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Bewerber tunlichst Rücksicht zu nehmen ist; allgemeine Kenntnis der
chemischen Grundgesetze, der wichtigsten chemischen Elemente, sowie solcher
Verbindungen, die für den Haushalt der Natur und für das tägliche
Leben besondere Bedeutung haben; Bekanntschaft mit den am häufigsten
vorkommenden Mineralien, ihren Kristallformen, physikalischen und chemi-
schen Eigenschaften und ihrer praktischen Verwertung; Einblick in den Bau
und die Bildung der Erdrinde; Bekanntschaft mit den zweckmäßigsten
Hilfsmitteln für den Unterricht, insbesondere mit der Einrichtung und dem
Gebrauche der im Unterrichte vorkommenden Apparate; Einsicht in die
Methode des Unterrichts.
IV. Bewerbern, welche eine Lehrbefähigung im Lateinischen zu er-
langen wünschen, ist die Gelegenheit dazu zu bieten. Gemäß § 7, 2
dieser Prüfungsordnung sind von ihnen zwei Uebersetzungen zu fertigen.
In der mündlichen Prüfung haben sie die Fähigkeit nachzuweisen, einen
Abschnitt aus Cäsar und einen nicht besonders schwierigen Abschnitt aus
Ovids Metamorphosen oder aus Virgils Aeneis geläufig zu übersetzen und
auszulegen; außerdem haben sie Kenntnis der Formenlehre, der Haupt-
regeln der Syntax und der Prosodie sowie Einsicht in die Methode darzutun.
An die Stelle eines der anderen Prüfungsgegenstände tritt die
Prüfung im Lateinischen nicht.
Zurückweisung von der mündlichen Prüfung.
§ 9. Wenn die Hausarbeit nach dem übereinstimmenden Gutachten der
Prüfungskommission bereits unzweifelhaft erkennen läßt, daß dem Bewerber
die nachgesuchte Lehrbefähigung nicht zuerkannt werden kann, ist der Vor-
sitzende berechtigt, ben Bewerber von der mündlichen Prüfung zurück-
zuweisen und die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
Ausführung der mündlichen Prüfung.
8 10. Den Gang der mündlichen Prüfung ordnet der Vorsitzende
der Prüfungskommission an.
Die Ergebnisse der Prüfung werden unmittelbar nach Beendigung
jedes Teiles derselben festgesetzt.
Ergebnis der Prüfung.
§ 11. Ueber den Verlauf der ganzen Prüfung ist eine schriftlich
Verhandlung zu führen. «
Die Ergebnisse der einzelnen Teile der schriftlichen und mündlichen
Prüfung werden unter Anwendung der Zeugnisse „sehr gut“, „gut“,
„genügend“, „nicht genügend“ beurteilt.
Nach dem Abschlusse der ganzen Prüfung entscheidet die Kommission
auf Grund der in den Verhandlungen über die einzelnen Teile der
Prüfung festgesetzten Urteile, ob der Bewerber die Prüfung bestanden
oder nicht bestanden hat.
Die Urteile über die Hausarbeit und die Lehrproben sind bei Fest-
setzung des Endergebnisses in den bezüglichen Prüfungsgegenständen in
Betracht zu ziehen.