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würde, so ist auch wegen der Aufbringung des Ausfalls mit
den Beleiligten, insbesondere mit den Trägern der Schullast
zu verhandeln. Als Grundlage für die Vereinbarung wegen
Aufbringung des Ausfalls wird das Verhältnis zu nehmen sein,
in welchem Kirche und Schulobrigkeit zu der Aufbringung des
Gesamt-Einkommens der Stelle beitragen.
9. Dem Küster ist die Verantwortung für die ordnungsmäßige und
pünktliche Verrichtung der abgenommenen Dienste zu belassen.
Die Kirche wird darauf Bedacht nehmen, in dem Dienstvertrage,
durch den sie die Geschäfte anderen Personen überträgt, über
die Aufsichtsführung des Küsters Bestimmung zu treffen.
10. Da der Fall eintreten kann, daß sich nach Abnahme der niederen
Kirchendienste von der Stelle in der Gemeinde keine zur Aus-
führung dieser geeignete Persönlichkeiten mehr finden lassen, so ist
eine Verpflichtung des Küsterschullehrers, solchenfalls die Dienste
wieder selbst auszuführen, vorzubehalten.
11. Die Verhandlungen sind unter Vorbehalt der Genehmigung der
unterzeichneten Ministerien sowie des Oberkirchenrats zu führen,
und ist nach Abschluß derselben die ministerielle Genehmigung
berichtlich einzuholen.
Verordnung vom 30. Oktober 1908, betr. den kirchlichen Voraus und
Sterbevierteljahr.
Vgl. Nr. 283, § 6 u. §16 und Nr. 290, § 1.
F. Assistenten.
XV. Schul-Assistenten.
381. Rundschreiben vom 2. Dezember 1834, betr. Gesuche um Ab-
ordnung eines Assistenten.
Um die Umstände zu vermeiden, welche aus der Verspätung der
Gesuche um Anstellung von Assistenten bei denjenigen Schulen im
Domanio, deren Lehrer durch Altersschwäche, chronische Krankheiten 2c.
an ihrem Berufe behindert sind, und daher notwendig und voraussichtlich
der Hülfe bedürfen, teils für das Seminar-Kuratorium, teils für die
Winterschulen selbst erwachsen: so sollen sämtliche Prediger die bezielten
Anträge und Gesuche spätestens bis Ende August jeden Jahres bei ihren
kompetenten Superintendenten einreichen, damit diese dann zu Anfang
September über sämtliche Anträge zu einem einzigen Vortrag berichten
önnen.