Hessen (B. Behördenorganisation)
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Behörden, Anstalten und Kommissionen un-
mittelbar unterstellt, so namentlich die hessischen
Gesandtschaften und Konsulate, die Bevollmäch-
tigten zum Bundcsrate, der Territorialkommissär
bei der Festung Mainz, das Haus-- und Staats-
archiv und, in bestimmten Beziehungen, der
VBerwaltungsgericht#hof und die
Oberrechnungskamm
1. . Einzehentnsterlen Vamentlich das
Ministerinm des Innern.
I. Die Einzelministerien bestehen aus
je einem Ministerialvorstande, mit dem Titel eines
Ministerialpräsidenten oder eines Ministers, und
der erforderlichen Zahl von Hilfsbeamten und
Kanzleipersonal. Die Organisation der Mini-
sterien ist vorbehaltlich der wenigen Ausnahme-
Fälle, in welchen kollegialiter zu entscheiden ist,
rein bureaumäßig. Besondere Grundsätze gelten
jedoch für die in den einzelnen Ministerien ein-
gerichteten sog. Ministerialabteilungen.
Diese sind, unbeschadet der im einzelnen bestehen-
den Verschiedenheiten, kollegial organisiert; sie
besitzen die Eigenschaft von sog. Zentralmittel-
stellen, d. h. sie haben in Unterordnung unter
den Ministerialvorstand bestimmte, ihnen aus-
drücklich übertragene Geschäfte selbständig für
das ganze Staatsgebiet zu besorgen. Gegen ihre
Beschlüsse ist regelmäßig der Rekurs an das Mi-
nisterium zulässig.
Die drei Einzelministerien sind: Das Min Inn
mit den drei Abteilungen für Schulangelegen-
heiten, für öffentliche Gesundheitspflege, und für
Landwirtschaft, Handel und Gewerbe; das Min
der Justiz und das Min der Finanzen; letzteres
mit den vier Abteilungen für Steuerwesen, für
Forst= und Kamecralverwaltung, für Bauwesen
und für Finanzwirtschaft und Eisenbahnwesen
(V v. 3. 8. 74; 28. 12. 76; 17. 1. 00; 30. 5. 00;
6. 5. 03). Abgesehen von den Lokalbehörden für
die Hauptverwaltungszweige sind den Einzel-
ministerien noch je eine Anzahl von Behörden
unterstellt, welche, wenn auch nicht durchweg hin-
sichtlich ihrer materiellen Entscheidungen,
so doch in formeller Beziehung und in bezug auf
Dienstaufsicht usw. als subordinierte Behörden
erscheinen, wegen ihrer sonstigen Stellung und
ihres räumlichen Wirkungskreises aber als mittel-
bare Zentralbehörden oder als Zentralmittel-
stellen zu betrachten sind. In dieser Stellung be-
finden sich beispielsweise gegenüber dem Min Inn:
die Organe der Denkmalpflege [#Ilf, das Gendar-
meriekorps (Vl, die Ersatzbehörden, verschiedene
Prüfungskommissionen, dic Hochschulen, die Zen-
tralstelle für die Landesstatistik, das Landesver-
sicherungsamt (Jl, die Brandversicherungskammer,
die obere Bergbehörde; (K Feuerversicherung,
Bergwesen] — gegenüber dem Justizministerium:
die Prüfungskommission für das Justiz= und
VerwFach, die Organe des Notariatswesens INI,
die Anwaltskammer und die Ge fangenenanstal-
ten] — gegenüber dem Finanz Min: die Staats-
schuldenverwaltung (J/, die Hauptstaatskasse, das
Katasteramt, das Erbschaftssteueramt (X] u. a.
Jedem Ministerium obliegt hinsichtlich der An-
gelegenheiten seines Ressorts dic oberste Leitung
und Aufsicht; im einzelnen sind die Zuständig-
keiten durch die im allgemeinen noch heute maß-
gebende V v. 28. 5. 1821 und spätere Spezialvor-
schriften geregelt.
II. Der Wirkungskreis des Ministeriums des
Innern umfaßt, abgesehen von bestimmten Aus-
nahmen, die gesamte innere Verwaltung. Daher
unterstehen dem Min Inn außer den vorgenann-
ten Sonderbehörden namentlich die Behörden
der allgemeinen Landesverwaltung und — soweit
hier staatliche Zuständigkeiten überhaupt gegeben
sind — die Angelegenheiten und Behörden der
Kommunalverwaltung, sowie — unter dem glei-
chen Vorbehalt — die Angelegenheiten und Or-
gane der Kirchen und Religionsgemeinschaften.
Als Kultusorgane sind insbesondere zu nennen:
Für die evangelische Kirche Landesiynode, Ober-
konsistorium, Superintendenturen, Dekanate und
Pfarrämter; für die katholische Kirche Bischof
(Mainz) und Domkapitel, Dekanate und Pfarr-
ämter; für die israelitische Religionsgemeinschaft
die Rabtbiner.
Die im Min bestehenden Abteilungen haben für
ihre Spezialressorts die Funktionen von Zentral-
behörden, wie sie denn auch durchgehends an die
Stelle von früheren selbständigen, sog. „Hoberen“
Behörden getreten sind: Die Abt. für Schulan-
gelegenheiten an die Stelle der Oberstudien-
direktion (früher Oberstudienrat und Oberschulrat)
(V v. 3. 8. 74), die Abt. für Gesundheitspflege an
die Stelle der Obermedizinaldirektion (V v. 28. 12.
76), die Abt. für Landwirtschaft usw. an die
Stelle der Oberen landwirtschaftlichen Behörde
(V v. 17. 1. 00). Der Abt. f. Landwirtschaft,
Handel und Gewerbe unterstehen auf Grund
spezieller Bestimmungen: Die Landesgestütsdirek-
tion, die Landceskreditkasse f, die Handelskam-
mern 1, die Landwirtschaftskammer , die Zen-
tralstelle für die Gewerbe, die Handwerkskammer
endlich — als Unterbehörden der Zentralstelle
für das Gewerbe — die Gewerbeinspektionen ss,
die Dampfkesselinspektion I., die Geologische
Landesanstalt und die Landeswohnungeinspektion.
Als Unterorgane der Abt. für Gesundheitspflege
sind besonders zu erwähnen die verschiedenen fach-
lichen Prüfungskommissionen, die Kreisgesund-
heitsämter (Kreisärzte, Krcigassistenzärzte) und
die Kreisveterinärämter (Kreisveterinärärzte, Assi-
stenzocterinärärzte) [A Wohnungswesen, Gesund-
heitswesen).
s 1l. Tie Provinzialbehörden.
1. Ter Provinzialdirektor. Die Ein-
teilung des Staats in Provinzen dient vornehm-
lich den Zwecken der kommunalen Verwaltung;
daher entbehrt die Provinz im Gegensatz zum
Kreis (s. u.) der Leitung eincs für alle Angelegen-
heiten der allgemeinen Landesverwaltung prä-
sumtiv zuständigen, besonderen Beamten. Die
leitenden Befugnisse des vom Landesherrn als
Provinzialdirektor aufgestellten Staatsbeamten
beschränken sich, soweit die allgemeine Landes-
verwaltung in Frage steht, auf einige wenige ihm
ausdrücklich verliehene Einzelzuständigkeiten, die
sich zumeist aus seiner Funktion als Vorsitzender
des Provinzialausschusses erklären. Aus diesem
Grunde wird die provinzielle Staatsverwaltung
gleichsam im Nebenamte von dem Kreisrate der
Provinzialhauptstadt besorgt: Die „Provinzial-
direktion“, als Amt des Provinzialdirektors, ist
mit dem „Kreisamte“, als der Dienststelle des
Kreisrates, personaliter uniert. Die wichtigsten
staatlichen VerwKompctenzen des Provinzial-
direktors sind: Die Leitung, Beaufsichtigung und
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