeschaffung liegt in der Anmelde- 
pflicht der am auswärtigen Warenverkehr 
Beteiligten (Warenführer, Empfänger, Versender, 
Absender), die bei der Regelung von 1879 begrün- 
det wurde. Alle Waren, die über die Grenzen des 
Deutschen Reichs ein-, aus- und durchge führt 
werden, sind nach Gattung, Menge, Herkunfts- 
und Bestimmungsort — unter Umständen tritt 
jetzt der Wert hinzu — für statistische Zwecke an- 
zumelden. Die Anmeldung, welche im In- 
teresse der Beteiligten tunlichst einfach ausgestaltet 
ist, hat in der Regel schriftlich mit Anmeldeschein 
zu geschehen, kann aber in bestimmten Fällen auch 
mündlich erfolgen; unter Umständen vertreten die 
Zolldeklarationen den Anmeldeschein. Die Einzel- 
heiten des Anmeldeverfahrens sind durch die 
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats genau 
geregelt worden; 1906 wurden für die Beteiligten 
verschiedene Erleichterungen geschaffen. 
3. Statistische Gebühr. Mit der An- 
meldepflicht ist 1879 zugleich die statistische 
Gebühr eingeführt, theoretisch „eine Abgabe, 
die an Stelle des Ein= oder Ausfuhrzolles oder 
auch neben solchen Zöllen von den über die Lan- 
desgrenze ein= und ausgehenden Waren erhoben 
wird, um die statistische Anschreibung auch für die 
zollfreien Waren zu sichern, die Kosten der HSt 
zu decken und vielleicht auch noch einen Einnahme- 
überschuß zu ergeben“ (Lexis). Die statistische Ge- 
bühr, welche zuerst in Frankreich erhoben, dann 
aber nach dessen Muster von einer Reihe anderer 
Staaten übernommen wurde, soll gleichzeitig die 
Bedeutung der Anmeldung erhöhen und auf 
größere Sorgfalt bei derselben hinwirken. Die 
Gebühr ist in Deutschland grundsätzlich niedrig 
bemessen; der geringste Satz ist für die Massen- 
güter, deren Kreis fortgesetzt erweitert und jetzt 
ziemlich weit gezogen ist, zu entrichten, ein mitt- 
lerer für die unverpackten Waren und ein höherer 
für die verpackten Waren; Vieh hat einen Sonder- 
satz nach der Stückzahl. Befreit von der statistischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.