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Ehrenrechte befinden. Das Wahlrecht ruht wäh-
rend der Dauer eines Konkurses, ferner während
der Dauer einer gerichtlichen Untersuchung, wenn
dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher
Vergehen, welche den Verlust der bürgerlichen —
lastung der KGemeinden mit Kübgaben, Fest-
Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können,
eingeleitet oder wenn die gerichtliche Haft ver-
fügt ist. Durch Stellvertretung können
sich beim Vorhandensein der entsprechenden übri-
gen Voraussetzungen an der Wahl beteiligen:
Unter Kuratel stehende Personen, unverheiratete
Frauen, der Staat, Aktiengesellschaften, Kom-
manditgesellschaften auf Aktien, Stiftungen, juri-
stische Personen, jedoch mit Ausnahme der poli-
tischen Gemeinden, die gemeinschaftlichen Besitzer
eines Grundeigentums, die Teilnehmer eines
gewerblichen Unternehmens, endlich die Mit-
glieder regierender oder standesherrlicher Fa-
milien und solche Wahlberechtigte, welche außer-
halb des K wohnen. Bei der Ermittlung der
Steuer wird nur der auf den betreffenden K ent-
fallende Steuerbetrag angerechnet. Sind unter
den zur Wahl gualifizierten Höchstbesteuerten
mehrere, welche eine gleich große Steuer entrich-
ten, so sind diese, auch wenn die Zahl von 50
bezw. 100 dadurch überschritten werden sollte,
gleichmäßig zur Wahl berechtigt (a 15—18).
abl 2. Zum Behufe der Wahl durch Bevoll=
mächtigte der Gemeindevorstände werden die K
in Wahlbezirke geteilt, deren jeder die
seiner Bevölkerungsziffer entsprechende Zahl von
Kagsabgeordneten zu wählen hat. Die Bildung
der Wahlbezirke und die Verteilung der K Lagsab-
geordneten auf jene erfolgt auf Vorschlag des
N Ausschusses durch den KTag regelmäßig auf
12 Jahre. Die Wahl-Bevollmächtigten werden
durch Bürgermeister, Beigeordnete und Gemein-
devertretung aus ihrer eigenen Mitte gewählt
und zwar bei einer Bevölkerungszahl von nicht
mehr als 250 Seelen nur einer, bei größerer
Einwohnerzahl aber auf je 250 Seelen oder den
Ueberschuß von 125 Seelen je ein weiterer Be-
vollmächtigter bis zur Gesamtzahl der Wählenden
(àaà 19—21).
Zuerst erfolgen die Wahlen zu 2, dann die
MWahlen zu 1. Bei dem Wahlakte hat jeder Be-
rechtigte nur eine Stimme. Zum K Tagsabgeord-
neten ist mit Ausnahme der Verw Beamten und
der Angestellten des K jeder KAngehörige wähl-
bar, der die allgemeinen Voraussetzungen der
Wählbarkeit für die Gemeindevertretung in seiner
Wohnsitzgemeinde besitzt. Die Wahlen erfolgen
auf 6 Jahre; alle 3 Jahre findet vorbehaltlich be-
stimmter Ausnahmen Partialerneuerung statt.
Ueber die Gültigkeit der Wahl entscheidet nach
vorläufiger Prüfung der Wahlprotokolle durch
den KüAusschuß der Kreistag.
II. Zuständigkeit und Versamm-
lungen des Kreistags. Der Kag ist
berufen, den kommunalen K Verband zu vertreten,
über die ihm durch die KrO übertragenen Kän-
gelegenheiten sowie über alle diejenigen Gegen-
stände zu beraten und zu beschließen, welche ihm
zu diesem Behufe durch Gesetze oder Verordnungen
überwiesen sind oder in Zukunft überwiesen wer-
den. Seine Hauptaufgaben liegen auf dem Ge-
biete der wirtschaftlichen Verwaltung der Ke-
meinde. Im einzelnen obliegt ihm namentlich:
1. der Erlaß statutarischer Anordnungen in bezug
Kreis (Hessen)
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auf bestimmte KAngelegenheiten; 2. die Bestim-
mung über die nicht schon durch Gesetz geregelte
Repartition kreisweise aufzubringender Staats-
Prästationen; 3. die Beschlußfassung über die
Ausgaben des K, Aufnahme von Anleihen, Be-
stellung des KHaushaltsetats, Aufstellung der
Grundsätze für die Verwaltung des K Vermögens
und der KEinrichtungen, Errichtung von Dienst-
stellen des K; 4. die Vornahme der Wahlen zum
Provinzialtag, zum Kusschuß und zu den für
Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung oder
für K Zwecke zu bildenden Kommissionen; 5. die
Erstattung von Gutachten für die Ministerien;
6. die Gewährung von Beihilfen an überbürdete
Gemeinden; 7. die Verwaltung der Angelegen-
heiten des Landarmenverbandes (a 30, 31, 34);
8. die Beschlußfassung über den Neubau von
Kunststraßen und über die sonstigen, ihm durch
das sog. Kunststraßen G v. 12. 8. 96 zugewiesenen
Angelegenheiten.
Die Einberufung des Kdags erfolgt
durch den Kat, so oft es die Geschäfte, der K Aus-
schuß oder ein Drittel der KTagsmitglieder ver-
langen, mindestens aber einmal jährlich. Den
Vorsitz führt der KRat. Die Sitzungen sind in der
Regel öffentlich. Die Beschlüsse werden regel-
mäßig nach einfacher Stimmenmehrheit mit Stich-
entscheid des Vorsitzenden gefaßt und sind zu pro-
tokollieren. Den zu den KTagsversammlungen
einzuladenden Mitgliedern des KüAusschusses steht,
soweit sie nicht selbst KTagsabgeordnete sind, be-
ratende Stimme zu. Der Inhalt der KTags Be-
schlüsse ist zu veröffentlichen (a 35—39).
z 6. Der Kreisausschuß (KrO a 44—60).
I. Zusammensetzung. Der Knusschuß
besteht aus dem Kate als stimmberechtigtem Vor-
sitzenden und sechs Mitgliedern sowie zwei Ersatz-
männern, welche vom KTag aus der Zahl der
zum K Tagsabgeordneten wählbaren KAngehöri-
gen, und zwar mindestens zur Hälfte aus seiner
Mitte, gewählt werden. Geistliche, Kirchendiener,
Elementarlehrer und Klngestellte können nicht
Mitglieder des Kusschusses sein; aktive Staats-
beamte bedürfen zum Eintritt der Erlaubnis des
vorgesetzten Min. Die Wahl erfolgt auf 6 Jahre;
alle 3 Jahre findet regelmäßig Partialerneuerung
statt. Die Ausschußmitglieder werden durch den
Vorsitzenden vereidigt und unterliegen in dieser
ihrer Eigenschaft den für nichtrichterliche Beamte
geltenden Disziplinarvorschriften. Sie erhalten
eine ihren baren Auslagen entsprechende Entschä-
digung, über deren Höhe der KTag beschließt
(a 44, 45, 46, 59).
II. Zuständigkeit. Der Kusschuß ist
sowohl auf dem Gebicte der allgemeinen Landes-
verwaltung, als auch auf dem Gebiete der kom-
munalen K Verwaltung als Selbstverwaltungsor-
gan tätig. Bezüglich seiner obrigkeitlichen Tätig-
keit als Aufsichtsbehörde und als Verw Gericht
I. Instanz 1 Hessen B Behördenorganisation
und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Als kommu-
nales Organ kommt der Küusschuß namentlich
insofern in Betracht, als er den K nach außen zu
vertreten und die Beschlüsse des K Tags vorzube-
reiten und auszuführen hat, soweit damit nicht
besondere Kommissionen, Kommissäre oder Be-
amte betraut werden; er verwaltet die KAnge-
legenheiten nach Maßgabe der Gesetze und der