Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Kreis (Baden — Hessen) 
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Einleitung und Erläuterungen, 1864; Jahresberichte des 
Min Inn über seinen Geschäftskreis für die Jahre 1880/81, 
1882, 83, 1384/88, 1889/90, 1897/1905: Sch cpnkel im 
B des öffentlichen Rechts, 3. Bd. 1. Halbbd. 3. Abt. S42 
und im „Großherzogtum Baden“ in geographischer 
Hinsicht darge###llt, 1883, 650 ffü Wielandt im HB des 
öfsentlichen Rechts, 3. Bd. 1. Halbbd. 3. Abt., 1895: Walz 
in „Das öffentliche Recht der Gegenwart“ 5, 192 (1200) 
und im „Grosherzogqtum Baden“, 1911, 1 1029 ff: 3 für 
bad. Verwaltung (Leidelberg) 1871, S221 (Schupph), 1874 
— 1, 209, 229; 1875 S:3 (Landgras)s; Denkschrift 
des Min Inn über die Umgestaltung der badischen Selbstver- 
waltungsverbände, 1910. Echenkel (Lewald). 
VI. hessen 
5# 1. Entstechung und Einrichtung der Kreise im allge- 
meinen. 4 2. Die Kreisangehörigen. # 3. Der Kreishaus- 
halt. # 4. Kreistag. J b. Kreisausschuß. §# 6. Kreiskommis- 
sionen. # 7. Kreisrat. 1 8. Staatsaufsicht. 
S1. Entstehung und Einrichtung der Kreise im 
allgemeinen (KPO a 1—3). 
Die K hatten ursprünglich lediglich die Eigen- 
schaft von staatlichen Verwaltungs- 
bezirken: als solche traten sie im Jahre 1832 
(Entschl. v. 30. 8. 32, KRats Instr v. 20. 9. 32) an 
Stelle der gelegentlich der Trennung von Justiz= und 
Verw Behörden im Jahre 1821 geschaffenen Land- 
von Kommunalverbänden mid der Be- 
fugnis zur selbständigen Verwaltung bestimmter, 
ihnen vom Staate als eigen zugewiesener Ange- 
legenheiten erhielten die K erst durch die sog. 
„Kreisordnung“, d. i. das Gesetz, betressend die 
innere Verwaltung und die Verlretung der K# 
und der Provinzen, v. 12. 6. 74 (Reg Bl 251) mit 
Novellen v. 15. 5. 85 (NegBl 95) und 8. 7. 11 
(Reg Bl S307, 324). Die bis 1874 mehrfach abge- 
änderte Zahl der K wurde damals aus 18 fest- 
gesetzt und blieb seitdem unverändert; jede Ver- 
änderung der Zahl und Abgrenzung der Kl er- 
fordert, soweit die letztere nicht als unmittelbare 
Folge einer Veränderung von Giemeinde= vder 
Gemarkungsgrenzen eintritt, Auhörung der be- 
teiligten K- und Provinzialvertretungen und Zu- 
stimmung der gesetzgebenden Faktorcn. Organe 
des K sind der K ag, der KAusschuß und, als 
Vorsitzender dieser beiden Kollegien, der KRat. 
Die Einrichtung der beiden erstgenannten Organe 
schließt sich großentcils an die einschlägige preußi- 
sche Gesetzgebung an, zeigt aber auch noch manche 
Zusammenhänge mit der Einrichtung der durch 
Gv. 31. 7. 48 geschaffenen und durch v. 10. 2. 53 
wesentlich umgestalteten vormaligen Bezirks- 
räte Dessen B. Verwaltungsorganisation)]. 
5J 2. Die Kreisangehörigen. (ArO àa 5 bis 
11). Angehörige des K sind alle diejenigen Per- 
sonen, welche innerhalb des K einen Wohnsitz 
haben. Ihre Rechte sind: 1. die Teilnahme 
an der Verwaltung und Vertretung des K, 2. die 
Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und 
Anstalten des K. — Ihre Pflichten sind: 
1. Die Pflicht zur Uebernahme unbesoldeter 
Aemter in der Verwaltung und Vertretung des 
K. Unentschuldigte Nichterfüllung dieser Pflicht 
bestreiten, 
. . ,» Diese werden nach der für die Verteilung der 
ratsbezirke (Entschl. v. 14. 7. 21). Die Eigenschaft 
  
  
ist mit mehrjährigem Verlust des unter 1. ge- 
nannten Rechts und mit strafweiser Heranziehung 
zu einer besonderen Abgabe an die KKasse be- 
droht. Entschuldigungsgründe sind namentlich an- 
haltende Krankheit, vollendetes 60. Lebensjahr, 
Verwaltung eines Staatsamts, häufige geschäft- 
liche Abwesenheit. 2. Die Pflicht zur anteilmäßigen 
Aufbringung der KAbgaben nach näherer Maß- 
gabe des Gesetzes (s. nächster 8). 
3. Ter Kreishaushalt (KPO a 40—43; 
8—11). 
I. Der Kreishaushaltsetat wird all- 
jährlich vom KAusschuß entworfen und vom 
Kag festgestellt. Die Besorgung der Einnahmen 
und Ausgaben der Khasse geschieht durch einen 
vom Kusschuß widerruflich ernannten Rechner, 
der der Disziplinargewalt des KAusschusses und 
den Visitationen des Kats, eines Vertreters des 
Kusschusses und der Oberrechnungskammer un- 
tersteht. Innerhalb der Bestimmungen des Voran- 
schlags dekretiert der K Rat die einzelnen Posten 
in Einnahme und Ausgabe. Die Rechnungsprü- 
fung obliegt nach vorläusiger Prüfung durch den 
KAusschuß dem K Tag, Revision und Rechnungs- 
abschluß der Oberrechnungskammer (a 40—43). 
II. Die Mittel zur Befriedigung 
der Kreisbedürfnisse sind, insoferne 
der K Tag nicht beschließt, diese Bedürfnisse aus 
dem K Vermögen oder aus sonstigen Einnahmen, 
wie staatlichen oder provinziellen Zuschüssen, zu 
durch Abgaben aufzubringen. 
Kommunal= und Gemarkungsumlagen maßgeben- 
den Norm auf die Gemeinden und selbständigen 
Gemarkungen umgelegt. Unter bestimmten Vor- 
aussetzungen können vom KTag gewisse Ab- 
weichungen von dem vorbezeichneten Verteilungs- 
maßstab oder auch nach Quoten zu bemessende 
Minder= oder Mehrbelastungen einzelner Teile des 
K beschlossen werden. Gegen die einschlägigen 
Entscheidungen des Kiags ist Klage im Verw- 
Streitverfahren zugelassen; erste Instanz ist der 
Provinzialausschuß (a 8—11). 
§s 4. Der Kreistag (a 13—39). 
I. Zusammensetzung. Der Klag ist 
die aus Wahlen der Bevölkerung des K gebildete 
K Vertretung. Er beiteht in K bis zu 50 000 Ein- 
wohnern aus 15 Mitgliedern, bis zu 60 000 aus 
18 Mitgliedern, bis zu 70 000 aus 21 Mitgliedern, 
bei über 70 000 Einwohnern aus 24 Mitgliedern. 
Die K Tageabgeordneten versehen ihr Amt als 
Chrenamt ohne Anspruch auf Tagegelder oder 
Reisevergütung (a 13, 14, 29). Ihre Wahl erfolgt: 
1. zu einem Drittel durch die Höchstbesteuer- 
ten des K (in den K Darmstadt, Mainz, Offen- 
bach und Worms durch die 100 Höchstbesteuerten, 
in den übrigen K durch die 50 Höchstbesienerten), 
2. zu zwei Dritteln durch Bevollmächtigte der 
Gemeindevorstände. 
all 1. Das Recht der persönlichen Teil- 
nahme an den Höchnbesteuerten-Wahlen steht allen 
denjenigen männlichen Personen zu, welche a) in 
dem einen Wohnsitz, Grundeigentum oder eine 
Gewerbsanlage besitzen, b) reichsangehörig und 
„selbständig“ sind, d. h. das 25. Lebensjahr vollen- 
det haben und hinsichtlich der Verfügungsberech- 
tigung und der Führung der Verwaltung über ihr 
Vermögen nicht durch gerichtliche Anordnung be- 
schränkt sind, c) sich im Besitze der bürgerlichen 
 
	        
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