Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 119
Staatsministeriums) Ortsbaupläne festzustellen, durch
die Straßen und Plätze des Orts nach Richtung, Breite
und Höhenlage bestimmt werden. Auf einer Grundfläche,
die danach zu einer Straße oder zu einem Platze bestimmt
ist, darf von Feststellung des Plans an kein Bauwerk
mehr errichtet werden.
Statutarisch dürfen die Gemeinden vorsehen, daß die
Kosten des Ausbaues bestimmter zu „Ortsstraßen“ und
„Ortsplätzen* erklärter Strecken einschließlich des Grund-
erwerbs den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke
ganz oder teilweise zur Last fallen sollen.
Dem Gesetze unterliegen bauliche Anlagen jeder Art
(Bauwerke), also außer Gebäuden auch Keller, Brunnen,
Zisternen, Abtritt-, Jauche- und ähnliche Gruben, Tunnels,
Brücken, Kanäle, Tribünen u. dgl. und alle aus Stein,
Holzwerk oder Metall hergestellten Einfriedigungen, auch
wenn es sich um vorübergehende Zwecke handelt. Die
baupolizeilichen Vorschriften des Gesetzes finden regel-
mäßig auf bereits bestehende Bauwerke erst dann An-
wendung, wenn eine Änderung oder Ausbesserung zur
Ausführung kommen soll, die dem Bauwerk eine wesent-
lich andere Zweckbestimmung gibt oder bei der die Durch-
führung der Vorschrift ohne unverhältnismäßige Opfer
seitens des Bauenden möglich ist. Baufällige, gefähr-
liche Bauwerke sind niederzureißen.
Die Bauordnung gibt eine große Reihe von Vor-
schriften über Höhe, Zugänglichkeit, Entfernung der Ge-
bäude, über Ableitungen, Abortanlagen, Festigkeit und
Feuersicherheit, Licht- und Luftzuführung u. dgl.
Die Neuerrichtung sowie die Um- und Ausbauten
von Gebäuden! unterliegen der baupolizeilichen Ge-
nehmigung. Zuständig hierfür ist die Kreisdirek-
tion, die bei der Vorprüfung und Beaufsichtigung durch
Baukommissionen unter dem Vorsitz des Ortspolizei-
beamten und zweier geeigneter Gemeindemitglieder (Bau-
deputierter) unterstützt wird. Wenn aber durch Statut
eine Stadtgemeinde ein Stadtbauamt errichtet hat, so
gehen auf dieses die Befugnisse der Kreisdirektion und
ı Ausgenommen sind im freien Felde außerhalb des
Baugrundes zu errichtende unheizbare Feld- und Garten-
häuschen, Geschirrhütten, Schuppen u. dgl. und Ein-
friedigungen.