Gemeindemitglieder (Preußen)
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gewinngeld, zu zahlen: # 28. Alle männlichen
Bürger haben im übrigen den Bürgereid zu leisten,
an dessen Stelle für Frauen das Gelöbnis treuer
Erfüllung ihrer Bürgerpflichten tritt: § 30. Ver-
loren geht das Bürgerrecht durch Verzicht, der
jedoch nur dann zulässig ist, wenn eine Verpflich-
tung zu seinem Erwerbe nicht vorliegt, und durch
Fortziehen aus dem Stadtgebiet. In diesem letzte-
ren Falle kann es gewahrt werden entweder durch
fortdauernde „Ansässigkeit“ mit Grundbesitz oder
Gewerbebetrieb oder aber, sofern ein Bürger-
gewinngeld dafür gezahlt wurde, durch Entrich-
tung einer jährlichen Abgabe, deren Ur terlassung
während dreier Jahre den Magistrat berechtigt,
den Verlust des Bürgerrechts auszusprechen:
§55 32 und 33. Der Inhalt des so bedingten Bür-
gerrechts besteht zunächst nur in dem Recht zur
Teilnahme an den Gem Nutzungen (5 20), sowie
in der Pflicht zur Leistung der damit verbundenen
Dienste (§F 15) und Uebernahme städtischer Ehren-
ämter mit Ausnahme dessen eines Bürgervor-
stehers (§§ 31 und 85), dagegen berechtigt es nicht
ohne weiteres zum Stimmrecht bei den Gem-
Wahlen. Hierzu sowie zu dem Amte eines Bür-
gervorstehers sind vielmehr nur die sogen. stimm-
fähigen Bürger berufen, als welche diejenigen
25jährigen, im Besitze der Ehrenrechte befindlichen
und im Stadtbezirk wohnenden Bürger gelten,
welche entweder als Hausbesitzer zur Gebäude-
steuer oder aber von sonstigem Einkommen zu
einem Steuersatze von mindestens 4 Mk. veran-
lagt sind: St O §83 und Einkommensteuer G #77.
Ausgeschlossen ist, wer unter Kuratel oder in
Kost und Lohn eines anderen steht, in Konkurs
befangen ist, öffentliche Armenunterstützung erhält
oder die im letzten Jahre empfangene noch nicht
erstattet hat, und ferner diejenigen, bezw. deren
durch Gem Beschluß festgestellt ist, daß sie infolge
einer Bostrafung oder unsittlichen Handlung der
öffentlichen Achtung verlustig gegangen sind:
5 83 und 84.
2. Landgemeindeordnung West-
falen und Rheinprovinz. Eine ge-
wissc Aehnlichkeit hiermit zeigen die LO für
W. u. Rh. Wie nach StO Ha. die 3 Klassen der
Einwohner, der Bürger und der stimmberechtigten
Bürger, so werden in den Land Gem in W. und Rh.
Gem Angehörige, Gem Mitglieder und Gem Berech-
tigte (lin Rh.: Meistbeerbte) unterschieden,
welch letztere allein stimmberechtigt sind, während
den Gem Mitgliedern lediglich die Teilnahme an
den Gem Nutzungen zusteht: Rh. 517, W. 7 52.
Gem Mitglieder sind im übrigen alle selbständigen
Gem Angehörigen und solche Auswärtige, welche
im GemBezirk mit einem Wohnhause angesessen
sind, sowie außerdem in Rh. noch diejenigen,
denen das Gemecht besonders verliehen ist:
Rh. Is 12 und 36, W. 5 14. Als GemBerechtigte
oder Meistbcerbte werden dagegen nur diejenigen
Gem Mitglieder bezeichnet, welche außerdem nach
den oben (5 2) aufgezählten Erfordernissen ge-
nugen, vor allem also in der Gem selbst ihren
Wohnsitz haben. Eine Reform steht bevor.
3. Landgemeindeordnung Han-
nover. Am schärfsten ist das Prinzip der Bürger-
resp. Grundbcsitzer-Gem in der LO Ha. aus-
geprägt. Hier regelt sich das „Stimmrecht“ zu-
nächst nach der etwa bestehenden Stimmordnung,
— — —1 .. — —
in deren Ermangelung oder bei deren Abänderung
die folgenden Vorschriften Platz greifen. Als
stimm- und damit gemeindenutzungsberechtigt
gelten zunächst ohne Rücksicht auf Geschlecht oder
Wohnsitz alle, die in der Gem ein Gut, einen Hof
oder ein Wohnhaus eigentümlich oder nießbräuch--
lich besitzen, mit Einschränkungen sogar die sogen.
Ausmärker, d. h. Auswärtige, die im Bezirk
auch nur unbebauten Grundbesitz haben, daneben
dann allerdings auch alle selbständigen (§ 4)
männlichen Einwohner, sofern sie im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte und auch sonst unbe-
scholten sind: §§ 8—10, 65. Der Grundbesitz ist
auch maßgebend für die Klasseneinteilung der
Stimmberechtigten zur Regelung des Stimmver-
hältnisses, und das Stimmrecht der Grundbesitzer
ist stärker als das der Anderen: & 17. Das auf dem
Grundbesitz beruhende Stimmrecht kann ferner
unter gewissen Bedingungen durch Bevollmäch-
tigte, das der Ansässigen dagegen nur in Person
ausgeübt werden: &5 12 ff. Im übrigen setzt die
Ausübung des Stimmrechts voraus, daß der Be-
treffende zu den Gem Lasten beiträgt und damit
nicht im Rückstande ist. Sind gewisse Klassen
der Gen Mitglieder durch genehmigungspflichti-
gen Beschluß von der Teilnahme an den Gem-
Lasten befreit, so ruht ihr Stimmrecht, solange ihre
Mehrheit mit der Befreiung einverstanden ist: & 11.
Wählbar zu Gem Aemtern sind nur diejenigen
Stimmberechtigten, welche die von den nicht-
ansässigen Wählern geforderten persönlichen Eigen-
schaften besitzen: #& 25.
#sg4. Foreusen, juristische Personen; Ehren-
bürger. I. Zum vollen Bürger= d. h. zum
Stimm= bezw. aktiven und passiven Wahlrecht
werden also nur solche physischen Personen zuge-
lassen, die in der Gem ihren Wohnsitz haben. Als
einzige und auch nur teilweise Ausnahme hiervon
war die Vorschrift der LGO Ha. festzustellen, wo-
nach auswärtige Gem Mitglieder zwar nicht zu
den GemAemtern wählbar, wohl aber stimmbe-
rechtigt sind. Hängt diese Ausnahme aber mit der
besonderen Bevorrechtigung der Grundbesitzer
zusammen, durch welche sich die LGO Ha. über-
haupt auszeichnet, so findet sich ein Stimm= bezw.
aktives Wahlrecht solcher Personen, die nicht in
der Gem wohnen, auch in einer Reihe anderer
Gem esetze, allerdings in wesentlich abgeschwäch-
ter Gestalt. Was dieses Stimmrecht von dem der
Loa Ha. grundsätzlich unterscheidet, ist zunächst
der Umstand, daß die damit Begabten durch eben
diese Berechtigung keineswegs Bürger, ja nicht
einmal Angehörige der Gem werden und dem-
gemäß auch zur Mitbenutzung der Gem Anstalten
ebenso wie zur Teilnahme an den Gem asten nur
insoweit berechtigt bezw. verpflichtet sind, als sich
das aus der Tatsache ihres Grundbesitzes oder
Gewerbebetriebes im Gem Bezirk ergibt. Dazu
kommt, daß das nunmehr zu behandelnde Stimm-
recht an erheblich schärfere Bedingungen geknüpft
ist, als das der stimmberechtigten Gem Mitglieder
nach L#O Ha. Es ist nämlich, sofern die übrigen
Voraussetzungen des Bürgerrechts erfüllt sind,
auch ohne Wohnsitz in der Gem zur Teilnahme an
den Wahlen berechtigt:
nach StO O. u. W. #8, H.-N. 5 10:; wer seit
einem Jahre mehr als einer der 3 höchstbesteuerten
Gem Angehörigen sowohl an direkten Staats-
wie an direkten Gem Steuern entrichtet;
nach LGO O., S.-H. § 45, H.-N. und Gem-O
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