Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Bewerber tunlichst Rücksicht zu nehmen ist; allgemeine Kenntnis der 
chemischen Grundgesetze, der wichtigsten chemischen Elemente, sowie solcher 
Verbindungen, die für den Haushalt der Natur und für das tägliche 
Leben besondere Bedeutung haben; Bekanntschaft mit den am häufigsten 
vorkommenden Mineralien, ihren Kristallformen, physikalischen und chemi- 
schen Eigenschaften und ihrer praktischen Verwertung; Einblick in den Bau 
und die Bildung der Erdrinde; Bekanntschaft mit den zweckmäßigsten 
Hilfsmitteln für den Unterricht, insbesondere mit der Einrichtung und dem 
Gebrauche der im Unterrichte vorkommenden Apparate; Einsicht in die 
Methode des Unterrichts. 
IV. Bewerbern, welche eine Lehrbefähigung im Lateinischen zu er- 
langen wünschen, ist die Gelegenheit dazu zu bieten. Gemäß § 7, 2 
dieser Prüfungsordnung sind von ihnen zwei Uebersetzungen zu fertigen. 
In der mündlichen Prüfung haben sie die Fähigkeit nachzuweisen, einen 
Abschnitt aus Cäsar und einen nicht besonders schwierigen Abschnitt aus 
Ovids Metamorphosen oder aus Virgils Aeneis geläufig zu übersetzen und 
auszulegen; außerdem haben sie Kenntnis der Formenlehre, der Haupt- 
regeln der Syntax und der Prosodie sowie Einsicht in die Methode darzutun. 
An die Stelle eines der anderen Prüfungsgegenstände tritt die 
Prüfung im Lateinischen nicht. 
Zurückweisung von der mündlichen Prüfung. 
§ 9. Wenn die Hausarbeit nach dem übereinstimmenden Gutachten der 
Prüfungskommission bereits unzweifelhaft erkennen läßt, daß dem Bewerber 
die nachgesuchte Lehrbefähigung nicht zuerkannt werden kann, ist der Vor- 
sitzende berechtigt, ben Bewerber von der mündlichen Prüfung zurück- 
zuweisen und die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. 
Ausführung der mündlichen Prüfung. 
8 10. Den Gang der mündlichen Prüfung ordnet der Vorsitzende 
der Prüfungskommission an. 
Die Ergebnisse der Prüfung werden unmittelbar nach Beendigung 
jedes Teiles derselben festgesetzt. 
Ergebnis der Prüfung. 
§ 11. Ueber den Verlauf der ganzen Prüfung ist eine schriftlich 
Verhandlung zu führen. « 
Die Ergebnisse der einzelnen Teile der schriftlichen und mündlichen 
Prüfung werden unter Anwendung der Zeugnisse „sehr gut“, „gut“, 
„genügend“, „nicht genügend“ beurteilt. 
Nach dem Abschlusse der ganzen Prüfung entscheidet die Kommission 
auf Grund der in den Verhandlungen über die einzelnen Teile der 
Prüfung festgesetzten Urteile, ob der Bewerber die Prüfung bestanden 
oder nicht bestanden hat. 
Die Urteile über die Hausarbeit und die Lehrproben sind bei Fest- 
setzung des Endergebnisses in den bezüglichen Prüfungsgegenständen in 
Betracht zu ziehen.
	        
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