Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

672 
Ehrenrechte befinden. Das Wahlrecht ruht wäh- 
rend der Dauer eines Konkurses, ferner während 
der Dauer einer gerichtlichen Untersuchung, wenn 
dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher 
Vergehen, welche den Verlust der bürgerlichen — 
lastung der KGemeinden mit Kübgaben, Fest- 
Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, 
eingeleitet oder wenn die gerichtliche Haft ver- 
fügt ist. Durch Stellvertretung können 
sich beim Vorhandensein der entsprechenden übri- 
gen Voraussetzungen an der Wahl beteiligen: 
Unter Kuratel stehende Personen, unverheiratete 
Frauen, der Staat, Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien, Stiftungen, juri- 
stische Personen, jedoch mit Ausnahme der poli- 
tischen Gemeinden, die gemeinschaftlichen Besitzer 
eines Grundeigentums, die Teilnehmer eines 
gewerblichen Unternehmens, endlich die Mit- 
glieder regierender oder standesherrlicher Fa- 
milien und solche Wahlberechtigte, welche außer- 
halb des K wohnen. Bei der Ermittlung der 
Steuer wird nur der auf den betreffenden K ent- 
fallende Steuerbetrag angerechnet. Sind unter 
den zur Wahl gualifizierten Höchstbesteuerten 
mehrere, welche eine gleich große Steuer entrich- 
ten, so sind diese, auch wenn die Zahl von 50 
bezw. 100 dadurch überschritten werden sollte, 
gleichmäßig zur Wahl berechtigt (a 15—18). 
abl 2. Zum Behufe der Wahl durch Bevoll= 
mächtigte der Gemeindevorstände werden die K 
in Wahlbezirke geteilt, deren jeder die 
seiner Bevölkerungsziffer entsprechende Zahl von 
Kagsabgeordneten zu wählen hat. Die Bildung 
der Wahlbezirke und die Verteilung der K Lagsab- 
geordneten auf jene erfolgt auf Vorschlag des 
N Ausschusses durch den KTag regelmäßig auf 
12 Jahre. Die Wahl-Bevollmächtigten werden 
durch Bürgermeister, Beigeordnete und Gemein- 
devertretung aus ihrer eigenen Mitte gewählt 
und zwar bei einer Bevölkerungszahl von nicht 
mehr als 250 Seelen nur einer, bei größerer 
Einwohnerzahl aber auf je 250 Seelen oder den 
Ueberschuß von 125 Seelen je ein weiterer Be- 
vollmächtigter bis zur Gesamtzahl der Wählenden 
(àaà 19—21). 
Zuerst erfolgen die Wahlen zu 2, dann die 
MWahlen zu 1. Bei dem Wahlakte hat jeder Be- 
rechtigte nur eine Stimme. Zum K Tagsabgeord- 
neten ist mit Ausnahme der Verw Beamten und 
der Angestellten des K jeder KAngehörige wähl- 
bar, der die allgemeinen Voraussetzungen der 
Wählbarkeit für die Gemeindevertretung in seiner 
Wohnsitzgemeinde besitzt. Die Wahlen erfolgen 
auf 6 Jahre; alle 3 Jahre findet vorbehaltlich be- 
stimmter Ausnahmen Partialerneuerung statt. 
Ueber die Gültigkeit der Wahl entscheidet nach 
vorläufiger Prüfung der Wahlprotokolle durch 
den KüAusschuß der Kreistag. 
II. Zuständigkeit und Versamm- 
lungen des Kreistags. Der Kag ist 
berufen, den kommunalen K Verband zu vertreten, 
über die ihm durch die KrO übertragenen Kän- 
gelegenheiten sowie über alle diejenigen Gegen- 
stände zu beraten und zu beschließen, welche ihm 
zu diesem Behufe durch Gesetze oder Verordnungen 
überwiesen sind oder in Zukunft überwiesen wer- 
den. Seine Hauptaufgaben liegen auf dem Ge- 
biete der wirtschaftlichen Verwaltung der Ke- 
meinde. Im einzelnen obliegt ihm namentlich: 
1. der Erlaß statutarischer Anordnungen in bezug 
Kreis (Hessen) 
" — —— —— 
  
  
  
  
auf bestimmte KAngelegenheiten; 2. die Bestim- 
mung über die nicht schon durch Gesetz geregelte 
Repartition kreisweise aufzubringender Staats- 
Prästationen; 3. die Beschlußfassung über die 
Ausgaben des K, Aufnahme von Anleihen, Be- 
stellung des KHaushaltsetats, Aufstellung der 
Grundsätze für die Verwaltung des K Vermögens 
und der KEinrichtungen, Errichtung von Dienst- 
stellen des K; 4. die Vornahme der Wahlen zum 
Provinzialtag, zum Kusschuß und zu den für 
Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung oder 
für K Zwecke zu bildenden Kommissionen; 5. die 
Erstattung von Gutachten für die Ministerien; 
6. die Gewährung von Beihilfen an überbürdete 
Gemeinden; 7. die Verwaltung der Angelegen- 
heiten des Landarmenverbandes (a 30, 31, 34); 
8. die Beschlußfassung über den Neubau von 
Kunststraßen und über die sonstigen, ihm durch 
das sog. Kunststraßen G v. 12. 8. 96 zugewiesenen 
Angelegenheiten. 
Die Einberufung des Kdags erfolgt 
durch den Kat, so oft es die Geschäfte, der K Aus- 
schuß oder ein Drittel der KTagsmitglieder ver- 
langen, mindestens aber einmal jährlich. Den 
Vorsitz führt der KRat. Die Sitzungen sind in der 
Regel öffentlich. Die Beschlüsse werden regel- 
mäßig nach einfacher Stimmenmehrheit mit Stich- 
entscheid des Vorsitzenden gefaßt und sind zu pro- 
tokollieren. Den zu den KTagsversammlungen 
einzuladenden Mitgliedern des KüAusschusses steht, 
soweit sie nicht selbst KTagsabgeordnete sind, be- 
ratende Stimme zu. Der Inhalt der KTags Be- 
schlüsse ist zu veröffentlichen (a 35—39). 
z 6. Der Kreisausschuß (KrO a 44—60). 
I. Zusammensetzung. Der Knusschuß 
besteht aus dem Kate als stimmberechtigtem Vor- 
sitzenden und sechs Mitgliedern sowie zwei Ersatz- 
männern, welche vom KTag aus der Zahl der 
zum K Tagsabgeordneten wählbaren KAngehöri- 
gen, und zwar mindestens zur Hälfte aus seiner 
Mitte, gewählt werden. Geistliche, Kirchendiener, 
Elementarlehrer und Klngestellte können nicht 
Mitglieder des Kusschusses sein; aktive Staats- 
beamte bedürfen zum Eintritt der Erlaubnis des 
vorgesetzten Min. Die Wahl erfolgt auf 6 Jahre; 
alle 3 Jahre findet regelmäßig Partialerneuerung 
statt. Die Ausschußmitglieder werden durch den 
Vorsitzenden vereidigt und unterliegen in dieser 
ihrer Eigenschaft den für nichtrichterliche Beamte 
geltenden Disziplinarvorschriften. Sie erhalten 
eine ihren baren Auslagen entsprechende Entschä- 
digung, über deren Höhe der KTag beschließt 
(a 44, 45, 46, 59). 
II. Zuständigkeit. Der Kusschuß ist 
sowohl auf dem Gebicte der allgemeinen Landes- 
verwaltung, als auch auf dem Gebiete der kom- 
munalen K Verwaltung als Selbstverwaltungsor- 
gan tätig. Bezüglich seiner obrigkeitlichen Tätig- 
keit als Aufsichtsbehörde und als Verw Gericht 
I. Instanz 1 Hessen B Behördenorganisation 
und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Als kommu- 
nales Organ kommt der Küusschuß namentlich 
insofern in Betracht, als er den K nach außen zu 
vertreten und die Beschlüsse des K Tags vorzube- 
reiten und auszuführen hat, soweit damit nicht 
besondere Kommissionen, Kommissäre oder Be- 
amte betraut werden; er verwaltet die KAnge- 
legenheiten nach Maßgabe der Gesetze und der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.