Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Preußen MinE v. 10. 5. 07, Sachsen Bo. 7. 2. 09, 
Württemberg Bek v. 23. 12. 08, Baden V v. 2. 6. 
208, Hessen Bek v. 22. 2. 08, Elsaß--Lothringen 
v. 29. 7. 06; nur in Bayern, Oldenburg, Meck- 
lenburg--Schwerin und Mecklen burg--lStre- 
litz, Reuß d. und j. L. ist dies bisher noch nicht geschehen. 
Vorbedingung für die Zulassung zur Prüfung 
ist der Nachweis einer einjährigen, erfolgreichen 
und einwandsfreien Teilnahme an einem zu- 
sammenhängenden Lehrgange in einer staatlichen 
oder staatlich anerkannten Krankenpflegeschule 
(im Deutschen Reiche sind etwa von 100 Kranken- 
anstalten staatlich anerkannte Krankenpfle- 
geschulen eingerichtet, davon in Preußen 
etwa 65). Außerdem muß der Nachweis der Voll- 
endung des 21. Lebensjahrs, einer erfolgreich zum 
Abschluß gebrachten Volksichulbildung oder einer 
gleichwertigen Bildung und der körperlichen wie 
geistigen Tauglichkeit zum Krankenpflegeberuf 
erbracht werden. Die Prüfung ist eine mündliche 
und praktische; sie dauert drei Tage und wird in 
einem Krankenhause vor einer staatlichen Prü- 
fungskommission abgehalten (drei Aerzte, darunter 
ein beamteter und ein Lehrer einer Kranken- 
pflegeschule; in Preußen ist überall der zuständige 
Reg- und Med Rat Vorsitzender). Sanitätsunter- 
offizieren mit jähriger einwandsfreier Dienst- 
zeit, sofern sie noch nicht länger als 1 Jahr aus 
dem Militärdienste geschieden sind, kann die staat- 
liche Anerkennung auch ohne Prüfung erteilt wer- 
den. Während der Uebergangszeit ist das auch 
gegenüber Krankenpflegepersonen geschehen, die 
mindestens 5 Jahre als Privatpfleger oder im 
Anstalts- oder Gemeindedienste Krankenpflege in 
befriedigender Weise ausgeübt haben. 
J 3. Ansübung der Berufstätigkeit, Beauf- 
sichtigung und Standesorganisation. IJ. Seine 
Berufstätigkeit übt das niedere Hent- 
weder als Freigewerbetreibende oder als Ange- 
stellte in Anstalten, Gemeindepflegerin usw. oder 
als Mitglieder kirchlicher und weltlicher Genossen- 
schaften (Diakonissen und Diakonen, Barmherzige 
Schwestern und Brüder, Schwestern vom Roten 
Kreuz, Johanniter- oder Maltheserschwestern usw.) 
aus. Neben diesen berufsmäßigen niedern HP 
gibt es mancherlei freiwillige Helfer und 
Helferinnen, z. B. Samariter oder Nothelfer für 
die erste Hilfeleistung, Landpflegerinnen, Charité= 
schwestern usw., die hier aber außer Betracht blei- 
ben können, da es sich bei ihnen um eine außer- 
berufliche und unentgeltliche Tätigkeit handelt. 
Während vor Erlaß der GewO die Ausübung des 
niederen Heilgewerbes fast in allen Bundesstaaten. 
durch besondere Vorschriften fest abgegrenzt war 
(&1), ist dies jetzt nur noch den „staatlich geprüften“ 
oder „staatlich anerkannten“ HG, Masseuren und 
Kr pfl gegenüber der Fall. Anwendung auf das 
gesamte niedere Hfindet, gleichgültig, ob sie 
geprüft sind oder nicht, § 300 StE#h, da sie 
als „Gehilfen der Aerzte und Wundärzte“ anzu- 
sehen sind; anderseits steht ihnen nach § 383 8P O 
das Recht zur Verweigerung des 
Zeugnisses über Tatsachen zu, die ihnen 
kraft ihres Gewerbes anvertraut sind. Abgesehen 
von Notfällen besteht für sie kein Zwang 
zur Hilfeleistung. Ihre Forderungen 
für Leistungen aus demletzten Jahre genießen 
bei Konkursen den Vorrang aus § 64 Nr. 4 der 
Konkurs O; desgleichen unterliegen die zur per- 
v. Stengel= Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 
Heilpersonal 
  
  
385 
sönlichen Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit un- 
entbehrlichen Gegenstände nicht der Pfändung 
(5 811 Nr. 5 Z3ZPO). Die niedern Hsind nach 
der RVO versicherungspflichtig gegen 
Krankheit und Invalidität (5 169 Nr. 1 und 
*1226 Nr. 1 RVO), wenn sie in Anstalten usw. 
vertragsmäßig angestellt sind; desgleichen sind sie 
als Freigewerbetreibende versicherungsberechtigt 
(&§176 Nr. 5 und #1243 RVO), während die Mit- 
glieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen 
usw., die sich aus religiösen oder sittlichen Beweg- 
gründen mit Krankenpflege oder gemeinnützigen 
ätigkeiten beschäftigen, versicherungsfrei 
sind, falls sie als Entgelt nicht mehr als den freien 
Unterhalt beziehen (5 172 Nr. 4 und 5 1227 RV0). 
Die RVO betrifft auch insofern das niedere HP, 
als die nach § 122 dem Versicherten bei Erkran- 
kungen und Unfällen zustehende „freie ärztliche 
Behandlung“ auch Hilfeleistungen anderer Per- 
sonen, wie Bader, Heildiener, Heilgehilfen, Kran- 
kenwärter, Masseure usw. umfaßt, wenn der A 
(Zahn A) sie anordnet oder wenn in dringenden 
Fällen kein approbierter A (Zahn)) zugezogen 
werden kann. 
In bezug auf die Anmelde pflicht be- 
steht in fast allen Bundesstaaten neben der durch 
#.14 GewO vorgeschriebenen Anmeldung eines 
selbständigen Gewerbebetriebes bei der zuständigen 
Behörde (Magistrat, Gemeinde-= oder Ortsvor- 
steher) für das berufsmäßige niedere HP, mit Aus- 
nahme der zu den kirchlichen Genossenschaften ge- 
hörigen, auch eine solche bei dem zuständigen 
Med Beamten sowohl bei der Niederlassung, als 
beim Wohnungswechsel und Verzug; in Preu- 
ßen#rist dieses durch die Bezirkspolizeiverordnun- 
gen vorgeschrieben, in Sachsen V v. 29. 7. 82, 
in Baden G betr. die Rechtsverhältnisse des 
Sanitätspersonals v. 10. 10. 06 (GVBBl 491), in 
Braunschweig Med v. 9.3. 03 (GBB.1l 93), 
in Bremen Medd v. 2. 6. 01 (GBl 97), in 
Hamburg Medd v. 29. 12. 99 (GVBl 302); 
in Bayern bedarf es jedoch für die Bader nur 
einer Anzeige bei der Distriktspolizeibehörde 
(Kgl V v. 31. 3. 99, GBl 1, 111). Weiterhin 
liegt dem niedern HP eine Anzeigepflicht 
bei gemeingefährlichen und über- 
tragbaren Krankheiten nach ###2 Nr. 3 
des B. Seuchen v. 30. 6. 00 (Röl 306) und 
nach den verschiedenen Landes-Seuchengesetzen 
(z. B. in Preußen G v. 28. 8. 05, GS 373; in 
Bayern Bek v. 9. 5. 11, GVBl 426 usw.), wenn 
eine der vor ihnen dazu verpflichteten Personen 
(Arzt oder Haushaltsvorstand) nicht vorhanden ist. 
|. Die Befugnisse des niederen Hin be- 
zug auf die Ausübung seines Berufes erstrecken 
sich, wie bereits erwähnt, auf die in den Prü- 
fungsvorschriften (§ 2 a u. pb) aufgeführten Ver- 
richtungen, die sich fast ausschließlich als ärztliche 
Hilfsleistungen charakterisieren. Ein selbständiges 
Handeln soll nur in Notfällen bis zum Eintreffen 
des Arztes sowie bei einfacheren Dienstleistungen 
nach Anordnung des Anrztes stattfinden. Dem 
nicht staatlich geprüften HP gegenüber besteht 
keine besondere gesetzliche Handhabe, Ueber- 
schreitungen in dieser Hinsicht zu verhindern; dies 
ist nur gegenüber dem mit Befähigungszeugnis 
ausgestatteten möglich, da ihnen dies nur unter der 
Bedingung erteilt wird, daß sie sich bei der Aus- 
übung ihres Berufes innerhalb der im Zeugnis 
II. 25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.