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Warengattung fortgesetzt erweitert und ist jetzt
der Grenze des in brauchbarer Weise überhaupt
Durchzuführenden wohl ziemlich nahe. Die Aus-
scheidung erfolgt seit 1872 auf Grund eines be-
sonderen Statistischen Warenver-
zeichnisses, das die Waren nach Art und
Gattung in entsprechender Weise für die stati-
stische Anschreibung zerlegt. Ursprünglich umfaßte
das Statistische Warenverzeichnis etwa 450 ein-
zelne Positionen, bei der Neuregelung von 1879
wurde diese Zahl auf 6—700 gebracht und dann
auch für die Folge nach und nach weiter bis auf un-
gefähr 1200 vermehrt. Die letzte Regelung von
1906 brachte ein vollkommen neues auf Grund
eingehendster Vorarbeiten mit großer Sorgfalt
aufgestelltes Statistisches Warenverzeichnis, das
sich in seinem allgemeinen Aufbau vollständig an
den Zolltarif und dessen einzelne Nummern
anschließt, dabei aber die größeren Waren-
gattungen der letzteren bezw. die dort gemachten
Zusammenfassungen von Waren weiter nach dem
vorhardenen besonderen Bedürfnis in Unterab-
teilungen oder einzelne Waren zergliedert. Es wer-
den danach jetzt gegen 2100 Warengattungen und
Warenarten für die HSt besonders ausgeschieden.
5. Waren wert. Die Ermittlung der Wa-
renwerte, die gleicherweise einen Faktor von hoher
Bedeutung bildet, bietet der HSt wohl die größ-
ten Schwierigkeiten. 1872 wurde für die deut-
sche HSt eine Wertermittlung, aber nur in einem
beschränkteren Umfange, unter Anwendung eines
Schätzungsverfahrens zur Eir führung
gebracht. 1879 schritt man zu einer allgemeinen
Wertermittlung, behielt dazu aber die Methode
der Wertschätzung bei, trotz einzelner Stimmen
für eine Wertanmeldung durch die Beteiligten. Die
Schätzungen erfolgten durch besondere Sachver-
ständige, welche regelmäßig bei dem Kaiserlichen
Statistischen Amt zusammentraten; das Verfah-
ren wurde fortgesetzt vervollkommnet.
Bei der Umgestaltung der Statistik von 1906
war man wiederum vor die Frage gestellt, ob man
das Schätzungsver fahren beibehalten
oder ob man die Anmeldepflicht auch für
die Warenwerte einführen solle, gegen welches
letztere namentlich die dadurch gegebene Belästi-
gung für den beteiligten H sprach. Man entschied
sich für ein gemischtes System. Das
Schätzungsverfahren blieb als allgemeine Grund-
lage bestehen; es wurde aber dem Bundesrat die
Ermächtigung beigelegt, für von ihm zu bestim-
mende Waren vorzuschreiben, daß auch deren Wert
anzumelden sei. Der Bundesrat machte von der
ihm erteilten Befugnis zunächst nur beschränkten
Gebrauch, die Wertangabe im wesentlichen nur
da fordernd, wo eine annähernd zutreffende Ab-
schätzung auf Schwierigkeiten stieß; nur für 144
Warengattungen (nach dem Statistischen Waren-
verzeichnis) bei der Ausfuhr und für 18 bei der
Einfuhr wurde die Wertangabe vorgeschrieben.
Da sich die Bedenken, welche man gegen die Ver-
pflichtung zur Wertangabe gehegt hatte, bei der
beschränkteren praktischen Durchführung nicht als
voll der Wirklichkeit entsprechend erwiesen, so hat
der Bundesrat vom 1. 5. 09 an die Anmeldepflicht
für die Ausfuhr wesentlich erweitert, so daß sie
bei der Ausfuhr nunmehr die Regel bildet, wäh-
rend für die Einfuhr das Schätzungsverfahren
weitaus vorwiegend zur Anwendung kommt.
Handelsstatistik
# 4. Materialbeschaffung. 1. Behörden.
Vermöge des engen Zusammenhangs der Höt
mit der Zollerhebung liegt die Materialbeschaffung
für erstere von altersher den Behörden der
Zollverwaltungssslob. Sie istjetzt in Deutsch-
land den Zollämtern in den Grenzbezirken und den
Zoll= und Steuerstellen im Innern, bei denen nach
den Zollgesetzen Waren für die Ein-, Aus= oder
Durchfuhr behandelt werden, in der Hauptsache
übertragen; daneben gibt es noch besondere
Anmeldestellen für die Zollausschlüsse und ledig-
lich der St dienende Anmeldeposten im Grenz-
bezirk (behufs Erleichterung der Anmeldepflicht),
welche den Zollstellen angegliedert sind. Alle
diese Stellen verkehren unmittelbar mit dem
Kaiserlichen Statistischen Amt und
haben zu festen Terminen (jetzt dreimal im Monat)
an letzteres besondere Verkehrsnachweisungen zu
übersenden, welche von vornherein so eingerichtet
sind, daß sie unmittelbar für die weitere Verar-
beitung unter wesentlicher Beschleunigung dieser
benutzt werden können (Zählstreifenverfahren).
Durch möglichste Vereinfachung und Klarheit in
den Ausführungsvorschriften wird tunlichste Gleich-
mäßigkeit in dem Verfahren der mit der Material-
beschaffung betrauten zahlreichen Einzelstellen zu
erreichen gesucht.
2. Anmeldepflicht. Die Grundlage für
die Materialbeschaffung liegt in der Anmelde-
pflicht der am auswärtigen Warenverkehr
Beteiligten (Warenführer, Empfänger, Versender,
Absender), die bei der Regelung von 1879 begrün-
det wurde. Alle Waren, die über die Grenzen des
Deutschen Reichs ein-, aus- und durchge führt
werden, sind nach Gattung, Menge, Herkunfts-
und Bestimmungsort — unter Umständen tritt
jetzt der Wert hinzu — für statistische Zwecke an-
zumelden. Die Anmeldung, welche im In-
teresse der Beteiligten tunlichst einfach ausgestaltet
ist, hat in der Regel schriftlich mit Anmeldeschein
zu geschehen, kann aber in bestimmten Fällen auch
mündlich erfolgen; unter Umständen vertreten die
Zolldeklarationen den Anmeldeschein. Die Einzel-
heiten des Anmeldeverfahrens sind durch die
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats genau
geregelt worden; 1906 wurden für die Beteiligten
verschiedene Erleichterungen geschaffen.
3. Statistische Gebühr. Mit der An-
meldepflicht ist 1879 zugleich die statistische
Gebühr eingeführt, theoretisch „eine Abgabe,
die an Stelle des Ein= oder Ausfuhrzolles oder
auch neben solchen Zöllen von den über die Lan-
desgrenze ein= und ausgehenden Waren erhoben
wird, um die statistische Anschreibung auch für die
zollfreien Waren zu sichern, die Kosten der HSt
zu decken und vielleicht auch noch einen Einnahme-
überschuß zu ergeben“ (Lexis). Die statistische Ge-
bühr, welche zuerst in Frankreich erhoben, dann
aber nach dessen Muster von einer Reihe anderer
Staaten übernommen wurde, soll gleichzeitig die
Bedeutung der Anmeldung erhöhen und auf
größere Sorgfalt bei derselben hinwirken. Die
Gebühr ist in Deutschland grundsätzlich niedrig
bemessen; der geringste Satz ist für die Massen-
güter, deren Kreis fortgesetzt erweitert und jetzt
ziemlich weit gezogen ist, zu entrichten, ein mitt-
lerer für die unverpackten Waren und ein höherer
für die verpackten Waren; Vieh hat einen Sonder-
satz nach der Stückzahl. Befreit von der statistischen