Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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2. bei Wiederherstellung der Koppelbefriedigung auf einer der be— 
treffenden Schulstellen auf amtlichen Antrag im einzelnen Falle 
das betreffende Kapital ganz oder teilweise der Gemeinde zu 
überweisen. « 
IlI.SolangedieVerwendungnachdenVorschriftenunterNr.ler- 
Folgt, sind die an die jeweiligen Stelleninhaber zur Auszahlung gelangen— 
den Zinsaufkünfte als zum Stelleneinkommen gehörig auf das Dienstein— 
kommen anzurechnen und haben die Aemter dieserhalb zu den Dienst— 
einkommen-Akten der betreffenden Schulstelleu über die gegenwärtige Sach— 
lage (vergl. Nr. I, La—c) binnen zwei Monaten zu berichten. 
Bemerkt wird, daß, wo die Auszahlung der Zinsaufkünfte an den 
Stelleninhaber schon jetzt geschieht, ohne daß sie bei der Veranschlagung 
des Diensteinkommens der betreffenden Schulstelle in Ansatz gebracht sind, 
die Anrechnung erst beim Wechsel in der Person des Stelleninhabers ein— 
zutreten hat. 
172. Nundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 20. Januar 1905, 
betr. Anleihen zu Meliorationen auf Schulländereien. 
Mit Allerhöchster Bewilligung wird hierdurch bestimmt, daß hin- 
sichtlich der Gewährung von Anleihen aus den Anmssschulkassen an 
Domaniallandschullehrer zum Zwecke von Meliorationen auf Schuldienst- 
ländereien künftig regelmäßig die folgenden Grundsätze zur Anwendung 
zu bringen sind: 
1. Die Anleihe muß mindestens 50 Mark betragen und durch 10 
teilbar sein. 
2. Die Anleihe kann nur gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit 
und Einträglichkeit der Bodenverbesserung, für welche sie beantragt wird, 
festgestellt ist. Zwecks solcher Feststellung hat das Amt in jedem Falle 
die beabsichtigten Besserungsarbeiten unter Zuziehung des Distriktsingenieurs 
zu prüfen, und falls es nach dem Ergebnis dieser Prüfung die Aus- 
führung der Anlage und die Gewährung der erbetenen Anleihe befürworten 
will, alle auf die Verwendung, Verzinsung und Rückzahlung der Anleihe, 
sowie alle auf die Ausführung und Erhaltung der Anlage bezüglichen 
Verhandlungen mit dem Inhaber der Schulstelle — unter Vorbehalt der 
Genehmigung des unterzeichneten Ministeriums — zum amtlichen Pro- 
2tokolle zu führen. 
3. Die wesentlichen, zu dem amtlichen Protokolle festzustellenden 
Bedingungen für die Gewährung einer Anleihe sind: 
a. Der Inhaber der Schulstelle hat die Arbeiten — das Spezial- 
projekt nebst Kostenberechnung ist dem amtlichen Protokolle 
anzuschließen — nach den tunlichst schon zum amtlichen Protolle 
zu treffenden näheren Anordnungen des Amtes und unter dessen 
Aufsicht auszuführen. Das Amt kann sich hierbei des sach- 
verständigen Beirats des Distriktsingenieurs bedienen. 
lb. Der Inhaber der Schulstelle hat die Anlage nach näherer 
Anordnung des Amtes auf seine Kosten zu erhalten und bei
	        
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