schen Kriegerbundes, die Verbandszeitung Pa-
role und der Verbandskalender „das Jahrbuch des
Deutschen Kriegerbundes“.
5#2. Organisation. Die K. sind in einer Reihe
von Bundesstaaten privilegiert (unten 83). Eine Be-
günstigung ihrer Bestrebungen bedeutet es be-
reits, daß eine Anzahl Landesverbände durch staat-
liche Verleihung Korporationsrechte genießt,
so der Landesverband in Preußen (1. 11. 99),
Baden (16. 5. 88), Hessen (seit 1895), Braun-
schweig (10. 8. 92), Anhalt (10. 5. 97), Schwarz-
burg-Sondersh. (29. 1. 84), Bremen, Elsaß-Loth=
ringen (22. 10. 92, als gemeinnützige Anstalt aner-
annt).
Dafür ist den Landesherren statutenmäßig die
Ernennung bezw. Bestätigung des Vorsitzen-
den und auch anderer Vorstandsmitglieder vor-
behalten.
Besondere Vorrechte genießen in Preußen die K. auf
Grund der Kab O v. 22. 2. 42 (Anl der Reg in Potsdam 109),
die auch jetzt noch Gesetzeskraft hat (OB G 11. 12.78, Min Bli B
1870 S 73, K G 27. 10. 90, Jahrb. 11, 306). Diese Verord-
nung findet ebenso wie die sonstigen preußischen Vorschriften
über K. auf Grund des Alzessions Bt v. 2. 3. 87 auch in
Waldeck. Pyrmont Anwendung. Der Preuß. Kab O ähnliche
Verordnungen sind für Schaun burg= Lippe am 10. 9. 92
(Landesverordnungen 16, 363 is) und Lippe-Detmold am
4. 6. 92 (GS Nr. 18 v. 18. 6. 92) ergangen.
Vereine, die die Vorrechte als K. genießen wollen,
bedürfen der behördlichen Bestätigung ihrer Sat-
zungen. Für Preußen sind Normalsatzun-
gen für K. verfügt (Min Inn v. 29. 3. 10, Ml
103) und ebenso sind für die Bestätigung von
Marinevereinen, die sich ausnahmsweise über den
Umfang eines Kreises hinaus erstrecken dürfen,
besondere Bestimmungen getroffen (Min Inn v.
21. 9. 98 MBl 220). In anderen Bundesstaaten
sind von den Landesverbänden Normalstatuten
zum Teil nach eingeholter amtlicher Begutachtung
angenommen. In Preußen erfolgt die Bestätigung
der K. nach vorheriger Begutachtung durch den
preuß. Landeskriegerverband. Sie wird nur dann
Kriegervereine
erteilt, wenn der Verein sich dem Landesverbande
anschließt und wird wieder entzogen, wenn der
Verein aus dem Verbande ausscheidet.
Gegen
die Versagung der Bestätigung und deren Ent-
ziehung findet nur die Verweschwerde statt
(OVGG# 36, 426; 54, 277). Auch sonst erfolgt die
Zurücknahme der Bestätigung, wenn die Tätigkeit
des Vereins mit dem ihm zur Förderung anver-
trauten öffentlichen Interesse in Widerspruch tritt
(OVG v. 11. 12. 78, MBl 79, 73). In Mecklen-
burg-Schwerin werden die Vereine durch das
Großh. Milit. Departement bestätigt (Verf v.
17. 7. 99).
Das Reichs-Vereins G v. 19. 4. 08 kommt in
Preußen gemäß dem Rund Erl des Min Inn v.
13. 5. 08 (Ml 1909, 14) nicht zur Anwendung,
da die auf Privilegien beruhende Sonderstellung
der K. außerhalb des Gebietes des Vereins= und
Versammlungsrechts liegt (vgl. § 3).
3. Sonderstellung.
1. Privatrechtlich nehmen die K. keine
Sonderstellung ein. Zu bemerken ist nur, daß
eine für einen K. bestehende besondere Sterbe-
kasse der Eintragung des Vereins in das Vereins-
register nicht entgegensteht.
2. Oeffentlichrechtlich:
a) Teilnahme bei Begräbnissen.
In Preußen gibt die KabO v. 22. 2. 42
dem K. die Erlaubnis zur milit. Begleitung der
Leiche verstorbener Waffengefährten. Es ist nur
Anzeige bei der Polizei vorgeschrieben. Bei dem
mit der Begräbnisfeier verbundenen Aufzuge dür-
fen die K. ein Musikkorps verwenden und auch
Waffen tragen. Zu anderen öffentlichen Auf-
zügen bedürfen in Preußen auch die K. besonderer
Genehmigung, die sich dann aber zugleich auch
auf das Waffentragen mit erstreckt.
Im Königreich Sachsen ist den K. bei
Beerdigungen ihrer Mitglieder der Gebrauch von
Fahnen und den Gewehrabteilungen die Führung
ihrer Waffen sowie die Verwendung von Trom-
meln und Musik gestattet, wenn dem Ernst der
Handlung Rechnung getragen wird und die der
Geistlichkeit gebührende Stellung gewahrt bleibt
(MV v. 16. 1. 74). Aufrecht erhalten ist die Er-
mächtigung zum Erscheinen mit Waffen in den
sächs. Ausführungsbestimmungen v. 24. 8. 08 zum
Reichsvereinsgesetz.
In Bayern (Bek des Min Inn v. 12. 4. 08
Nr. 8), Württemberg (Verf d. Min Inn
v. 13. 5. 08 zu VII), Baden (V d. Min Inn
v. 11. 5. 08 5J 8), in Hessen (Bek Min Inn v.
9. 5. 08 J 7) und in Sachsen - Meiningen
(Ausschreiben des St. Min v. 19. 4. 08 fK 4), An-
halt (Grundsätze der Reg v. 15. 1. 10) werden
für Aufzüge der K. weder Genehmigung noch
Anzeige erfordert. jedoch verlangt Württemberg
und Sachsen-Meiningen behördliche Genehmigung,
wenn die K. mit Waffen erscheinen.
Für die Betelligung der K. bei Begräbnissen in Meck-
lenburg--Schwerin hat die BVfg des Oberkirchenrates
v. 21. 2. 11 allgemeine Bestimmungen getroffen und über
die Zulassung von Ehrensalven auf dem Kirchhofe die B'ig#
des Oberkirchenrats v. 8. 10. 79. Für Braunschweig
ist laut V des Staats Min v. 15. 6. 88 den zum Landesver-
bande gehörigen K. die Erlaubnis zu seierlichem Grabgeleite
mit Musikkorps und Fahne zu erteilen, und zwar durch die
Ortspolizei auf Anweisung der Landespolizeibehörde.
Sachsen= Meiningen fordert Anzcige für Ehrensalven,
die nur bei Beerdigungen von Kriegsteilnehmern zulässig
sind (Bek v. 21. 6. 84). In Sachsen= Alten burg ge-
währt 159 der Normalgottesacker= und Begräbnis O den K.
das Recht, ihre Mitglieder mit Musik zu Grabe zu geleiten.
Echwarzburg= Rudolstadt (MinE v. 14. 3. 82) ver-
langt für Begräbnisse und Aufzüge der K. Anzeige an die
Polizei- und Gemeindeältesten, Reuß ä. L. (Fürstl. Restkript
v. 15. 12. 02) Anzeige ans Landratsamt, wenn Kriegsteil-
nehmern Ehrensalven gewährt werden sollen, ebenso Reuß
j. L. (Reskript v. 24. 6. 10). Inu Hamburg muß zur Ub-
gabe von Ehrensalven besondere Erlaubnis eingeholt werden,
die nur für Wochentagc bis vormittags 11 Uhr erteilt wird.
b) Uniformen. In Preußen sind durch
die Kab O v. 23. 11. 61 für die Vereinsmitglieder
und die in Offizier- und Feldwebelstellen gewähl-
ten Mitglieder Uniform tragender Vereine be-
sondere Abzeichen festgesetzt worden. Eine weitere
Kab O v. 9. 3. 67 verlieh den gewesenen aktiven
Unteroffizieren die Erlaubnis zum Tragen der
Unteroffiziertroddel. Aehnlich eingehende Be-
stimmungen sind für Schwarzburg-Sonders-
hausen durch die Fürstl. Bekleidungsvorschrift
v. 4. 7. 01 nebst Nachtrag v. 3. 12. 03 gegeben.
c) Fahne. JFür Preußen gründet sich die
Bestimmung, daß bestätigte K. eine Fahne nur
führen dürfen, wenn ihnen dazu die Erlaubnis
erteilt ist, gleichfalls auf die Kab O v. 22. 2. 42. Die
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