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gestellt werden Gesetz 1835 § 5. Im Uebrigen ist die Anstellung
der Staatsdiener während der ersten 2 Jahre nach dem Eintritt
in den Staatsdienst in der Regel widerruflich. Davon soll im
Nachfolgenden nicht weiter die Rede sein.
IV. Jeder im Staatsdienst Angestellte erhält ein Bestallungs-
decret G. 1835 § 6. Die Behörde, bei welcher dasselbe ausge-
fertigt wird, heißt die Anstellungsbehörde G. 1835 § 3. In dem
Bestallungsdecret ist namentlich der ganze Dienstgenuß mit ge-
nauer Sonderung des eigentlichen Diensteinkommens aufzuführen
G. 1835 § 6. Die nähere Bestimmung des Diensteinkommens
s. in § 10 des G. 1835. Wegen Dienstreiseaufwands s. Gesetz
vom 15. März 1880.
Jeder Staatsdiener wird bei seinem ersten Eintritt in den
Staatsdienst eidlich verpflichtet (auch der neu wieder eintretende
früher entlassene Staatsdiener; gelangt ein Staatsdiener auf eine
neue Stelle, so hat er unter Hinweisung auf den früheren Eid
Handschlag zu leisten). Cautionspflichtige Beamte haben die
Caution vor der Uebernahme der bez. Vermögensverwaltung und
vor der Verpflichtung zu leisten G. 1835 § 7. Gesetz und Ver-
ordnung vom 20. Februar 1879; Vl. 8 139.
Die Frage, wann das Staatsdienerverhältniß für den Staats-
diener begründet ist, ist im Gesetz nicht beantwortet. Ganz im
Allgemeinen und im Hinblick auf das normale Verfahren wird man
sagen müssen, daß das Dienstverhältniß begründet ist mit der
Verpflichtung (und der unmittelbar sich anreihenden Aushändigung
des Bestallungsdecrets) s. auch G. 1835 § 11, G. 1876 § 43 und
Verordnung vom 20. Februar 1879 § 5. Dabei ist dann aber
vorausgesetzt, daß diese Acte den Amtsantritt bezeichnen, daß also
nicht zuvor schon der Berufene in das Amt selbst zur thatsächlichen
Ausübung desselben eingesetzt worden ist.
V. Die Pflichten, die der Staatsdiener übernimmt, sind theils
allgemeiner theils besonderer Art. Die allgemeinen sind theils in
§ 139 der Verfassungsurkunde, theils in der Eidesformel (Ver-
ordnung vom 20. Februar 1879) zum Ausdruck gebracht s. auch
nachher die Voraussetzungen des Disciplinarverfahrens.
Die allgemeinen Pflichten betreffen hauptsächlich die unmittel-
bare Führung des Amts.