Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

— 118 — 
gestellt werden Gesetz 1835 § 5. Im Uebrigen ist die Anstellung 
der Staatsdiener während der ersten 2 Jahre nach dem Eintritt 
in den Staatsdienst in der Regel widerruflich. Davon soll im 
Nachfolgenden nicht weiter die Rede sein. 
IV. Jeder im Staatsdienst Angestellte erhält ein Bestallungs- 
decret G. 1835 § 6. Die Behörde, bei welcher dasselbe ausge- 
fertigt wird, heißt die Anstellungsbehörde G. 1835 § 3. In dem 
Bestallungsdecret ist namentlich der ganze Dienstgenuß mit ge- 
nauer Sonderung des eigentlichen Diensteinkommens aufzuführen 
G. 1835 § 6. Die nähere Bestimmung des Diensteinkommens 
s. in § 10 des G. 1835. Wegen Dienstreiseaufwands s. Gesetz 
vom 15. März 1880. 
Jeder Staatsdiener wird bei seinem ersten Eintritt in den 
Staatsdienst eidlich verpflichtet (auch der neu wieder eintretende 
früher entlassene Staatsdiener; gelangt ein Staatsdiener auf eine 
neue Stelle, so hat er unter Hinweisung auf den früheren Eid 
Handschlag zu leisten). Cautionspflichtige Beamte haben die 
Caution vor der Uebernahme der bez. Vermögensverwaltung und 
vor der Verpflichtung zu leisten G. 1835 § 7. Gesetz und Ver- 
ordnung vom 20. Februar 1879; Vl. 8 139. 
Die Frage, wann das Staatsdienerverhältniß für den Staats- 
diener begründet ist, ist im Gesetz nicht beantwortet. Ganz im 
Allgemeinen und im Hinblick auf das normale Verfahren wird man 
sagen müssen, daß das Dienstverhältniß begründet ist mit der 
Verpflichtung (und der unmittelbar sich anreihenden Aushändigung 
des Bestallungsdecrets) s. auch G. 1835 § 11, G. 1876 § 43 und 
Verordnung vom 20. Februar 1879 § 5. Dabei ist dann aber 
vorausgesetzt, daß diese Acte den Amtsantritt bezeichnen, daß also 
nicht zuvor schon der Berufene in das Amt selbst zur thatsächlichen 
Ausübung desselben eingesetzt worden ist. 
V. Die Pflichten, die der Staatsdiener übernimmt, sind theils 
allgemeiner theils besonderer Art. Die allgemeinen sind theils in 
§ 139 der Verfassungsurkunde, theils in der Eidesformel (Ver- 
ordnung vom 20. Februar 1879) zum Ausdruck gebracht s. auch 
nachher die Voraussetzungen des Disciplinarverfahrens. 
Die allgemeinen Pflichten betreffen hauptsächlich die unmittel- 
bare Führung des Amts.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.