Preußen MinE v. 10. 5. 07, Sachsen Bo. 7. 2. 09,
Württemberg Bek v. 23. 12. 08, Baden V v. 2. 6.
208, Hessen Bek v. 22. 2. 08, Elsaß--Lothringen
v. 29. 7. 06; nur in Bayern, Oldenburg, Meck-
lenburg--Schwerin und Mecklen burg--lStre-
litz, Reuß d. und j. L. ist dies bisher noch nicht geschehen.
Vorbedingung für die Zulassung zur Prüfung
ist der Nachweis einer einjährigen, erfolgreichen
und einwandsfreien Teilnahme an einem zu-
sammenhängenden Lehrgange in einer staatlichen
oder staatlich anerkannten Krankenpflegeschule
(im Deutschen Reiche sind etwa von 100 Kranken-
anstalten staatlich anerkannte Krankenpfle-
geschulen eingerichtet, davon in Preußen
etwa 65). Außerdem muß der Nachweis der Voll-
endung des 21. Lebensjahrs, einer erfolgreich zum
Abschluß gebrachten Volksichulbildung oder einer
gleichwertigen Bildung und der körperlichen wie
geistigen Tauglichkeit zum Krankenpflegeberuf
erbracht werden. Die Prüfung ist eine mündliche
und praktische; sie dauert drei Tage und wird in
einem Krankenhause vor einer staatlichen Prü-
fungskommission abgehalten (drei Aerzte, darunter
ein beamteter und ein Lehrer einer Kranken-
pflegeschule; in Preußen ist überall der zuständige
Reg- und Med Rat Vorsitzender). Sanitätsunter-
offizieren mit jähriger einwandsfreier Dienst-
zeit, sofern sie noch nicht länger als 1 Jahr aus
dem Militärdienste geschieden sind, kann die staat-
liche Anerkennung auch ohne Prüfung erteilt wer-
den. Während der Uebergangszeit ist das auch
gegenüber Krankenpflegepersonen geschehen, die
mindestens 5 Jahre als Privatpfleger oder im
Anstalts- oder Gemeindedienste Krankenpflege in
befriedigender Weise ausgeübt haben.
J 3. Ansübung der Berufstätigkeit, Beauf-
sichtigung und Standesorganisation. IJ. Seine
Berufstätigkeit übt das niedere Hent-
weder als Freigewerbetreibende oder als Ange-
stellte in Anstalten, Gemeindepflegerin usw. oder
als Mitglieder kirchlicher und weltlicher Genossen-
schaften (Diakonissen und Diakonen, Barmherzige
Schwestern und Brüder, Schwestern vom Roten
Kreuz, Johanniter- oder Maltheserschwestern usw.)
aus. Neben diesen berufsmäßigen niedern HP
gibt es mancherlei freiwillige Helfer und
Helferinnen, z. B. Samariter oder Nothelfer für
die erste Hilfeleistung, Landpflegerinnen, Charité=
schwestern usw., die hier aber außer Betracht blei-
ben können, da es sich bei ihnen um eine außer-
berufliche und unentgeltliche Tätigkeit handelt.
Während vor Erlaß der GewO die Ausübung des
niederen Heilgewerbes fast in allen Bundesstaaten.
durch besondere Vorschriften fest abgegrenzt war
(&1), ist dies jetzt nur noch den „staatlich geprüften“
oder „staatlich anerkannten“ HG, Masseuren und
Kr pfl gegenüber der Fall. Anwendung auf das
gesamte niedere Hfindet, gleichgültig, ob sie
geprüft sind oder nicht, § 300 StE#h, da sie
als „Gehilfen der Aerzte und Wundärzte“ anzu-
sehen sind; anderseits steht ihnen nach § 383 8P O
das Recht zur Verweigerung des
Zeugnisses über Tatsachen zu, die ihnen
kraft ihres Gewerbes anvertraut sind. Abgesehen
von Notfällen besteht für sie kein Zwang
zur Hilfeleistung. Ihre Forderungen
für Leistungen aus demletzten Jahre genießen
bei Konkursen den Vorrang aus § 64 Nr. 4 der
Konkurs O; desgleichen unterliegen die zur per-
v. Stengel= Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl.
Heilpersonal
385
sönlichen Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit un-
entbehrlichen Gegenstände nicht der Pfändung
(5 811 Nr. 5 Z3ZPO). Die niedern Hsind nach
der RVO versicherungspflichtig gegen
Krankheit und Invalidität (5 169 Nr. 1 und
*1226 Nr. 1 RVO), wenn sie in Anstalten usw.
vertragsmäßig angestellt sind; desgleichen sind sie
als Freigewerbetreibende versicherungsberechtigt
(&§176 Nr. 5 und #1243 RVO), während die Mit-
glieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen
usw., die sich aus religiösen oder sittlichen Beweg-
gründen mit Krankenpflege oder gemeinnützigen
ätigkeiten beschäftigen, versicherungsfrei
sind, falls sie als Entgelt nicht mehr als den freien
Unterhalt beziehen (5 172 Nr. 4 und 5 1227 RV0).
Die RVO betrifft auch insofern das niedere HP,
als die nach § 122 dem Versicherten bei Erkran-
kungen und Unfällen zustehende „freie ärztliche
Behandlung“ auch Hilfeleistungen anderer Per-
sonen, wie Bader, Heildiener, Heilgehilfen, Kran-
kenwärter, Masseure usw. umfaßt, wenn der A
(Zahn A) sie anordnet oder wenn in dringenden
Fällen kein approbierter A (Zahn)) zugezogen
werden kann.
In bezug auf die Anmelde pflicht be-
steht in fast allen Bundesstaaten neben der durch
#.14 GewO vorgeschriebenen Anmeldung eines
selbständigen Gewerbebetriebes bei der zuständigen
Behörde (Magistrat, Gemeinde-= oder Ortsvor-
steher) für das berufsmäßige niedere HP, mit Aus-
nahme der zu den kirchlichen Genossenschaften ge-
hörigen, auch eine solche bei dem zuständigen
Med Beamten sowohl bei der Niederlassung, als
beim Wohnungswechsel und Verzug; in Preu-
ßen#rist dieses durch die Bezirkspolizeiverordnun-
gen vorgeschrieben, in Sachsen V v. 29. 7. 82,
in Baden G betr. die Rechtsverhältnisse des
Sanitätspersonals v. 10. 10. 06 (GVBBl 491), in
Braunschweig Med v. 9.3. 03 (GBB.1l 93),
in Bremen Medd v. 2. 6. 01 (GBl 97), in
Hamburg Medd v. 29. 12. 99 (GVBl 302);
in Bayern bedarf es jedoch für die Bader nur
einer Anzeige bei der Distriktspolizeibehörde
(Kgl V v. 31. 3. 99, GBl 1, 111). Weiterhin
liegt dem niedern HP eine Anzeigepflicht
bei gemeingefährlichen und über-
tragbaren Krankheiten nach ###2 Nr. 3
des B. Seuchen v. 30. 6. 00 (Röl 306) und
nach den verschiedenen Landes-Seuchengesetzen
(z. B. in Preußen G v. 28. 8. 05, GS 373; in
Bayern Bek v. 9. 5. 11, GVBl 426 usw.), wenn
eine der vor ihnen dazu verpflichteten Personen
(Arzt oder Haushaltsvorstand) nicht vorhanden ist.
|. Die Befugnisse des niederen Hin be-
zug auf die Ausübung seines Berufes erstrecken
sich, wie bereits erwähnt, auf die in den Prü-
fungsvorschriften (§ 2 a u. pb) aufgeführten Ver-
richtungen, die sich fast ausschließlich als ärztliche
Hilfsleistungen charakterisieren. Ein selbständiges
Handeln soll nur in Notfällen bis zum Eintreffen
des Arztes sowie bei einfacheren Dienstleistungen
nach Anordnung des Anrztes stattfinden. Dem
nicht staatlich geprüften HP gegenüber besteht
keine besondere gesetzliche Handhabe, Ueber-
schreitungen in dieser Hinsicht zu verhindern; dies
ist nur gegenüber dem mit Befähigungszeugnis
ausgestatteten möglich, da ihnen dies nur unter der
Bedingung erteilt wird, daß sie sich bei der Aus-
übung ihres Berufes innerhalb der im Zeugnis
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