— 152 —
ordnung 88 11, 12, 26. Wegen der Verantwortlichkeit für die
Berichterstattung über Kammerverhandlungen s. SGB. 8 12.
8. Deputationen Vl. §§ 114, (123—126), 130, 131, (136),
141; Landtagsordnung §§ 15, 26, 28, 33. In der II. K. wer-
den nach deren Geschäftsordnung §§ 1, 2 in der ersten Sitzung
vor der Constituirung 5 Abtheilungen mit gleicher Mitgliederzahl
ausgeloost, welche alle Mitglieder der Kammer in sich schließen.
Ihre Aufgabe ist Legitimationsprüfung s. o., Wahl der Deputa-
tionen, Vorberathung einzelner Gegenstände nach besonderer An-
ordnung der Kammer im einzelnen Fall.
9. Berathungsordnung s. Landtagsordnung und Geschäfts-
ordnungen (Tagesordnung Landtagsordnung § 13, Ablesen § 16,
Protocollführung § 25, Amendirungsrecht). Folgendes besonders
hervorzuheben:
a) Leitung des Präsidenten, Disciplin desselben bezw. der
Kammer (Ordnungsruf, Wortentziehung) Landtagsordnung § 27.
b) Verbot des Hereinziehens der Person des Kaisers und des
Königs in die Verhandlungen, Rücksicht auf die Königliche Fa-
milie, Bundesrath, Reichstag, Kammern, Kammermitglieder, Beamte,
auswärtige Regenten (eine wichtige Bestimmung besonderer Art
zum Schutz der Beamten) Landtagsordnung § 14 (§ 83 der Vl.
wurde 1874 aufgehoben).
10. Abstimmung regelmäßig nach absoluter Majorität; Aus-
nahmen Vll. 8§§ 92, 103, 152. Bei zusammenhängenden Gegen-
ständen muß den Theilbeschlüssen am Ende der ganzen Berathung
eine Schlußabstimmung über das Ganze solgen Vl. 8 128; Land-
tagsordnung §§ 17 flg. In gewissen Fällen namentliche Ab-
stimmung Landtagsordnung § 20. Protocollführung das. 8§ 25.
11. Wegen des ständischen Archivs und der ständischen
Canzleien und Beamten und wegen des ständischen Aufwands
s. Landtagsordnung 8§ 36/8.
VI. Zustandekommen von Beschlüssen der Kammern und der
Stände.
1. Abgesehen von den eigenen inneren Angelegenheiten einer
Kammer wird ihre Beschlußfassung veranlaßt durch die andere
Kammer, wovon nachher zu reden ist, durch die Kammermitglieder,